vorgehend
Landgericht Bremen, 4 O 2098/06, 28.09.2007
Landgericht Bremen, 2 U 106/07, 27.03.2008

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 106/08
vom
19. März 2009
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Sind vom früheren Betriebsinhaber betriebliche Versorgungsanwartschaften
für Arbeitnehmer begründet worden, so haftet dieser im Falle
eines Betriebsübergangs nach § 613a Abs. 2 Satz 1 BGB nur für die innerhalb
eines Jahres nach dem Betriebsübergang fällig werdenden Betriebsrentenansprüche
(im Anschluss an BAG, Urteile vom 25. April 2006
- 3 AZR 50/05 - NZA-RR 2007, 310 und vom 21. Februar 2006 - 3 AZR
216/05 - NZA 2007, 931).

b) Dies gilt auch, wenn der (Teil-)Betriebsübergang (hier: Neubereederung
eines Forschungsschiffes) auf der Grundlage eines vergaberechtlichen
Ausschreibungsverfahrens erfolgt ist (im Anschluss an BAG, Urteil vom
2. März 2006 - 8 AZR 147/05 - NZA 2006, 1105).
BGH, Beschluss vom 19. März 2009 - III ZR 106/08 - OLG Bremen
LG Bremen
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. März 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick sowie die Richter Dörr, Hucke, Seiters und Schilling

beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 27. März 2008 - 2 U 106/07 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Streitwert: 777.868 €

Gründe:


I.


1
Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ausgleichsansprüche wegen der Folgen eines Betriebsüberganges geltend.
2
Die Klägerin, eine Reederei, übernahm ab 1. Januar 2006 im Auftrag der Universität H. die Bereederung eines Forschungsschiffes, die zuvor die Beklagte durchgeführt hatte. In dem der Neubereederung vorausgegangenen, europaweit durchgeführten Ausschreibungsverfahren, an der sich beide Partei- en beteiligt hatten, hatte die Universität darauf hingewiesen, dass im Wechsel des Bereederers ein Betriebsübergang nach § 613a BGB gesehen werden könne. Sie forderte die Bieter auf, bei ihrem Angebot alternativ zwei Angebote zu machen, wobei bei einem die Anwendung des § 613a BGB in der Kalkulation zu berücksichtigen sei.
3
Die Klägerin verlangt von der Beklagten, sie (die Klägerin) von den Verpflichtungen aus den Altersversorgungszusagen für die Zeit ab Begründung der Versorgungsanwartschaften bis zum 31. Dezember 2005 freizustellen. Mit ihrem Hilfsantrag begehrt sie die Zahlung von 777.868 €. Sie beruft sich auf eine teleologische Reduktion des § 613a BGB sowie auf bereicherungsrechtliche Ansprüche.
4
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen.
5
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde , die sie allein darauf stützt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe.

II.


6
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO.
7
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGHZ 154, 288, 291).
8
Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist die Frage, wer für Versorgungsanwartschaften im Rahmen eines Betriebsübergangs nach § 613a BGB haftet, wenn dieser im Wege der Auftragsnachfolge nach Ausschreibung erfolgt, nicht klärungsbedürftig.
9
1. In der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist geklärt, dass der frühere Betriebsinhaber, wenn vor dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs für Arbeitnehmer Versorgungsanwartschaften begründet worden sind, nach § 613a Abs. 2 Satz 1 BGB nur für die innerhalb eines Jahres nach dem Betriebsübergang fällig werdenden Betriebsrentenansprüche haftet (vgl. nur BAG, Urteile vom 25. April 2006 - 3 AZR 50/05 - NZA-RR 2007, 310, 314 Rn. 40 und vom 21. Februar 2006 - 3 AZR 216/05 - NZA 2007, 931, 933 Rn. 32). Um derartige Ansprüche geht es nicht. Eine weiter gehende Haftung des früheren Betriebsinhabers für die - hier im Streit stehenden - Versorgungsanwartschaften wird weder von der Rechtsprechung noch von der Literatur in Betracht gezogen. Für eine von der Beschwerde geforderte Gesetzeskorrektur in Form einer teleologischen Reduktion besteht kein Anlass.
10
Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass der Gesetzgeber mit § 613a Abs. 2 BGB Ansprüche des Arbeitnehmers absichern wollte, nicht aber etwaige Belange des neuen Betriebsinhabers im Blick hatte. Vielmehr woll- te der Gesetzgeber eine "unangemessene Erweiterung der Haftung des bisherigen Arbeitgebers" vermeiden (vgl. dazu BT-Drucks. VI/1786, S. 67).
11
Eine andere Betrachtungsweise ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil vorliegend dem (Teil-)Betriebsübergang eine Ausschreibung aufgrund öffentlichen Vergaberechts zugrunde lag und nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (die ebenfalls zur Neubereederung eines Forschungsschiffes ergangen ist) § 613a BGB auch auf eine derartige Konstellation Anwendung findet (BAG, Urteil vom 2. März 2006 - 8 AZR 147/05 - NZA 2006, 1105). Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist der Betriebsübernehmer den ihn treffenden nachteiligen Folgen in einem solchen Fall nicht schutzlos ausgeliefert. Zwar können der Betriebsübernehmer und der alte Betriebsinhaber die zu erwartenden Versorgungslasten nicht - wie bei einem direkten Erwerb - bei der Gestaltung des Kaufpreises berücksichtigen. Jedoch bleibt es dem Übernehmer im Rahmen des Vergabeverfahrens unbenommen, die mit dem Betriebsübergang einhergehenden Belastungen bei seinem Angebot zu berücksichtigen , wozu die Auftraggeberin vorliegend auch ausdrücklich aufgefordert hatte. Der Einwand der Klägerin, sie sei dann aber bei der Kalkulierung ihres Angebots gegenüber der Beklagten, die bereits entsprechende Rückstellungen getroffen habe, im Nachteil, hätte, wenn überhaupt (vgl. Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 2. Aufl., § 97 GWB Rn. 256), allenfalls im Vergabeverfahren von Bedeutung sein können.
12
Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist der vom Bundesarbeitsgerichts mit Urteil vom 17. Januar 1980 (BAGE 32, 326) entschiedene Fall mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. Vor allem kann aus der Entscheidung nicht auf eine Erweiterung der in § 613a Abs. 2 BGB angeordneten Haftung zu Lasten des früheren Betriebsinhabers geschlossen werden. Das Bundesar- beitsgericht hat lediglich die Haftung des Betriebserwerbers im Wege der teleologischen Reduktion eingeschränkt. Die Arbeitnehmer seien durch konkursrechtliche Vorschriften auch hinsichtlich ihrer betrieblichen Altersversorgung hinreichend geschützt, während die übrigen Gläubiger bei einer uneingeschränkten Geltung des § 613a BGB die zusätzliche Absicherung der Arbeitnehmer insoweit finanzieren müssten, als der Betriebserwerber den Kaufpreis mit Rücksicht auf die übernommene Haftung mindern könnte. Dies sei mit dem geltenden Konkursrecht nicht vereinbar (BAGE 32, 326, 334).
13
2. Grundsätzliche Bedeutung kommt der Rechtssache ebenso wenig zu, soweit die Klägerin ihre Ansprüche auf eine ungerechtfertigte Bereicherung stützt.
14
Auch insoweit wirft die Beschwerde keine klärungsbedürftigen Fragen auf. Die Beklagte hat die Befreiung von den Versorgungslasten jedenfalls nicht ohne Rechtsgrund im Sinne von § 812 Abs. 1 BGB erlangt. Entgegen der Auffassung der Beschwerde bezieht sich § 613a BGB nicht ausschließlich auf das Verhältnis des Betriebsinhabers zu seinen Arbeitnehmern. Die Norm ordnet vielmehr einen Wechsel der Vertragspartner an (BAG, Urteil vom 18. August 1976 - 5 AZR 95/75 - NJW 1977, 1168) und betrifft damit auch die Rechtssphäre des bisherigen Inhabers. Zudem hat der Gesetzgeber in § 613a Abs. 2 BGB ausdrücklich geregelt, in welcher Form dessen Haftung fortbesteht. Durch die Anordnung einer Gesamtschuldnerschaft (§ 613a Abs. 2 Satz 1 BGB) und durch die konkrete Bestimmung des Umfangs der Haftung hat der Gesetzgeber letztlich auch das haftungsrechtliche Verhältnis des bisherigen zu dem neuen Betriebsinhaber geregelt und sich - wie oben bereits erwähnt - ausdrücklich gegen eine "unangemessene Erweiterung der Haftung des bisherigen Arbeitgebers" ausgesprochen. Dem ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber die Einstandspflicht des früheren Betriebsinhabers mit der Norm abschließend regeln wollte, dieser also in Fällen der vorliegenden Art nicht rechtsgrundlos bereichert ist.
15
3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO ab.
Schlick Dörr Hucke
Seiters Schilling
Vorinstanzen:
LG Bremen, Entscheidung vom 28.09.2007 - 4 O 2098/06 -
OLG Bremen, Entscheidung vom 27.03.2008 - 2 U 106/07 -

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(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.

(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.

(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.

(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.

(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:

1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
2.
den Grund für den Übergang,
3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.

(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.

(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.

(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.

(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.

(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:

1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
2.
den Grund für den Übergang,
3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.

(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.

(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.

(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.

(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.

(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:

1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
2.
den Grund für den Übergang,
3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.

(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.