Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Aug. 2018 - III ZA 21/18

bei uns veröffentlicht am02.08.2018
vorgehend
Amtsgericht Charlottenburg, 211 C 147/15, 06.02.2018
Landgericht Berlin, 80 T 218/18, 18.05.2018

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZA 21/18
vom
2. August 2018
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2018:020818BIIIZA21.18.0

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. August 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, den Richter Seiters und die Richterinnen Dr. Liebert, Pohl und Dr. Arend

beschlossen:
1. Das Ablehnungsgesuch der Antragstellerin vom 5. Juni 2018 gegen alle Richter des III. Zivilsenats wird als unzulässig verworfen.
2. Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 80 des Landgerichts Berlin vom 18. Mai 2018 - 80 T 218/18 - wird abgelehnt.

Gründe:


1
1. Das am 8. Juni 2018 eingegangene Ablehnungsgesuch der Antragstellerin ist unzulässig. Es richtet sich unterschiedslos gegen sämtliche Richter des III. Zivilsenats, ohne dass die Besorgnis der Befangenheit aus konkreten, sich aus dem betroffenen Verfahren ergebenden Anhaltspunkten oder aus persönlichen Beziehungen der Richter zu den Beteiligten oder der Streitsache hergeleitet wird (vgl. Senat, Beschluss vom 23. April 2015 - III ZA 11/15, BeckRS 2015, 08531 Rn. 2 f.). Die Antragstellerin wendet sich lediglich gegen die ihrer Auffas- sung nach unrichtigen bisherigen Entscheidungen des Senats und erhebt diesbezüglich allgemein gehaltene Vorwürfe, wonach der Senat nicht unabhängig entscheide und sich von sachfremden Erwägungen leiten lasse. Ernsthafte Umstände , die die Besorgnis der Befangenheit aller Richter des III. Zivilsenats rechtfertigen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst erkennbar. Insbesondere ergeben sie sich nicht daraus, dass bislang sämtliche Anträge der Antragstellerin abgelehnt wurden, ohne dass der Senat in eine Prüfung der Begründetheit eingetreten ist. Dies lag nicht an einer Befangenheit der entscheidenden Richter, sondern daran, dass gegen die von der Antragstellerin angefochtenen Beschlüsse keine Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof statthaft waren und eine inhaltliche Prüfung deshalb unzulässig war. In den Beschlüssen des Senats wurde dies jeweils entsprechend begründet.
2
Da das Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig ist, kann der Senat hierüber selbst und unter Mitwirkung der abgelehnten Richter entscheiden.
3
2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet. Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO). Dies ist nicht der Fall. Die Rechtsbeschwerde wäre unzulässig. Dieser Rechtsbehelf ist nur statthaft , wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerde- gericht ihn in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen nicht vor.
Herrmann Seiters Liebert
Pohl Arend
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 06.02.2018 - 211 C 147/15 -
LG Berlin, Entscheidung vom 18.05.2018 - 80 T 218/18 -

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

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Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Apr. 2015 - III ZA 11/15

bei uns veröffentlicht am 23.04.2015

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZA 11/15 vom 23. April 2015 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. April 2015 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters und Reiter beschlosse

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2
Das Ablehnungsgesuch ist unzulässig. Die Anhörungsrüge ist nicht begründet und hätte auch als Gegenvorstellung keinen Erfolg.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.