Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Nov. 2019 - III ZB 68/19

21.11.2019
vorgehend
Landgericht Meiningen, 2 O 638/15, 26.06.2019
Thüringer Oberlandesgericht, 4 U 664/19, 31.07.2019

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZB 68/19
vom
21. November 2019
in dem Prozesskostenhilfeverfahren
ECLI:DE:BGH:2019:211119BIIIZB68.19.0

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. November 2019 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Tombrink und Dr. Remmert sowie die Richterinnen Dr. Arend und Dr. Böttcher

beschlossen:
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts vom 31. Juli 2019 - 4 U 664/19 - wird abgelehnt.

Gründe:


1
Der Senat legt die ab dem 29. Oktober 2019 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Schreiben der Antragstellerin - soweit diesen überhaupt ein nachvollziehbares, in seine Zuständigkeit fallendes Anliegen entnommen werden kann - als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den vorgenannten Beschluss aus. Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Oberlandesgericht der Antragstellerin Prozesskostenhilfe für eine aus seiner Sicht aussichtslose Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 26. Juni 2019 versagt. Mit diesem Urteil war eine Amtshaftungsklage der Antragstellerin wegen angeblich fehlerhafter amtsärztlicher Begutachtung gegen die Antragsgegnerin abgewiesen worden.
2
Der Antragstellerin ist Prozesskostenhilfe nicht zu bewilligen, da die von ihr beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Denn die Rechtsbeschwerde wäre unzulässig. Nach § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nur gegeben, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Im Übrigen ist auch die Verfügung des Vorsitzenden des 4. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts, in dem darauf hingewiesen wird, dass Eingaben der Antragstellerin nach Abschluss des dortigen Verfahrens nicht mehr beantwortet werden, nicht anfechtbar.
3
Die Antragstellerin kann mit der Bescheidung weiterer offensichtlich aussichtsloser und unsinniger Anträge und Eingaben durch den Senat nicht mehr rechnen.
Herrmann Arend
Vorinstanzen:
LG Meiningen, Entscheidung vom 26.06.2019 - 2 O 638/15 (267) -
OLG Jena, Entscheidung vom 31.07.2019 - 4 U 664/19 -

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Referenzen - Gesetze

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Referenzen

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.