Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Apr. 2010 - III ZR 145/09

published on 29/04/2010 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Apr. 2010 - III ZR 145/09
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Previous court decisions
Landgericht Berlin, 19 O 205/07, 14/02/2008
Kammergericht, 17 U 22/08, 21/04/2009

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 145/09
vom
29. April 2010
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 2010 durch den
Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Dörr, Wöstmann, Seiters und
Tombrink

beschlossen:
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis 20.000 € festgesetzt.

Gründe:


1
1. Bei der Bemessung des Streitwerts für den Zahlungsantrag zu Ziffer 1 können mit der Beschwerde zu dem Betrag von 13.804,73 € die Zinsen von 4,5 % auf diese Summe für die Zeit vom 13. Dezember 2000 bis 19. März 2007 als eigenständige Schadensposition hinzugerechnet werden. In diesem Fall ergibt sich allerdings entgegen der Berechnung der Klägerin nicht eine Erhöhung um 4.360,57 € auf 18.165,30 €, sondern nur um 3.896,38 € auf 17.701,11 €.
2
2. Bezüglich des Feststellungsantrags zu Ziffer 3 vertritt die Klägerin erstmals mit der Beschwerde die Auffassung, dass insoweit Anlagezinsen in Höhe von 4,5 % auf 13.804,73 € ab 20. März 2007 berücksichtigt werden müssten. Dabei übersieht die Klägerin allerdings, dass sie im Rahmen ihres Zahlungsantrags zu Ziffer 1 ab dem 20. März 2007 keine entgangenen Anlagezinsen mehr geltend gemacht hat, sondern - weil höher und damit für sie günstiger - den gesetzlichen Verzugszins in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 288 Abs. 1 BGB. Dementsprechend hat sie bei ihrer Streit- wertberechnung bezüglich des Antrags zu Ziffer 1 diese Verzugszinsen auch als Nebenforderung nach § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO nicht gesondert bewertet. Damit kommt für die Bemessung des Streitwerts für den Feststellungsantrag nur der von der Klägerin im Hinblick auf § 172 Abs. 4 Satz 2 HGB angegebene Betrag von 1.840,65 € in Betracht.
3
3. Da der Antrag zu Ziffer 2 auf Feststellung des Annahmeverzugs, dem die Klägerin bei ihrer Berechnung selbst keinerlei Wert beigemessen hat, streitwertmäßig nicht ins Gewicht fällt, und der Antrag zu Ziffer 4 (Erstattung der außergerichtlichen Anwaltskosten) eine gemäß § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO unbeachtliche Nebenforderung darstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Januar 2007 - X ZB 7/06 - BGH Report 2007, 571; Senat, Beschluss vom 26. November 2009 - III ZR 116/09 - juris Rn. 8), liegt die Beschwer der Klägerin unter 20.000 €. Schlick Dörr Wöstmann Seiters Tombrink
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 14.02.2008 - 19 O 205/07 -
KG Berlin, Entscheidung vom 21.04.2009 - 17 U 22/08 -
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

3 Referenzen - Gesetze

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt. (2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Ha
6 Referenzen - Urteile

moreResultsText

{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 30/01/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 7/06 vom 30. Januar 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 4 Abs. 1; RVG § 23 Abs. 1; GKG § 43 Abs. 1 Vorprozessual aufgewendete Kosten zur Durchsetzung des im laufenden V
published on 26/11/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 116/09 vom 26. November 2009 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 2009 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Wöstmann, Seiters und Tombrink beschlos
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 14/02/2019 00:00

Tenor I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Landgerichts Passau vom 19.12.2017 aufgehoben. II. Der Beklagte wird verurteilt, an die R. GmbH einen Betrag von € 500.000,- nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten
published on 12/06/2018 00:00

Tenor I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. II. Der Kläger erhält Gelegenheit, sich hierzu bis zum 13.07.2018 zu äußern. III. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für da
published on 21/12/2016 00:00

Tenor I. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts München I, 28. Zivilkammer, vom 01.06.2016 wird zurückgewiesen. II. Die Beklagten tragen samtverbindlich die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Das a
published on 13/09/2018 00:00

Tenor I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 27.2.2015 wie folgt abgeändert: 1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 99.450,00 € nebst Zinsen in Höhe
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.

(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.

(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.

(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.

(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.

(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.