Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Nov. 2007 - II ZR 188/07
published on 05/11/2007 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Nov. 2007 - II ZR 188/07
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 188/07
vom
5. November 2007
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. November 2007
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer,
Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart
beschlossen:
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe:
- 1
- Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens bleibt ohne Erfolg, weil die besonderen Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO nicht vorliegen. Dem Gläubiger Finanzamt O. ist ein Vorschuss auf die Prozesskosten zuzumuten.
- 2
- Dem Steuerfiskus ist, wie jedem anderen wirtschaftlich Beteiligten (st. Rspr., s. nur BGHZ 138, 188, 189 ff.), die Kostenaufbringung zuzumuten, weil er die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen kann. Einzige Voraussetzung für die auch für ihn maßgebliche Zumutbarkeit der Vorschussleistung für den Rechtsstreit ist, dass der zu erwartende Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Prozesskostenrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei einem Erfolg der Rechtsverfolgung voraussichtlich deutlich größer sein wird (BGH, Beschl. v. 27. September 1990 - IX ZR 250/89, ZIP 1990, 1490; Sen.Beschl. v. 6. März 2006 - II ZB 11/05, ZIP 2006, 682, 683; BAG, Beschl. v. 28. April 2003 - 2 AZB 78/02, ZIP 2003, 1947, 1948).
- 3
- Diese Voraussetzung liegt bei dem Finanzamt O. als Gläubiger entgegen der Ansicht der Klägerin vor. Es hat bei einem Erfolg der Klage aus der Konkursmasse einen Betrag zu erwarten, der deutlich höher ist als die - von ihm als Vorschuss aufzubringenden - Gerichtskosten.
- 4
- Das Finanzamt hat eine Forderung in Höhe von 380.512,07 € angemeldet. Diese könnte im Falle eines Obsiegens der Klägerin gegen den Beklagten in Höhe von ca. 44 % der Forderung, d.h. in Höhe von ca. 167.000,00 € befriedigt werden, während ohne die Prozessführung eine Befriedigungsaussicht nicht besteht. Denn es fehlen nach dem eigenen Vortrag der Klägerin hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass ein gegen den Beklagten erwirkter Titel - ganz oder teilweise - nicht realisiert werden könnte. Zur - weiteren - gerichtli- chen Durchsetzung des Forderungsbetrages sind - für das Verfahren der dritten Instanz - demgegenüber nur Prozesskosten in Höhe von ca. 18.000,00 € aufzubringen.
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 18.11.2005 - 414 O 143/03 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 25.07.2007 - 11 U 8/06 -
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Prozesskostenhilfe erhalten auf Antrag
- 1.
eine Partei kraft Amtes, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen; - 2.
eine juristische Person oder parteifähige Vereinigung, die im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gegründet und dort ansässig ist, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde.