Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Okt. 2014 - III ZB 44/14

bei uns veröffentlicht am09.10.2014
vorgehend
Amtsgericht Kiel, 110 C 263/14, 04.08.2014
Landgericht Kiel, 1 T 96/14, 15.08.2014

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZB 44/14
vom
9. Oktober 2014
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Oktober 2014 durch
die Richter Wöstmann, Seiters, Tombrink, Dr. Remmert und die Richterin
Dr. Oehler

beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Hucke und Reiter wird zurückgewiesen.

Gründe:


I.


1
Der Senat hat den Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers vom 20. August und 8. September durch Beschluss vom 11. September 2014 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die beabsichtigte Rechtsbeschwerde keine Erfolgsaussicht biete, weil gegen die angefochtene Entscheidung des Landgerichts Kiel eine Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 542 Abs. 2 ZPO nicht eröffnet sei. Mit Schriftsatz vom 15. September 2014 hat der Antragsteller erneut einen Prozesskostenhilfeantrag eingereicht. Mit Schriftsatz vom 20. September 2014 hat er gegenüber dem Senatsbeschluss vom 11. September 2014 Gegenvorstellung erhoben und mit Schriftsatz vom 22. September 2014 die an diesem Senatsbeschluss beteiligten Richter - mit Ausnahme des Richters Tombrink - wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.

II.


2
Der Befangenheitsantrag ist unbegründet.
3
Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung nur statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO). Dabei kommen nur objektive Gründe in Betracht, die aus der Sicht einer verständigen Prozesspartei berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder der Unabhängigkeit der abgelehnten Richter aufkommen lassen (vgl. nur Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 42 Rn. 8 f mwN).
4
Solche Gründe liegen nicht vor. Die Ausführungen des Antragstellers erschöpfen sich darin, die Senatsentscheidung vom 11. September 2014 als willkürlich und unrechtmäßig zu kritisieren. Ein Ablehnungsgrund wird damit nicht dargetan, zumal die Ausführungen des Antragstellers an der eindeutigen gesetzlichen Regelung, wonach in Arrestverfahren eine Rechtsbeschwerde nicht statthaft ist (§ 574 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 542 Abs. 2 ZPO), vorbeigehen. Dass der genannte Senatsbeschluss lediglich vom Vorsitzenden und dem Berichterstatter unterzeichnet worden ist, entspricht § 14 Abs. 2 Satz 1 der Geschäftsordnung des Bundesgerichtshofs vom 3. März 1952 (BAnz. Nr. 83 S. 9) und ist somit nicht zu beanstanden.
Wöstmann Seiters Tombrink
Remmert Oehler

Vorinstanzen:
AG Kiel, Entscheidung vom 04.08.2014 - 110 C 263/14 -
LG Kiel, Entscheidung vom 15.08.2014 - 1 T 96/14 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 42 Ablehnung eines Richters


(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. (2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt

Zivilprozessordnung - ZPO | § 542 Statthaftigkeit der Revision


(1) Die Revision findet gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile nach Maßgabe der folgenden Vorschriften statt. (2) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verf

Referenzen

(1) Die Revision findet gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile nach Maßgabe der folgenden Vorschriften statt.

(2) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung entschieden worden ist, findet die Revision nicht statt. Dasselbe gilt für Urteile über die vorzeitige Besitzeinweisung im Enteignungsverfahren oder im Umlegungsverfahren.

(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.

(1) Die Revision findet gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile nach Maßgabe der folgenden Vorschriften statt.

(2) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung entschieden worden ist, findet die Revision nicht statt. Dasselbe gilt für Urteile über die vorzeitige Besitzeinweisung im Enteignungsverfahren oder im Umlegungsverfahren.