Bundesgerichtshof Beschluss, 15. März 2016 - II ZR 333/14
vorgehend
Bundesgerichtshof
Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.
Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 333/14
vom
15. März 2016
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2016:150316BIIZR333.14.0 Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und den Richter Prof. Dr. Strohn, die Richterinnen Caliebe, Dr. Reichart und den Richter Sunder
beschlossen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 09.02.2012 - 334 O 308/09 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 31.10.2014 - 11 U 57/13 -
beschlossen:
Das Urteil des Senats vom 8. Dezember 2015 wird gemäß § 319 ZPO dahin berichtigt, dass es auf Seite 4 Absatz 3 statt „so bedarf der Gesellschafterbeschluss einer Mehrheit von 95 Prozent der abgegebenen Stimmen“ heißt: „so bedarf der Gesellschafterbeschluss einer Mehrheit von 75 Prozent der abgegebenen Stimmen“.
Bergmann Strohn Caliebe Reichart Sunder
Vorinstanzen:Bergmann Strohn Caliebe Reichart Sunder
LG Hamburg, Entscheidung vom 09.02.2012 - 334 O 308/09 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 31.10.2014 - 11 U 57/13 -
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