Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Jan. 2020 - III ZB 54/19
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 2020 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Dr. Remmert, Reiter, Dr. Kessen und Dr. Herr
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Der Antragsteller beantragte mit Schreiben vom 24. März 2019 beim Oberlandesgericht, ihm einen Notanwalt für eine beabsichtigte Entschädigungsklage wegen unangemessener Dauer eines Verfahrens vor dem Landgericht beizuordnen. Bereits unter dem 22. April 2019 erhob er eine Verzögerungsrüge. Mit richterlicher Verfügung vom 9. Mai 2019 wurde er unter Fristsetzung bis zum 15. Juni 2019 aufgefordert, zu den Erfolgsaussichten des angestrebten Verfahrens (erstmals) vorzutragen. Mit Schreiben vom 16. Mai 2019 machte er daraufhin lediglich formale Mängel des bisherigen Verfahrens geltend , ohne jedoch zu der behaupteten Verzögerung des Ausgangsverfahrens Stellung zu nehmen. Mit Beschluss vom 29. Juli 2019 wies das Oberlandesgericht den Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts zurück. Der dagegen erhobenen Gegenvorstellung vom 30. Juli 2019 gab es keine Folge.
- 2
- Mit Schreiben vom 14. Mai 2019 hat der Antragsteller sofortige Beschwerde beim Bundesgerichtshof "im Sinne einer Untätigkeitsbeschwerde" eingelegt und beantragt, das Oberlandesgericht unter Fristsetzung zu einer Entscheidung über den Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts zu verpflichten. Mit Schreiben vom 26. Mai 2019 hat er eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs über das weitere "Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde" beantragt. Unter dem 11. September 2019 teilte er mit, dass er - trotz der zwischenzeitlich ergangenen Beschlüsse des Oberlandesgerichts über den Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts - weiterhin eine "höchstrichterliche Entscheidung in der Sache" anstrebe.
II.
- 3
- Sowohl die als Untätigkeitsbeschwerde zu verstehende sofortige Beschwerde als auch die Rechtsbeschwerde sind mangels Statthaftigkeit als unzulässig zu verwerfen.
- 4
- 1. Jedenfalls nach Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24. November 2011 (BGBl. I S. 2302) am 3. Dezember 2011 ist die nach früherer Rechtslage von einzelnen Gerichten und Teilen der Literatur befürwortete Untätigkeitsbeschwerde nicht mehr statthaft (Senat, Beschluss vom 12. November 2015 - III ZB 118/15, juris Rn. 3; BGH, Beschlüsse vom 20. November 2012 - VIII ZB 49/12, NJW 2013, 385 Rn. 3 und vom 10. Januar 2018 - IX ZA 32/17, juris Rn. 2). Es ist zudem nichts für eine unangemessene Dauer des Verfahrens vor dem Oberlandesgericht ersichtlich.
- 5
- 2. Die Rechtsbeschwerde ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht sie zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Im Rechtsbeschwerdeverfahren kann auch nicht geltend gemacht werden, das Oberlandesgericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 4. April 2012 - III ZA 9/12, juris Rn. 2 und vom 29. Mai 2013 - III ZA 26/13, juris).
- 6
- Der Antragsteller kann mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache nicht mehr rechnen.
Kessen Herr
Vorinstanz:
OLG München, Entscheidung vom 29. Juli 2019 - 22 AR 83/19 -
moreResultsText
Annotations
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.