Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Nov. 2002 - III ZB 45/02

bei uns veröffentlicht am28.11.2002

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZB 45/02
vom
28. November 2002
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. November 2002 durch
die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick, Dörr und Galke

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluß des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 6. Juni 2002 aufgehoben.
Dem Kläger wird wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts München II vom 10. Dezember 2001 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt.
Die Sache wird zur Entscheidung über die Berufung und über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gründe


I.


Gegen das ihm am 21. Dezember 2001 zugestellte Urteil des Landgerichts hat der Kläger am 21. Januar 2002 Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz vom 21. Februar 2002, eingegangen am gleichen Tage, hat die Prozeßbevollmächtigte des Klägers beantragt, die Berufungsbegründungsfrist bis zum
21. März 2002 zu verlängern. Zur Begründung hat sie ausgeführt, daß noch einige Recherchen veranlaßt worden seien und die Informationen noch nicht vorlägen. Durch Verfügungen vom 22. Februar und 4. März 2002 gab der Vorsitzende des Senats des Oberlandesgerichts dem Kläger auf, bis zum 8. März 2002 mitzuteilen und glaubhaft zu machen, warum und mit welcher Frist seine Prozeßbevollmächtigte Informationen, Unterlagen, Belege usw. angefordert habe. Mit Verfügung vom 15. März 2002 hat der Vorsitzende die fristgemäß vorgebrachten Erläuterungen des Klägers für unzureichend erachtet und die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist abgelehnt.
Am 21. März 2002 hat der Kläger mit Schriftsatz vom gleichen Tage die Berufung begründet und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Durch den angefochtenen Beschluß vom 6. Juni 2002 sind der Wiedereinsetzungsantrag des Klägers zurückgewiesen und seine Berufung als unzulässig verworfen worden. Dagegen richtet sich die frist- und formgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde.

II.


Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Insbesondere ist sie nach § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO n.F., § 26 Nr. 10 EGZPO statthaft, und zwar unbeschadet dessen, daß die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO nicht erreicht ist (BGH, Beschluß vom 4. September 2002 - VIII ZB 23/02 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
Sie ist auch im übrigen zulässig, da die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO n.F.). Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den - hier noch anwendbaren (§ 26 Nr. 5 EGZPO) - bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Berufungsvorschriften kann ein Rechtsanwalt in aller Regel erwarten , daß seinem ersten Antrag auf Verlängerung der Begründungsbegründungsschrift entsprochen wird, wenn ein erheblicher Grund im Sinne des § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO a.F. geltend gemacht wird (vgl. nur BGH, Beschluß vom 24. Oktober 1996 - VII ZB 25/96 - NJW 1997, 400).
2. Bereits aufgrund der ursprünglichen - wenngleich pauschalen und wenig aussagekräftigen - Begründung durfte die Prozeßbevollmächtigte des Klägers, auch im Hinblick auf die telefonisch bei der Geschäftsstelle eingeholte Auskunft über die - großzügige - Fristverlängerungspraxis des zur Entscheidung berufenen Senats des Oberlandesgerichts, darauf vertrauen, daß die beantragte Fristverlängerung mit großer Wahrscheinlichkeit bewilligt wird. Es ist daher unerheblich, ob die auf Ersuchen des Vorsitzenden nachgeschobenen

Gründe


erkennen lassen, daß die nicht vollständige Beischaffung der zur Anfertigung der Berufungsbegründungsschrift benötigten Unterlagen auf eine Nachlässigkeit der Partei zurückzuführen war.
Wurm Streck Schlick Dörr Galke

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

Zivilprozessordnung - ZPO | § 519 Berufungsschrift


(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt. (2) Die Berufungsschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;2.die Erklärung, dass gegen dieses Urtei

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Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Okt. 2004 - VI ZB 30/04

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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.