Bundesgerichtshof Beschluss, 19. März 2009 - III ZR 249/08

bei uns veröffentlicht am19.03.2009
vorgehend
Landgericht Hamburg, 303 O 508/04, 04.11.2005
Hanseatisches Oberlandesgericht, 1 U 189/05, 02.10.2008

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 249/08
vom
19. März 2009
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. März 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Hucke und
Schilling

beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 1. Zivilsenat, vom 2. Oktober 2008 - 1 U 189/05 - wird abgelehnt.

Gründe:


1
beabsichtigten Der Rechtsverfolgung fehlt die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe notwendige hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO), obgleich das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat. Entgegen dessen Auffassung liegen die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) nicht vor. Das Rechtsmittel hat auch im Ergebnis keine Erfolgsaussicht.
2
Die eingehenden und sehr sorgfältigen Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage, ob die zwischen dem Staatsanwalt, dem Kläger und seinem Verteidiger erfolgte Absprache gegen die Gewährleistung der freien Willensentschließung des Angeklagten und die Grundsätze des schuldangemessenen Strafens sowie des fairen Verfahrens verstößt (Nr. 2 b bb bbb des Berufungsurteils ), sind inhaltlich nicht zu beanstanden und werfen keine ungeklärten Rechtsfragen auf. Insbesondere ist dem Berufungsgericht darin beizupflichten, dass entgegen der Auffassung des Klägers der Staatsanwalt von dem notwendigen inneren Zusammenhang (vgl. insoweit BGHSt 49, 84, 88 f) zwischen der angeklagten versuchten Geiselnahme und der Erlangung der später an den Fiskus abgetretenen beziehungsweise übertragenen, verfahrensgegenständlichen Geldmittel ausgehen durfte.
3
Die vom Berufungsgericht als rechtsgrundsätzlich angesehene Frage, ob und inwieweit Verfahrensabsprachen zwischen dem Angeklagten und seinem Verteidiger einerseits sowie der Staatsanwaltschaft andererseits, die - anders als in den Sachverhalten, die den vom Bundesgerichtshof zu verfahrensbeendenden Absprachen im Strafprozess ergangenen Entscheidungen (insbesondere BGHSt 43, 195; 49, 84; 50, 40 [Großer Senat für Strafsachen]) zugrunde lagen - ohne Beteiligung des Gerichts getroffen werden, in der Hauptverhandlung offen gelegt und protokolliert werden müssen, ist hier nicht entscheidungserheblich. Das Berufungsgericht hat sein Urteil für den Fall der (strafverfahrensrechtlichen ) Unwirksamkeit der Abrede - selbstständig tragend - hilfsweise darauf gestützt, dass sich der Kläger bei der Geltendmachung eines etwaigen Rückforderungsanspruchs den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenhalten lassen müsse (Nummer 2 b bb ccc des Berufungsurteils). Revisionszulassungsgründe bestehen insoweit nicht. Ob die Voraussetzungen dieses Einwandes bestehen, ist jeweils eine Frage des konkreten Einzelfalls. Das Berufungsgericht hat sich auch insoweit eingehend mit dem Sachverhalt auseinandergesetzt. Rechtsprobleme, die über den Streitfall hinausgehen, werden hierbei nicht aufgeworfen. Revisionsrechtlich, geschweige denn zulassungsrechtlich relevante Fehler sind gleichfalls nicht festzustellen.
4
Auch in Bezug auf die übrigen zutreffenden Ausführungen im Berufungsurteil ist ein Grund für die Zulassung der Revision nicht ersichtlich.
Schlick Herrmann
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 04.11.2005 - 303 O 508/04 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 02.10.2008 - 1 U 189/05 -

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Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 19. März 2009 - III ZR 249/08 zitiert 2 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

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(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.