Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Dez. 2003 - III ZB 67/03

published on 18/12/2003 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Dez. 2003 - III ZB 67/03
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZB 67/03
vom
18. Dezember 2003
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2003 durch
den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dr. Kapsa
und Galke

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, 22. Zivilsenat in Darmstadt , vom 11. Juli 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur Entscheidung über die Berufung und über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gründe:


I.


Die Klägerin hat die Beklagte auf Zahlung von 8.095,18 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 24. Oktober 2001 in Anspruch genommen. Nachdem die Beklagte anerkannt hatte, in der Hauptsache einen Be- ! " # $% & ' ( )+*-, trag von 937,03 Teil-Anerkenntnisurteil erlassen. Durch Schlußurteil vom 5. März 2003, das beiden Parteien am 18. März 2003 zugestellt worden ist, ist die Beklagte dazu " / " /021 verurteilt worden, auf den anerkannten Betrag von 937,03 . von 5 %
über dem Basiszinssatz seit dem 24. Oktober 2001 zu zahlen; die weitergehende Klage ist abgewiesen worden.
Durch Schriftsatz vom 14. April 2003, beim Oberlandesgericht eingegangen am 15. April 2003, hat die Rechtsanwältin W. "in dem Rechtsstreit

K.

GmbH ./. Autohaus S. GmbH - 20 O 343/02 Landgericht D. -" Berufung eingelegt mit dem Zusatz "eine beglaubigte Abschrift des erstinstanzlichen Urteils füge ich bei".
Mit Beschluß vom 11. Juli 2003 hat das Oberlandesgericht die Berufung als unzulässig verworfen, weil die Berufungsschrift nicht erkennen lasse, welche Partei Berufungsklägerin sei. Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde.

II.


Die Rechtsbeschwerde ist zulässig; insbesondere ist sie nach § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft, und zwar unbeschadet dessen, daß die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO nicht erreicht ist (BGH, Beschlüsse vom 4. September 2002 - VIII ZB 23/02 - NJW 2002, 3783 und vom 19. September 2002 - V ZB 31/02 - NJW-RR 2003, 132).
Sie ist auch im übrigen zulässig, da die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.

1. Im Ausgangspunkt zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß zum notwendigen Inhalt der Berufungsschrift gemäß § 519 Abs. 2 ZPO518 Abs. 2 ZPO a.F.) auch die Angabe gehört, für und gegen welche Partei das Rechtsmittel eingelegt wird; aus der Berufungsschrift muß entweder für sich allein oder mit Hilfe weiterer Unterlagen bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eindeutig zu erkennen sein, wer Berufungskläger und wer Berufungsbeklagter sein soll. Dabei sind vor allem an die eindeutige Bezeichnung des Rechtsmittelführers strenge Anforderungen zu stellen; bei verständiger Würdigung des gesamten Vorgangs der Rechtsmitteleinlegung muß jeder Zweifel an der Person des Rechtsmittelklägers ausgeschlossen sein. Dies bedeutet jedoch nicht, daß die erforderliche Klarheit über die Person des Berufungsklägers ausschließlich durch dessen ausdrückliche Bezeichnung zu erzielen wäre; sie kann auch im Wege der Auslegung der Berufungsschrift und der etwa sonst vorliegenden Unterlagen gewonnen werden. Dabei sind, wie auch sonst bei der Ausdeutung von Prozeßerklärungen, alle Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 19. Februar 2002 - VI ZR 394/00 - NJW 2002, 1430 f).
2. Bei Würdigung aller Umstände kann vorliegend, auch wenn die Berufungsschrift selbst hierzu keine konkreten Angaben enthält, kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, daß Rechtsanwältin W. für die Klägerin Berufung eingelegt hat.

a) Insoweit ist freilich ohne Belang, daß der Geschäftsstellenbeamte, der zum Zwecke der Eintragung in das Prozeßregister im Büro der zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten telefonisch nachgefragt hatte, auf der Beru-
fungsschrift beim Namen der Klägerin den Stempelaufdruck "Berufungskläger" und bei der Beklagten den Stempelaufdruck "Berufungsbeklagter" angebracht sowie im Text des Schriftsatzes zwischen den Worten "lege ich" und "gegen das Urteil" handschriftlich mit Rotstift die Worte "für Kläger" eingefügt hat. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürfen mündliche oder telefonische Angaben der Partei zur Ergänzung einer unvollständigen Berufungsschrift auch dann nicht berücksichtigt werden, wenn sie bei Gericht aktenkundig gemacht werden (BGH, Beschluß vom 4. Juni 1997 - VIII ZR 9/97 - NJW 1997, 3383).

b) Bei der rechtlichen Würdigung im übrigen ist davon auszugehen, daß nach Aktenlage der Berufungsschrift das erstinstanzliche Urteil vollständig beigefügt war. Zwar ist in den Vorakten der Berufungsschrift selbst (Bl. 154 d.A.) nur die erste Seite des Berufungsurteils angefügt (Bl. 155 d.A.), während die nachfolgenden drei Seiten erst nach dem angefochtenen Beschluß (Bl. 155 ff d.A.) in die Akten eingeheftet worden sind (Bl. 185-187 d.A.).
Indes läßt sich den aufgrund der Nachfragen der Klägerin gefertigten Aktenvermerken der betreffenden Geschäftsstellenbeamten entnehmen, daß das angefochtene Urteil in Gänze mitgeteilt worden war. Dem entspricht auch der in der Berufungsschrift gemachte Zusatz, daß eine beglaubigte Abschrift des erstinstanzlichen Urteils beigefügt sei, wobei der Stempelaufdruck "Beglaubigte Abschrift" auf der ersten Seite der Urteilskopie und der Stempelaufdruck "Beglaubigt .... Rechtsanwältin" nebst Unterschrift der Rechtsanwältin W. auf der letzten Seite der Urteilskopie enthalten ist.

c) Bezüglich der Ausdeutung der Berufungseinlegung weist die Rechtsbeschwerde zunächst zu Recht darauf hin, daß schon aufgrund des Tenors der angefochtenen Entscheidung vieles dafür spricht, daß nur die Klägerin als Rechtsmittelführerin in Betracht kommt, da eine Berufung der Beklagten, die nur zu einer geringfügigen Zinszahlung weit unter dem Betrag von 600 354 - 76 § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) verurteilt worden ist, offensichtlich unzulässig gewesen wäre. Entscheidend kommt jedoch hinzu - was das Berufungsgericht bei seiner Würdigung nicht berücksichtigt hat -, daß im Rubrum des angefochtenen Urteils als Prozeßbevollmächtigter der Klägerin Rechtsanwalt M. H. angegeben ist und auf allen Seiten der Urteilskopie, die ersichtlich mittels Telefax der zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten übermittelt worden ist, am oberen Rand die Telefax-Nummer 0511 2829364 und die Bezeichnung "RA. Stb. M. H. " eingedruckt ist. Dies zeigt eindeutig, daß die offenkundig zur Vorlage an das Berufungsgericht gemäß § 519 Abs. 3 ZPO gefertigte Abschrift des angefochtenen Urteils von dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin stammt, was wiederum den Schluß zuläßt, daß nur die Klägerin Berufungsführerin sein kann.
Daß sich diese Zusammenhänge nicht sogleich bei der ersten Durchsicht der Berufungsschrift und der beigefügten beglaubigten Urteilsabschrift aufdrängen, sondern sich erst nach einer genaueren Inaugenscheinnahme der vorgelegten Schriftstücke erschließen, ändert an der Eindeutigkeit des Auslegungsergebnisses nichts.
Schlick Wurm Streck Kapsa Galke
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt. (2) Die Berufungsschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;2.die Erklärung, dass gegen dieses Urtei

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt. (2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn1.der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder2.das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zu
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published on 19/09/2002 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 31/02 vom 19. September 2002 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EGZPO § 26 Nr. 8 Die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO gilt nicht für die Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als
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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

Wird innerhalb der Berufungsfrist ein Urteil durch eine nachträgliche Entscheidung ergänzt (§ 321), so beginnt mit der Zustellung der nachträglichen Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist auch für die Berufung gegen das zuerst ergangene Urteil von neuem. Wird gegen beide Urteile von derselben Partei Berufung eingelegt, so sind beide Berufungen miteinander zu verbinden.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.