Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Jan. 2010 - III ZR 194/09

bei uns veröffentlicht am28.01.2010
vorgehend
Landgericht Berlin, 84 O 42/06, 17.10.2007
Kammergericht, 9 U 138/07, 09.06.2009

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 194/09
vom
28. Januar 2010
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 2010 durch den
Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Wöstmann, Seiters und Tombrink

beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 9. Juni 2009 - 9 U 138/07 - wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Gegenstandswert beträgt 202.061,08 €.

Gründe:


1
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
2
Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgezeigten, an § 1936 BGB anknüpfenden Rechtsfragen sind für die Entscheidung nicht erheblich. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass es der (dem beklagten Notar bekannte) Wille der Erblasserin war, dass der "Staat" erben sollte, falls innerhalb der vorgesehenen Dreijahresfrist keiner der testamentarisch bedachten Abkömmlinge der A. ermittelt werden könne. Sonach sollte dem "Staat" - was das Berufungsgericht bei seiner rechtlichen Würdigung erwogen , aber letztlich offen gelassen hat - eine (bedingte) Erbeinsetzung zukommen (§ 2096 BGB). Die Amtspflicht, dies in dem von ihm beurkundeten Testament zutreffend und eindeutig zum Ausdruck zu bringen, hat der Beklagte schuldhaft verletzt.
3
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Schlick Dörr Wöstmann
Seiters Tombrink
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 17.10.2007 - 84 O 42/06 -
KG Berlin, Entscheidung vom 09.06.2009 - 9 U 138/07 -

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Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Jan. 2010 - III ZR 194/09 zitiert 4 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1936 Gesetzliches Erbrecht des Staates


Ist zur Zeit des Erbfalls kein Verwandter, Ehegatte oder Lebenspartner des Erblassers vorhanden, erbt das Land, in dem der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen letzten Wohnsitz oder, wenn ein solcher nicht feststellbar ist, seinen gewöhnlichen Aufe

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2096 Ersatzerbe


Der Erblasser kann für den Fall, dass ein Erbe vor oder nach dem Eintritt des Erbfalls wegfällt, einen anderen als Erben einsetzen (Ersatzerbe).

Referenzen

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

Ist zur Zeit des Erbfalls kein Verwandter, Ehegatte oder Lebenspartner des Erblassers vorhanden, erbt das Land, in dem der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen letzten Wohnsitz oder, wenn ein solcher nicht feststellbar ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Im Übrigen erbt der Bund.

Der Erblasser kann für den Fall, dass ein Erbe vor oder nach dem Eintritt des Erbfalls wegfällt, einen anderen als Erben einsetzen (Ersatzerbe).