Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Jan. 2003 - III ZR 270/02

published on 30/01/2003 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Jan. 2003 - III ZR 270/02
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 270/02
vom
30. Januar 2003
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
AFG § 33; BGB § 162
Zur Rückforderung von der Bundesanstalt für Arbeit für eine Umschulungsmaßnahme
an den Lehrgangsträger gezahlter anteiliger Lehrgangsgebühren
, wenn eine erhebliche Zahl von Teilnehmern durch das Arbeitsamt
in Arbeitsstellen vermittelt worden ist und deswegen den Lehrgang
vorzeitig beendet hat.
BGH, Beschluß vom 30. Januar 2003 - III ZR 270/02 - OLG Celle
LG Hildesheim
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Januar 2003 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und
Galke

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 26. Juni 2002 - 9 U 34/02 - wird auf Kosten des Beklagten zurückgewie- sen.
Streitwert: 24.172,86

Gründe:


I.


Der Beklagte betreibt eine private Fachschule für Wirtschaft und Verwaltung. Unter dem 22./30. Oktober 1991 schloß er mit der klagenden Bundesanstalt für Arbeit einen "Kooperationsvertrag" über die Durchführung freier Bildungsmaßnahmen. Darin übernahm die Klägerin die Lehrgangsgebühren für die nach dem Arbeitsförderungsgesetz (AFG) anspruchberechtigten Teilnehmer. Der Beklagte verpflichtete sich, die nach Abrechnung der Vorschüsse zu viel gezahlten Beträge umgehend zu erstatten.
In der Zeit vom 6. Januar 1992 bis zum 5. Januar 1994 führte der Be- klagte die Umschulung von Arbeitslosen zu Reiseverkehrskaufleuten durch. Die Klägerin bewilligte dafür einen Teilnehmerstundensatz von 5,50 DM und verlangte ferner ein Kündigungsrecht des Teilnehmers nach 6 Monaten, danach jeweils mit einer Frist von sechs Wochen zum Quartalsende. Entgegen der ursprünglich mit 30 angenommen Teilnehmerzahl brachen 13 Lehrgangsteilnehmer ihre Lehrgänge vorzeitig ab, überwiegend, weil sie vom Arbeitsamt in Stellen vermittelt worden waren. Die dem Beklagten nach Abschluß der Umschulungsmaßnahme insgesamt zustehende Vergütung hat die Klägerin auf der Grundlage der von den Teilnehmern tatsächlich in Anspruch genommenen Unterrichtsstunden - unter Berücksichtigung der vereinbarten Kündigungsfristen - berechnet und mit der vorliegenden Klage 47.278 DM zurückgefordert.
Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Der Beklagte begehrt mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde die Zulassung der Revision.

II.


Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Zulassungsgründe im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben, insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung.
Die Nichtzulassungsbeschwerde bezeichnet als entscheidungserhebliche , grundsätzlich klärungsbedürftige Rechtsfrage: "Hat das Arbeitsamt, das eine Umschulungsmaßnahme durch Begleichung von Lehrgangsgebühren für
die zu fördernden Teilnehmer durch Bezahlung der Kursgebühren (ganz oder überwiegend) finanziert, bei einem auf längeren Zeitraum und eine gewisse Teilnehmerzahl ausgerichteten Lehrgang Rückforderungsansprüche gegenüber dem Veranstalter, wenn es in der Zwischenzeit so viele Teilnehmer in Arbeitsstellen vermittelt, daß der Kurs sich wegen der geschwundenen Teilnehmerzahl für den Veranstalter - jedenfalls bei gleichbleibender Honorierung je Stunde und Teilnehmer - finanziell nicht mehr trägt?"
Zur Klärung dieser Frage bedarf es keiner Zulassung der Revision. Sie beantwortete sich auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung ohne weiteres aus dem Gesetz und einer Auslegung des die Rechtsbeziehungen der Parteien regelnden Kooperationsvertrages.
1. Zwischen den Parteien steht außer Streit, daß der Beklagte nach den getroffenen Vereinbarungen in Höhe der Klagesumme überzahlt ist und daß deswegen der Klägerin jedenfalls im Ansatz - sei es aufgrund der Bestimmungen des Kooperationsvertrags, sei es, wie das Berufungsgericht meint, wegen ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB - ein Anspruch auf Rückzahlung der von ihr zuviel geleisteten Beträge zusteht. Auf die vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht geltend gemachten Einwände der Sittenwidrigkeit, des Wegfalls der Bereicherung, der Verjährung oder Verwirkung kommt die Beschwerde mit Recht nicht zurück.
2. a) Die Nichtzulassungsbeschwerde beanstandet zutreffend auch nicht mehr als widersprüchlich und treuwidrig im Sinne des § 162 BGB die erfolgreiche Vermittlung von Teilnehmern der Umschulungsmaßnahme in Arbeitsplätze. Die angeführte Vorschrift enthält zwar den allgemeinen Rechtsgedanken, daß
niemand aus einer von ihm selbst gegen Treu und Glauben herbeigeführten Lage Vorteile ziehen solle (BGHZ 88, 240, 248; BGH, Urteil vom 6. Dezember 2002 - V ZR 184/02, Umdruck S. 12, zur Veröffentlichung bestimmt). Insofern hat das Berufungsgericht jedoch mit Recht ausgeführt, daß die Vermittlung gerade primäre gesetzliche Aufgabe der Arbeitsämter ist und deren Erfüllung deshalb auch im Verhältnis zum Beklagten nicht treuwidrig sein kann.

b) Indessen hält es die Beschwerde weiterhin für einen Verstoß gegen Treu und Glauben, wenn ein Arbeitsamt mit dem Veranstalter der Umschulungsmaßnahme einen Kooperationsvertrag schließe, der einen Stundenlohn pro Teilnehmer für eine gewisse Teilnehmerzahl mit einer gewissen Lehrgangsdauer festlege, ohne daß dem Veranstalter aufgrund der "Nachfragemacht" der Arbeitsämter ein Verhandlungsspielraum verbleibe, das Arbeitsamt aber dann doch für die in die Arbeitsstellen vermittelten Teilnehmer die anteiligen Lehrgangsgebühren zurückfordere, so daß die gesamte Kalkulation des Veranstalters zusammenbrechen müsse.
Auch diesem Ansatz, der im Kern die von der Klägerin dem Beklagten abverlangten Vertragsbedingungen für die mit den Teilnehmern zu schließenden Unterrichtsverträge beanstandet, insbesondere die bei einer erheblich reduzierten Zahl von Teilnehmern nicht mehr auskömmliche Stundenvergütung von 5,50 DM oder die Einräumung eines Rechts zu vorzeitiger Kündigung des Lehrgangs, vermag der Senat nicht zu folgen. Im Rahmen der individuellen Förderung der beruflichen Bildung hat das hier noch anzuwendende Arbeitsförderungsgesetz den Lehrgangsträgern keine eigenen Rechte eingeräumt (BSGE 41, 113, 115; 43, 134, 137, 142; BSG SozR 3-4100 § 34 Nr. 4; 3-1500 § 51 Nr. 24). Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist die Bun-
desanstalt für Arbeit bei der Festlegung der Teilnahmebedingungen einschließlich der Kündigungsmöglichkeiten zwar auch verpflichtet, den sachlichen Erfordernissen der Bildungsmaßnahmen und den Interessen der Maßnahmeträger Rechnung zu tragen (BSGE SozR 4460 § 6 Nr. 9). Das beruht aber auf dem Ziel, die sozial- und wirtschaftspolitischen Zwecke der Förderung nicht zu gefährden, weil nur bei solchen Teilnahmebedingungen erwartet werden kann, daß sie von einem verständigen Maßnahmeträger berücksichtigt werden, und wendet sich darum allein an die Bundesanstalt für Arbeit. Hinsichtlich des Lehrgangsveranstalters handelt es sich lediglich um einen Reflex, auf den er sich aus eigenem Recht nicht berufen kann. Es muß deswegen auch nicht entschieden werden, welchen Umfang eine derartige gesetzliche Verpflichtung der Klägerin gehabt hätte (vgl. nunmehr die Möglichkeit zur Übernahme der restlichen Lehrgangskosten gemäß § 82 Satz 2 SGB III, freilich nur unter der - hier nicht gegebenen - Bedingung, daß der Träger der Maßnahme das Arbeitsverhältnis des vorzeitig ausgeschiedenen Teilnehmers auch vermittelt hat). Allerdings mag der zwischen den Parteien bestehende (privatrechtliche , vgl. BSG SozR 3-1500 § 150 Nr. 24) Kooperationsvertrag eine gewisse Rücksichtnahme auf die Kalkulation des Beklagten gebieten, obwohl es sich nicht um eine sogenannte Auftragsmaßnahme, sondern lediglich um eine "freie Maßnahme" gehandelt hat. Einer derartigen Verpflichtung wäre die Klägerin aber durch den völligen Kündigungsausschluß zugunsten des Beklagten für das erste Halbjahr und im übrigen mit einer der gesetzlichen Regelung in § 621 Nr. 4 BGB entsprechenden Kündigungsmöglichkeit der Lehrgangsteilnehmer hinreichend nachgekommen, jedenfalls dann, wenn - wozu Vortrag des Beklagten fehlt - rechtliche oder sachliche Gründe der Ausbildung zum Reiseverkehrskaufmann nicht ausnahmsweise längere Ausbildungsabschnitte verlangten. Zu einer darüber hinausgehenden Rücksicht auf Belange des Beklagten
war die Bundesanstalt für Arbeit vertraglich nicht verpflichtet. Insoweit ist zu beachten, daß die Parteien sich trotz der Bezeichnung des Vertragsverhältnisses als "Kooperation" nicht mit im wesentlichen gleich gerichteten Interessen, sondern innerhalb eines Austauschverhältnisses als Nachfrager und Anbieter gegenüberstanden. Unter derartigen Umständen ist es grundsätzlich Sache jeder Vertragspartei allein, ihre Interessen in dem ihr geboten erscheinenden Umfang zu wahren. Anders könnte es unter kartellrechtlichen Gesichtspunkten allenfalls dann liegen, wenn die Klägerin im Hinblick auf ihre von der Beschwerde herausgestellte Nachfragemacht als marktbeherrschendes Unternehmen anzusehen wäre und sie ihre Marktstellung bei der Festlegung der Teilnahmebedingungen mißbraucht hätte (§§ 26 Abs. 2 und 3, 98 GWB a.F.). Zu den Voraussetzungen dieser für den Streitfall ohnehin wenig naheliegenden Vorschriften hat der Beklagte jedoch nichts Konkretes vorgetragen.
Nach alledem trifft einzig den Beklagten das Risiko, daß mehr Teilnehmer als angenommen den Lehrgang nicht zu Ende führten. Aus denselben Gründen ist hier auch für einen Wegfall der Geschäftsgrundlage kein Raum. Angesichts dessen kann es der Klägerin nicht verwehrt sein, den ihr zustehenden Rückzahlungsanspruch gerichtlich geltend zu machen.
Rinne Streck Schlick Kapsa Galke
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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mi

(1) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert, so gilt die Bedingung als eingetreten. (2) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Vorteil er gereicht,
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published on 06/12/2002 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 184/02 Verkündet am: 6. Dezember 2002 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: nein BGHZ: nein
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Annotations

(1) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert, so gilt die Bedingung als eingetreten.

(2) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Vorteil er gereicht, wider Treu und Glauben herbeigeführt, so gilt der Eintritt als nicht erfolgt.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert, so gilt die Bedingung als eingetreten.

(2) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Vorteil er gereicht, wider Treu und Glauben herbeigeführt, so gilt der Eintritt als nicht erfolgt.

(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können abweichend von § 81 bei beruflicher Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses durch volle oder teilweise Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn

1.
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, die über ausschließlich arbeitsplatzbezogene kurzfristige Anpassungsfortbildungen hinausgehen,
2.
der Erwerb des Berufsabschlusses, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist, in der Regel mindestens vier Jahre zurückliegt,
3.
die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer in den letzten vier Jahren vor Antragsstellung nicht an einer nach dieser Vorschrift geförderten beruflichen Weiterbildung teilgenommen hat,
4.
die Maßnahme außerhalb des Betriebes oder von einem zugelassenen Träger im Betrieb, dem sie angehören, durchgeführt wird und mehr als 120 Stunden dauert und
5.
die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind.
Die Förderung soll darauf gerichtet sein, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die berufliche Tätigkeiten ausüben, die durch Technologien ersetzt werden können oder in sonstiger Weise vom Strukturwandel betroffen sind, eine Anpassung und Fortentwicklung ihrer beruflichen Kompetenzen zu ermöglichen, um den genannten Herausforderungen besser begegnen zu können. Gleiches gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die eine Weiterbildung in einem Engpassberuf anstreben. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einem Betrieb mit weniger als 250 Beschäftigten angehören und soweit sie nach dem 31. Dezember 2020 mit der Teilnahme beginnen, das 45. Lebensjahr vollendet haben oder schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches sind. Ausgeschlossen von der Förderung ist die Teilnahme an Maßnahmen, zu deren Durchführung der Arbeitgeber auf Grund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen verpflichtet ist.

(2) Nach Absatz 1 soll nur gefördert werden, wenn sich der Arbeitgeber in angemessenem Umfang an den Lehrgangskosten beteiligt. Angemessen ist die Beteiligung, wenn der Betrieb, dem die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer angehört,

1.
mindestens zehn und weniger als 250 Beschäftigte hat und der Arbeitgeber mindestens 50 Prozent,
2.
250 Beschäftigte und weniger als 2 500 Beschäftigte hat und der Arbeitgeber mindestens 75 Prozent,
3.
2 500 Beschäftigte oder mehr hat und der Arbeitgeber mindestens 85 Prozent
der Lehrgangskosten trägt. Abweichend von Satz 1 soll in Betrieben mit weniger als zehn Beschäftigten von einer Kostenbeteiligung des Arbeitgebers abgesehen werden. Bei Betrieben mit weniger als 250 Beschäftigten kann von einer Kostenbeteiligung des Arbeitgebers abgesehen werden, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer
1.
bei Beginn der Teilnahme das 45. Lebensjahr vollendet hat oder
2.
schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches ist.

(3) Für die berufliche Weiterbildung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern können Arbeitgeber durch Zuschüsse zum Arbeitsentgelt gefördert werden, soweit die Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses durchgeführt wird. Die Zuschüsse können für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, bei denen die Voraussetzungen für eine Weiterbildungsförderung wegen eines fehlenden Berufsabschlusses nach § 81 Absatz 2 erfüllt sind, bis zur Höhe des Betrags erbracht werden, der sich als anteiliges Arbeitsentgelt für weiterbildungsbedingte Zeiten ohne Arbeitsleistung errechnet. Dieses umfasst auch den darauf entfallenden pauschalen Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Im Übrigen können bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 Zuschüsse für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Betrieben mit

1.
weniger als zehn Beschäftigten in Höhe von bis zu 75 Prozent,
2.
mindestens zehn und weniger als 250 Beschäftigten in Höhe von bis zu 50 Prozent,
3.
250 Beschäftigten oder mehr in Höhe von bis zu 25 Prozent
des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts nach den Sätzen 2 und 3 erbracht werden.

(4) Bei Vorliegen einer Betriebsvereinbarung über die berufliche Weiterbildung oder eines Tarifvertrages, der betriebsbezogen berufliche Weiterbildung vorsieht, verringert sich die Mindestbeteiligung des Arbeitgebers an den Lehrgangskosten nach Absatz 2 unabhängig von der Betriebsgröße um fünf Prozentpunkte. Die Zuschüsse zum Arbeitsentgelt nach Absatz 3 Satz 4 können bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 um fünf Prozentpunkte erhöht werden.

(5) Die Beteiligung des Arbeitgebers an den Lehrgangskosten nach Absatz 2 verringert sich um jeweils 10 Prozentpunkte, wenn die beruflichen Kompetenzen von mindestens 20 Prozent, im Fall des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 1 10 Prozent, der Beschäftigten eines Betriebes den betrieblichen Anforderungen voraussichtlich nicht oder teilweise nicht mehr entsprechen. Die Zuschüsse zum Arbeitsentgelt nach Absatz 3 Satz 4 können bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 um 10 Prozentpunkte erhöht werden.

(6) Der Antrag auf Förderung nach Absatz 1 kann auch vom Arbeitgeber gestellt und die Förderleistungen an diesen erbracht werden, wenn

1.
der Antrag mehrere Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer betrifft, bei denen Vergleichbarkeit hinsichtlich Qualifikation, Bildungsziel oder Weiterbildungsbedarf besteht, und
2.
diese Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer oder die Betriebsvertretung ihr Einverständnis hierzu erklärt haben.
Bei der Ermessensentscheidung über die Höhe der Förderleistungen nach den Absätzen 1 bis 5 kann die Agentur für Arbeit die individuellen und betrieblichen Belange pauschalierend für alle betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einheitlich und maßnahmebezogen berücksichtigen und die Leistungen als Gesamtleistung bewilligen. Der Arbeitgeber hat der Agentur für Arbeit die Weiterleitung der Leistungen für Kosten, die den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie dem Träger der Maßnahme unmittelbar entstehen, spätestens drei Monate nach Ende der Maßnahme nachzuweisen. § 83 Absatz 2 bleibt unberührt.

(7) § 81 Absatz 4 findet Anwendung. Der Bildungsgutschein kann in Förderhöhe und Förderumfang beschränkt werden. Bei der Feststellung der Zahl der Beschäftigten sind zu berücksichtigen,

1.
Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von
a)
nicht mehr als zehn Stunden mit 0,25,
b)
nicht mehr als 20 Stunden mit 0,50 und
c)
nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 und
2.
im Rahmen der Bestimmung der Betriebsgröße nach den Absätzen 1 bis 3 sämtliche Beschäftigte des Unternehmens, dem der Betrieb angehört, und, falls das Unternehmen einem Konzern angehört, die Zahl der Beschäftigten des Konzerns.

(8) Bei der Ausübung des Ermessens hat die Agentur für Arbeit die unterschiedlichen Betriebsgrößen angemessen zu berücksichtigen.

(9) Die Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Maßnahmen, die während des Bezugs von Kurzarbeitergeld beginnen, ist bis zum 31. Juli 2024 ausgeschlossen.

Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung zulässig,

1.
wenn die Vergütung nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag für den Ablauf des folgenden Tages;
2.
wenn die Vergütung nach Wochen bemessen ist, spätestens am ersten Werktag einer Woche für den Ablauf des folgenden Sonnabends;
3.
wenn die Vergütung nach Monaten bemessen ist, spätestens am 15. eines Monats für den Schluss des Kalendermonats;
4.
wenn die Vergütung nach Vierteljahren oder längeren Zeitabschnitten bemessen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen für den Schluss eines Kalendervierteljahrs;
5.
wenn die Vergütung nicht nach Zeitabschnitten bemessen ist, jederzeit; bei einem die Erwerbstätigkeit des Verpflichteten vollständig oder hauptsächlich in Anspruch nehmenden Dienstverhältnis ist jedoch eine Kündigungsfrist von zwei Wochen einzuhalten.

(1) Die Anerkennung erfolgt durch Verfügung der Kartellbehörde. Sie hat zum Inhalt, dass die Kartellbehörde von den ihr nach Kapitel 6 zustehenden Befugnissen keinen Gebrauch machen wird.

(2) Soweit eine Wettbewerbsregel gegen das Verbot des § 1 verstößt und nicht nach den §§ 2 und 3 freigestellt ist oder andere Bestimmungen dieses Gesetzes, des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb oder eine andere Rechtsvorschrift verletzt, hat die Kartellbehörde den Antrag auf Anerkennung abzulehnen.

(3) Wirtschafts- und Berufsvereinigungen haben die Außerkraftsetzung von ihnen aufgestellter, anerkannter Wettbewerbsregeln der Kartellbehörde mitzuteilen.

(4) Die Kartellbehörde hat die Anerkennung zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn sie nachträglich feststellt, dass die Voraussetzungen für die Ablehnung der Anerkennung nach Absatz 2 vorliegen.