Bundesgerichtshof Beschluss, 30. März 2000 - III ZB 2/00

bei uns veröffentlicht am30.03.2000

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZB 2/00
vom
30. März 2000
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
------------------------------------
Zum Wert des Beschwerdegegenstandes bei der Verurteilung zur Abgabe
einer eidesstattlichen Versicherung auf Grund der Vorschriften des bürgerlichen
Rechts (hier: zur Frage, ob die Kosten der Abnahme dieser Versicherung
bei der Bewertung mitzuberücksichtigen sind).
BGH, Beschluß vom 30. März 2000 - III ZB 2/00 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. März 2000 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und
Galke

beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30. Dezember 1999 - 19 U 236/99 - wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 DM festgesetzt.

Gründe:


I.


Das Landgericht hat den Beklagten durch Anerkenntnisurteil vom 3. November 1999 verurteilt, gegenüber der Erbengemeinschaft nach A. W. die Richtigkeit der Aufstellung des Vermögens der A. W. vom 24. Februar 1998, der Einnahmen- und Ausgabenrechnung für die Betreuung von A. W. vom
13. Februar 1998 bis 9. Juni 1998 sowie der Schlußrechnung vom 17. Mai 1998 bezüglich der Betreuung von A. W. an Eides statt zu versichern. Hiergegen hat der Beklagte Berufung eingelegt, mit der er nach Maßgabe seiner Anträge vom 22. Dezember 1999 eine Einschränkung der ihm auferlegten Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und im übrigen Klageabweisung begehrt hat. Das Berufungsgericht hat durch Beschluß vom 30. Dezember 1999, zugestellt am 4. Januar 2000, die Berufung als unzulässig verworfen, da die Berufungssumme nicht erreicht sei. Gegen diesen Beschluß hat der Beklagte durch Schriftsatz vom 17. Januar 2000, beim Berufungsgericht eingegangen am 19. Januar 2000, sofortige Beschwerde eingelegt. Mit einem weiteren Schriftsatz vom 18. Januar, der dem Berufungsgericht noch am selben Tag durch Telefax übermittelt worden ist, hat der Beklagte nähere Ausführungen dazu gemacht, aus welchen Gründen durch die Abgabe der ihm auferlegten eidesstattlichen Versicherung Kosten in Höhe von mehr als 1.500 DM anfallen würden.

II.


1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 567 Abs. 4, 519 b Abs. 2, 577 ZPO). Zwar ist die formelle Beschwerdeschrift erst nach Ablauf der zweiwöchigen Notfrist des § 577 Abs. 2 ZPO beim Berufungsgericht eingegangen. Sie wurde jedoch zeitlich durch den nachfolgenden Schriftsatz vom 18. Januar 2000 überholt, der noch am selben Tag, also innerhalb der Zweiwochenfrist, eingegangen ist. Aus diesem Schriftsatz ergibt sich, daß und aus welchen Gründen der Beklagte die die Berufung verwerfende Entscheidung nicht hinnehmen wollte. Dieser Schriftsatz entsprach daher - schon für sich allein ge-
nommen - den inhaltlichen und formellen Erfordernissen einer fristwahrenden Beschwerdeschrift.
2. Die sofortige Beschwerde ist jedoch nicht begründet.

a) Ist der Beklagte verurteilt worden, die Richtigkeit einer erteilten Auskunft an Eides statt zu versichern, so bemißt sich der Wert des Beschwerdegegenstandes danach, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Abgabe der Versicherung erfordert (st.Rspr. des BGH, vgl. z.B. Beschlüsse vom 13. April 1994 - XII ZB 33/94 = NJW-RR 1994, 898 und vom 29. November 1995 - IV ZB 19/95 = WM 1996, 466; vgl. auch GSZ in BGHZ 128, 85; jew. m.w.Nachw.).

b) Hiervon geht im rechtlichen Ansatzpunkt auch der Beklagte aus. Er meint jedoch, daß die im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung anfallenden Kosten bereits mehr als 1.500 DM ausmachten. Dabei wird verkannt, daß durch das angefochtene Urteil des Landgerichts eine Verpflichtung zur Tragung dieser Kosten mit einer entsprechenden Beschwer nicht begründet worden ist. Die in dem Urteil enthaltene Kostenentscheidung betrifft ausschließlich die Kosten des Rechtsstreits , nicht jedoch diejenigen Kosten, die durch die Erfüllung des titulierten Anspruchs auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherungen verursacht werden. Insoweit bewendet es vielmehr bei der gesetzlichen Regelung des § 261 Abs. 3 BGB, wonach derjenige die Kosten der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung zu tragen hat, der die Abgabe der Versicherung verlangt, hier also die Klägerin. Dies gilt - wie allgemein anerkannt ist - grundsätzlich auch dann, wenn der Schuldner aufgrund der Vorschriften des bürgerlichen Rechts zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verurteilt worden ist und sich das
Verfahren, betreffend die Abnahme dieser Versicherung, nach § 889 ZPO richtet (Staudinger/Selb, BGB, 13. Bearb. 1995, § 261 Rn. 5; MünchKomm/Keller, BGB, 3. Aufl. 1994, § 261 Rn. 5; Palandt/Heinrichs, BGB, 59. Aufl. 2000, § 261 Rn. 35). Etwas anderes gilt für solche Kosten, die dadurch verursacht werden, daß der Schuldner die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verweigert und diese mit den Maßnahmen der §§ 889 Abs. 2, 888 ZPO erzwungen werden muß (MünchKomm/Keller aaO; Palandt/Heinrichs aaO); diese Kostenbelastung beruht dann aber nicht auf der Verurteilung als solcher, sondern auf der unberechtigten Weigerung des Schuldners, die ihm auferlegte Verpflichtung zu erfüllen.

c) Daß durch die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ein sonstiger Zeit- oder Kostenaufwand entstehen könnte, der die Berufungssumme übersteigen würde, ist - anders als in dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29. November 1995 (aaO) zugrunde liegenden Fall - weder vorgetragen , noch sonst ersichtlich.
Rinne Wurm Kapsa Dörr Galke

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 577 Prüfung und Entscheidung der Rechtsbeschwerde


(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde a

Zivilprozessordnung - ZPO | § 511 Statthaftigkeit der Berufung


(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt. (2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn1.der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder2.das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zu

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 261 Änderung der eidesstattlichen Versicherung; Kosten


(1) Das Gericht kann eine den Umständen entsprechende Änderung der eidesstattlichen Versicherung beschließen. (2) Die Kosten der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung hat derjenige zu tragen, welcher die Abgabe der Versicherung verlangt.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 889 Eidesstattliche Versicherung nach bürgerlichem Recht


(1) Ist der Schuldner auf Grund der Vorschriften des bürgerlichen Rechts zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verurteilt, so wird die Versicherung vor dem Amtsgericht als Vollstreckungsgericht abgegeben, in dessen Bezirk der Schuldner im In

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(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Gericht kann eine den Umständen entsprechende Änderung der eidesstattlichen Versicherung beschließen.

(2) Die Kosten der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung hat derjenige zu tragen, welcher die Abgabe der Versicherung verlangt.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

(1) Das Gericht kann eine den Umständen entsprechende Änderung der eidesstattlichen Versicherung beschließen.

(2) Die Kosten der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung hat derjenige zu tragen, welcher die Abgabe der Versicherung verlangt.

(1) Ist der Schuldner auf Grund der Vorschriften des bürgerlichen Rechts zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verurteilt, so wird die Versicherung vor dem Amtsgericht als Vollstreckungsgericht abgegeben, in dessen Bezirk der Schuldner im Inland seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthaltsort hat, sonst vor dem Amtsgericht als Vollstreckungsgericht, in dessen Bezirk das Prozessgericht des ersten Rechtszuges seinen Sitz hat. Die Vorschriften der §§ 478 bis 480, 483 gelten entsprechend.

(2) Erscheint der Schuldner in dem zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bestimmten Termin nicht oder verweigert er die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, so verfährt das Vollstreckungsgericht nach § 888.