Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Nov. 2012 - II ZR 23/12

published on 13/11/2012 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Nov. 2012 - II ZR 23/12
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Landgericht Berlin, 40 O 24/10, 14/03/2011
Kammergericht, 14 U 111/11, 06/12/2011

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR 23/12
vom
13. November 2012
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. November 2012 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, die Richterin Dr. Reichart sowie die
Richter Dr. Drescher, Born und Sunder

beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Kammergerichts vom 6. Dezember 2011 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Zwar hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft die Klage mit der Begründung abgewiesen, dem Schadensersatzverlangen des Klägers stünden § 242 BGB und die gesellschafterliche Treuepflicht entgegen, weil sich das mit dem - unterstellten - Prospektfehler verbundene Risiko des Klägers, von den finanzierenden Banken vor Verwertung des Fondsgrundstücks in Anspruch genommen zu werden, nicht verwirklicht habe. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung besteht der Schaden des nicht pflichtgemäß aufgeklärten Anlegers in der - bei pflichtgemäßer Aufklärung nicht erworbenen - Beteiligung. Der Grund für die Haftung des Aufklärungspflichtigen liegt darin, dass durch unzutreffende oder unvollständige Informationen eines Prospekts in das Recht des mit dem Prospekt geworbenen Anlegers eingegriffen wird, zutreffend informiert in eigener Entscheidung über die Verwendung seines Vermögens zu bestimmen und sich für oder gegen die Anlage zu entscheiden (BGH, Urteil vom 5. Juni 1993 - II ZR 194/92, BGHZ 123, 106, 112 ff.; Urteil vom 2. März 2009 - II ZR 266/07, ZIP 2009, 764 Rn. 4; Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 75/10, ZIP 2012, 1342 Rn. 24). Dementsprechend erschöpft sich der Sinn der Aufklärungspflicht - anders als das Berufungsgericht angenommen hat - nicht darin, den Anleger davor zu schützen, dass der Prospekt unrichtige oder unvollständige Angaben über solche Umstände enthält, die sich später tatsächlich negativ auf die wirtschaftliche Entwicklung der Anlage ausgewirkt haben (BGH, Urteil vom 5. Juni 1993 - II ZR 194/92, BGHZ 123, 106, 112). Ob sich ein im Prospekt unzutreffend dargestelltes Risiko verwirklicht hat, ist für die Feststellung eines auf dem Prospektfehler beruhenden Schadens ohne Belang (BGH, Urteil vom 5. Juni 1993 - II ZR 194/92, BGHZ 123, 106, 114; vgl. auch BGH, Urteil vom 3. Dezember 1991 - XI ZR 300/90, BGHZ 116, 209, 212 f.). Deshalb kann derjenige, der durch unzutreffende Aufklärung zum Beitritt zu einem Fonds veranlasst worden ist, regelmäßig verlangen, im Wege der Naturalrestitution so gestellt zu werden, wie wenn er sich nicht beteiligt hätte. Es verstößt daher entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts weder gegen § 242 BGB noch gegen die gesellschafterliche Treuepflicht, diesen Schadensersatzanspruch gegenüber einem Gründungsgesellschafter geltend zu machen , der eine unrichtige Prospektdarstellung nicht richtig gestellt hat, auch wenn sich der Prospektfehler tatsächlich nicht ausgewirkt hat.

Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist aber im Ergebnis richtig , weil der - vom Berufungsgericht unterstellte - Prospektfehler nicht vorliegt. Ein Anleger konnte der Formulierung Soweit Gläubiger durch Grundpfandrechte gesichert sind, haftet zunächst das Grundstück - wie auch für öffentliche Lasten - insgesamt. Darüber hinaus haften die Gesellschafter nur quotal entsprechend ihrer Beteiligung.
nicht entnehmen, dass die Gläubigerbank die Gesellschafter erst nach Verwertung des Fondsgrundstücks in Anspruch nehmen dürfe und die aus der Verwertung des Grundstücks erzielten Erlöse auf ihre quotale Haftung angerechnet würden (vgl. BGH, Urteil vom 8. Februar 2011 - II ZR 263/09, BGHZ 188, 233 Rn. 42 ff.; Beschluss vom 10. Juli 2012 - II ZR 246/10, juris Rn. 3, 5; Beschluss vom 21. August 2012 - II ZR 99/11, juris 3, 5). Die vom Kläger beanstandete Formulierung ruft unter Berücksichtigung des sprachlichen Zusammenhangs, der Systematik der Prospektdarstellung und des vom Prospekt vermittelten Gesamtbildes (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 1982 - II ZR 175/81, ZIP 1982, 923, 924) bei einem Anlageinteressenten nicht die - unzutreffende - Vorstellung hervor, dass er von den durch ein Grundpfandrecht gesicherten , finanzierenden Banken erst nach Verwertung des Gesellschaftsgrundstücks aus seiner persönlichen Haftung in Anspruch genommen werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2012 - II ZR 246/10, juris Rn. 5; Beschluss vom 21. August 2012 - II ZR 99/11, juris 5). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: 27.798,43 € Bergmann Reichart Drescher Born Sunder
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 14.03.2011 - 40 O 24/10 -
KG Berlin, Entscheidung vom 06.12.2011 - 14 U 111/11 -
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)