Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Sept. 2009 - III ZA 11/09

17.09.2009
vorgehend
Landgericht Wuppertal, 17 O 313/04, 18.08.2005
Oberlandesgericht Düsseldorf, 15 U 163/05, 29.05.2006

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZA 11/09
vom
17. September 2009
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2009 durch
den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke
und Seiters

beschlossen:
Das gegen den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Wöstmann , Hucke, Seiters und Schilling gerichtete Ablehnungsgesuch der Beklagten wird als unzulässig verworfen.
Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 23. Juli 2009 wird zurückgewiesen.

Gründe:


1
Das gegen die vorbezeichneten Richter angebrachte Ablehnungsgesuch der Beklagten vom 31. Juli 2009 ist als unzulässig zu verwerfen, da es offensichtlich missbräuchlich ist. Maßgebend ist insoweit, ob die Partei Befangenheitsgründe vorträgt und glaubhaft macht, die sich individuell auf den jeweiligen an der zu treffenden Entscheidung beteiligten Richter beziehen (z.B.: BVerwG NJW 1997, 3327). Dies ist nicht schon dann der Fall, wenn der betreffende Richter im Ablehnungsgesuch namentlich aufgeführt wird. Vielmehr muss der Ablehnungsgrund durch nachvollziehbaren Bezug zum konkreten Rechtsstreit wenigstens ansatzweise substantiiert werden. Wertungen ohne Tatsachensubstanz genügen hierfür nicht (BVerwG aaO). Diesen Anforderungen trägt das Ablehnungsgesuch der Beklagten nicht Rechnung. Es enthält schon keine auf den jeweiligen einzelnen Richter bezogenen Ablehnungsgründe. Zudem macht die Beklagte lediglich geltend, die abgelehnten Richter verträten verfassungswidrige Rechtsauffassungen, missachteten ihren Richtereid und hätten "Verbrechen gegen die Rechtsordnung und die Rechtsstaatlichkeit" begangen sowie auf der Grundlage unvollständiger Akten entschieden. Soweit die Beklagte die Rechtsanwendung durch die Senatsmitglieder, die an dem Beschluss vom 23. Juli 2009 mitgewirkt haben, beanstandet und ihnen Dienstpflichtverletzungen vorwirft, sind derartige pauschale Angriffe zur Substantiierung eines Ablehnungsgesuchs nicht tauglich. Die Rüge, die Akten, auf deren Grundlage der vorgenannte Beschluss ergangen sei, seien unvollständig gewesen, ist schon nicht geeignet, die Voreingenommenheit der abgelehnten Richter zu begründen. Vor allem aber ist die Beanstandung offenkundig unbegründet. Gegenstand des Verfahrens ist der Rechtsstreit mit dem Aktenzeichen 17 O 313/04 Landgericht Wuppertal = I-15 U 163/05 Oberlandesgericht Düsseldorf. Die Akte dieses Verfahrens lag vollständig vor. Soweit die Beklagte geltend macht, die Akte 17 O 318/06 des Landgerichts Wuppertal habe gefehlt, hat sie schon im Ansatz nicht dargelegt, weshalb dieser Rechtsstreit für die Entscheidung des Senats in der hiesigen Sache hätte von Bedeutung sein können.
2
Ergänzend ist anzumerken, dass der Richter Schilling dem Senat nach seinem Wechsel in den XII. Zivilsenat nicht mehr angehört.
3
Da das Ablehnungsgesuch unzulässig ist, durften an der vorliegenden Entscheidung die verbliebenen abgelehnten Richter mitwirken (BGH, Beschluss vom 7. November 1973 - VIII ARZ 14/73 - NJW 1974, 55, 56; MünchKomm ZPO/Gehrlein, 3. Aufl., § 45 Rn. 2; Zöller/ Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., § 45 Rn. 4 jew. m.w.N.).
4
In der Sache selbst geben die von der Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 23. Juli 2009 vorgebrachten Beanstandungen keine Veranlassung, die Sach- und Rechtslage abweichend von diesem Beschluss zu beurteilen. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf ist auch dann gemäß § 522 Abs. 3 ZPO unanfechtbar, wenn sie unrichtig wäre.
5
Beklagte Die kann mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache nicht mehr rechnen.
Schlick Herrmann Wöstmann
Hucke Seiters
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, Entscheidung vom 18.08.2005 - 17 O 313/04 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.05.2006 - I-15 U 163/05 -

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Referenzen - Gesetze

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.