Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Juli 2012 - II ZR 217/10
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
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- Die Revision ist zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorliegen und die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg hat.
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- 1. Ein Zulassungsgrund besteht nicht. Weder erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts noch stellen sich im Zusammenhang mit § 16 Abs. 1 GmbHG aF als auslaufendem Recht grundsätzliche Fragen, da nicht zu erwarten ist, dass noch eine erhebliche Anzahl von Fällen wie der zugrunde liegende nach altem Recht zu entscheiden sein werden (vgl. BGH, Beschluss vom 19. April 2010 – II ZR 150/09, ZIP 2010, 1446 Rn. 3 m.w.N.). Dass der Geschäftsführer einer GmbH bei der Über- zeugungsbildung, ob ein Nachweis des Übergangs eines Geschäftsanteils im Sinne des § 16 Abs. 1 GmbHG aF als geführt angesehen werden kann, gesellschaftsvertragliche Bestimmungen berücksichtigen muss, welche die Abtretung erschweren, ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 1996 - II ZR 56/95, NJW-RR 1996, 1377, 1378; Urteil vom 15. April 1991 - II ZR 209/90, ZIP 1991, 724, 725).
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- 2. Die Revision hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat zutreffend einen Darlehensrückzahlungsanspruch der Klägerin in Höhe von 35.000 € bejaht.
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- a) Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich aus der „Vereinbarung zum Liquiditätsausgleich“ (Liquiditätsvereinbarung) vom 7. April 2006 keine Kündigungseinschränkung für das Darlehen.
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- Bereits das Landgericht hat zu Recht festgestellt, dass die Beklagte eine die Kündigung ausschließende Verknüpfung zwischen der Liquiditätsvereinbarung und dem Darlehen nicht ausreichend dargelegt hat. Das Berufungsgericht hat sich die Feststellungen des Landgerichts zu Eigen gemacht.
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- Aus dem von der Revision angeführten, bestrittenen Vortrag der Beklagten erster Instanz ergibt sich eine solche Verknüpfung nicht. Die Beklagte hat lediglich behauptet, die mit dem auf Grundlage der Liquiditätsvereinbarung gewährten Darlehen finanzierte Investitionsmaßnahme habe sich noch nicht in der Weise entwickelt, dass sich die von der Klägerin zur Verfügung gestellten Gelder amortisiert hätten. Damit ist aber noch nicht dargelegt, welcher konkrete in der Liquiditätsvereinbarung begründete Hinderungsgrund einer Kündigung des Darlehens entgegengestanden haben soll. Dem Text der Liquiditätsvereinbarung lassen sich Anhaltspunkte für eine Kündigungsbeschränkung nicht entnehmen.
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- b) Der Darlehensrückzahlungsanspruch ist auch nicht durch Aufrechnung erloschen.
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- Der Beklagten stand kein aufrechenbarer Anspruch auf Abfindung zu, weil sie nach den zutreffenden Feststellungen des Berufungsgerichts nicht Inhaberin eines Geschäftsanteils der Klägerin hat werden können und auch nicht gemäß § 16 Abs. 1 GmbHG aF der Klägerin gegenüber als Erwerberin eines Geschäftsanteils galt. Der Senat verweist zunächst auf seinen Hinweisbeschluss vom heutigen Tag in dem Parallelverfahren (II ZR 216/10). Die Revisionsbegründung im vorliegenden Verfahren gibt Anlass zu folgenden ergänzenden Ausführungen:
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- aa) Entgegen der Auffassung der Revision finden auf fehlerhafte Geschäftsanteilsübertragungen einer GmbH die Grundsätze der Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft keine Anwendung (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2010 - XI ZR 465/07, ZIP 2010, 1590 Rn. 37, 44; Urteil vom 17. Januar 2007 - VIII ZR 37/06, ZIP 2007, 1271 Rn. 19; Urteil vom 13. Dezember 2004 - II ZR 409/02, ZIP 2005, 253; Urteil vom 27. März 1995 - II ZR 3/94, ZIP 1995, 1085, 1086; Urteil vom 22. Januar 1990 - II ZR 25/89, ZIP 1990, 371, 374; ebenso Winter/Löbbe in Ulmer/Habersack/Winter, GmbHG, § 16 Rn. 49; § 15 Rn. 139; Scholz/Winter/Seibt, GmbHG, 10. Aufl., § 15 Rn. 103; Scholz/Seibt, GmbHG, 11. Aufl., § 15 Rn. 103; MünchKommGmbHG/Reichert/Weller, § 15 Rn. 72).
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- bb) Zu Recht hat das Berufungsgericht die unwirksame Geschäftsanteilsabtretung nicht in die Abtretung mitgliedschaftlicher Gewinnbezugsrechte umgedeutet. Die Beklagte ist daher nicht zu dem anteiligen Bezug eines Gewinnvortrags in Höhe von 35.575,25 € berechtigt, womit sie hätte aufrechnen können.
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- Zwar kann die Umdeutung einer formunwirksamen Abtretung eines Geschäftsanteils in eine Abtretung des Gewinnbezugsrechts im Einzelfall in Betracht kommen (vgl. Scholz/Seibt, GmbHG, 11. Aufl., § 15 Rn. 105; MünchKommGmbHG /Reichert/Weller, § 15 Rn. 73). Für einen solchen hypothetischen Willen der Parteien liegen im Streitfall indes keine ausreichenden Anhaltspunkte vor.
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- Bei der Umdeutung eines Vertrags ist nicht davon auszugehen, was die Vertragschließenden beim Vertragsabschluss tatsächlich gewollt haben und von welchen Vorstellungen sie sich dabei haben leiten lassen, sondern davon, was sie gewollt haben würden, wenn sie die Unwirksamkeit des von ihnen abgeschlossenen Vertrags erkannt haben würden. Dieser hypothetische Parteiwille kann nicht nach rein objektiven Gesichtspunkten ermittelt werden. Ein solcher hypothetischer Parteiwille wird regelmäßig anzunehmen sein, wenn durch das andere Rechtsgeschäft derselbe wirtschaftliche Erfolg erreicht wird wie durch das nichtige Rechtsgeschäft, da im Allgemeinen davon ausgegangen werden kann, dass es den Parteien als vernünftig denkenden Menschen beim Vertragsabschluss auf den von ihnen angestrebten wirtschaftlichen Erfolg angekommen ist (BGH, Urteil vom 15. Dezember 1955 - II ZR 204/54, BGHZ 19, 269, 273).
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- Die Umdeutung einer fehlerhaften Abtretung eines Geschäftsanteils in die Abtretung eines Gewinnbezugsrechts kommt deshalb regelmäßig nicht in Betracht, weil der Erwerber üblicherweise gerade auch das an die Gesellschafterstellung gekoppelte Stimmrecht erwerben wollte (MünchKommGmbHG/Reichert/Weller, § 15 Rn. 73). Die von der Revision vorgebrachten Umstände ergeben nicht, dass dies im vorlie- genden Fall ausnahmsweise anders sein sollte. Die Umstände sind vielmehr mehrdeutig und lassen auf den hypothetischen Willen, dass jedenfalls die Abtretung eines Gewinnbezugsrechts gewollt gewesen wäre, nicht schließen.
Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.
Vorinstanzen:
LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 10.12.2009 - 17 O 10/09 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 13.10.2010 - 7 U 43/10 -
Annotations
Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(1) Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt im Fall einer Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung als Inhaber eines Geschäftsanteils nur, wer als solcher in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste (§ 40) eingetragen ist. Eine vom Erwerber in Bezug auf das Gesellschaftsverhältnis vorgenommene Rechtshandlung gilt als von Anfang an wirksam, wenn die Liste unverzüglich nach Vornahme der Rechtshandlung in das Handelsregister aufgenommen wird.
(2) Für Einlageverpflichtungen, die in dem Zeitpunkt rückständig sind, ab dem der Erwerber gemäß Absatz 1 Satz 1 im Verhältnis zur Gesellschaft als Inhaber des Geschäftsanteils gilt, haftet der Erwerber neben dem Veräußerer.
(3) Der Erwerber kann einen Geschäftsanteil oder ein Recht daran durch Rechtsgeschäft wirksam vom Nichtberechtigten erwerben, wenn der Veräußerer als Inhaber des Geschäftsanteils in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen ist. Dies gilt nicht, wenn die Liste zum Zeitpunkt des Erwerbs hinsichtlich des Geschäftsanteils weniger als drei Jahre unrichtig und die Unrichtigkeit dem Berechtigten nicht zuzurechnen ist. Ein gutgläubiger Erwerb ist ferner nicht möglich, wenn dem Erwerber die mangelnde Berechtigung bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist oder der Liste ein Widerspruch zugeordnet ist. Die Zuordnung eines Widerspruchs erfolgt aufgrund einer einstweiligen Verfügung oder aufgrund einer Bewilligung desjenigen, gegen dessen Berechtigung sich der Widerspruch richtet. Eine Gefährdung des Rechts des Widersprechenden muss nicht glaubhaft gemacht werden.