Bundesgerichtshof Beschluss, 02. März 2009 - II ZR 75/08

Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Auf die von der Beschwerde gerügten Fehler kommt es nicht entscheidungserheblich an, weil das Urteil des Berufungsgerichts jedenfalls von der Hilfserwägung getragen wird, dass die Anwendung des § 740 BGB in § 17 Ziff. 2 und 3 des Sozietätsvertrags abbedungen wurde.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).
Streitwert: 50.000,00 € Goette Kurzwelly Kraemer Reichart Drescher
LG München I, Entscheidung vom 12.07.2007 - 12 O 20846/06 -
OLG München, Entscheidung vom 18.12.2007 - 18 U 4153/07 -

Annotations
(1) Der Ausgeschiedene nimmt an dem Gewinn und dem Verlust teil, welcher sich aus den zur Zeit seines Ausscheidens schwebenden Geschäften ergibt. Die übrigen Gesellschafter sind berechtigt, diese Geschäfte so zu beendigen, wie es ihnen am vorteilhaftesten erscheint.
(2) Der Ausgeschiedene kann am Schluss jedes Geschäftsjahrs Rechenschaft über die inzwischen beendigten Geschäfte, Auszahlung des ihm gebührenden Betrags und Auskunft über den Stand der noch schwebenden Geschäfte verlangen.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)