Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Jan. 2018 - III ZR 235/15
published on 18.01.2018 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Jan. 2018 - III ZR 235/15
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 235/15
vom
18. Januar 2018
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2018:180118BIIIZR235.15.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Januar 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Seiters, Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterin Pohl
beschlossen:
Das Versäumnisurteil des Senats vom 10. November 2016 wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit wie folgt berichtigt: Der erste Absatz des Tenors sowie Randnummer 17 Satz 2 und Randnummer 64 Satz 1 werden dahingehend berichtigt, dass auf die Revision der Klägerin das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. Juli 2015 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben wird, als zum Nachteil der Klägerin entschieden worden ist mit Ausnahme der gegen den Beklagten zu 2 gerichteten Begehren auf Ersatz entgangener Darlehenszinsen in Höhe von 89.612,46 € und auf Erstattung des auf dem Anderkonto des Beklagten zu 1 verbliebenen Restbetrags in Höhe von 1.444,91 €. Herrmann Seiters Remmert Reiter Pohl
Vorinstanzen:LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 26.09.2006 - 2-19 O 304/05 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 08.07.2015 - 4 U 248/06 -
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1 Referenzen - Gesetze
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(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.
(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil un
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(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.
(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.