Bundesgerichtshof Beschluss, 15. März 2016 - II ZR 333/14

bei uns veröffentlicht am15.03.2016
vorgehend
Landgericht Hamburg, 334 O 308/09, 09.02.2012
Hanseatisches Oberlandesgericht, 11 U 57/13, 31.10.2014

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR 333/14
vom
15. März 2016
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2016:150316BIIZR333.14.0
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und den Richter Prof. Dr. Strohn, die Richterinnen Caliebe, Dr. Reichart und den Richter Sunder

beschlossen:
Das Urteil des Senats vom 8. Dezember 2015 wird gemäß § 319 ZPO dahin berichtigt, dass es auf Seite 4 Absatz 3 statt „so bedarf der Gesellschafterbeschluss einer Mehrheit von 95 Prozent der abgegebenen Stimmen“ heißt: „so bedarf der Gesellschafterbeschluss einer Mehrheit von 75 Prozent der abgegebenen Stimmen“.
Bergmann Strohn Caliebe Reichart Sunder
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 09.02.2012 - 334 O 308/09 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 31.10.2014 - 11 U 57/13 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 319 Berichtigung des Urteils


(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen. (2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil un

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(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.

(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.