Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Jan. 2010 - III ZR 194/09
Bundesgerichtshof
Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.
Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 194/09
vom
28. Januar 2010
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 2010 durch den
Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Wöstmann, Seiters und Tombrink
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 9. Juni 2009 - 9 U 138/07 - wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Gegenstandswert beträgt 202.061,08 €.
Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Gegenstandswert beträgt 202.061,08 €.
Gründe:
- 1
- Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
- 2
- Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgezeigten, an § 1936 BGB anknüpfenden Rechtsfragen sind für die Entscheidung nicht erheblich. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass es der (dem beklagten Notar bekannte) Wille der Erblasserin war, dass der "Staat" erben sollte, falls innerhalb der vorgesehenen Dreijahresfrist keiner der testamentarisch bedachten Abkömmlinge der A. ermittelt werden könne. Sonach sollte dem "Staat" - was das Berufungsgericht bei seiner rechtlichen Würdigung erwogen , aber letztlich offen gelassen hat - eine (bedingte) Erbeinsetzung zukommen (§ 2096 BGB). Die Amtspflicht, dies in dem von ihm beurkundeten Testament zutreffend und eindeutig zum Ausdruck zu bringen, hat der Beklagte schuldhaft verletzt.
Seiters Tombrink
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 17.10.2007 - 84 O 42/06 -
KG Berlin, Entscheidung vom 09.06.2009 - 9 U 138/07 -
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Ist zur Zeit des Erbfalls kein Verwandter, Ehegatte oder Lebenspartner des Erblassers vorhanden, erbt das Land, in dem der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen letzten Wohnsitz oder, wenn ein solcher nicht feststellbar ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Im Übrigen erbt der Bund.
Der Erblasser kann für den Fall, dass ein Erbe vor oder nach dem Eintritt des Erbfalls wegfällt, einen anderen als Erben einsetzen (Ersatzerbe).