Bundesgerichtshof Beschluss, 15. März 2011 - II ZR 141/10
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts in Liquidation, verlangt von der Beklagten die Leistung von Beiträgen. Die Beklagte ist der Auffassung , sie habe ihre Beitragspflicht bereits erfüllt. Das Amtsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Die Klägerin sei nicht prozessfähig. Sie könne nicht durch den ehemals mit Einzelgeschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis ausgestatteten Mitgesellschafter K. als Liquidator vertreten werden. Das Landgericht hat die Zulässigkeit der Klage bejaht, diese aber für unbegründet gehalten. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
II.
- 2
- Die Revision ist unzulässig und deshalb gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu verwerfen.
- 3
- 1. Das Berufungsgericht hat die Klage in entsprechender Anwendung von § 265 AktG für zulässig gehalten.
- 4
- In den Gründen seines Urteils hat das Berufungsgericht ausgeführt: Die Revision wird nach § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung aufweist. Die entscheidungserhebliche Frage, ob § 730 Abs. 2 Satz 2 BGB bei einer Publikums-GbR uneingeschränkt oder § 265 AktG entsprechend anzuwenden ist, wurde - soweit ersichtlich - höchstrichterlich noch nicht entschieden. Es ist zu erwarten, dass diese Frage in einer Vielzahl von Fällen auftreten kann. Es wird deshalb ein abstraktes Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung berührt. Es besteht somit ein Revisionszulassungsgrund.
- 5
- 2. Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision entgegen der Auffassung der Revision auf die Frage der Zulässigkeit der Klage beschränkt, so dass die sich allein gegen die Abweisung der Klage als unbegründet richtende Revision insgesamt unzulässig ist.
- 6
- a) Für die Zulässigkeit der Revision ist es allerdings ohne Bedeutung, ob der Klägerin möglicherweise mangels ordnungsgemäßer Vertretung die Prozessführungsbefugnis fehlt. Für den Streit über die Prozessfähigkeit ist die davon betroffene Partei als prozessfähig anzusehen (BGH, Urteil vom 23. Februar 1990 - V ZR 188/88, BGHZ 110, 294, 295 f.; Beschluss vom 31. Mai 2010 - II ZB 9/09, ZIP 2010, 1514 Rn. 3; Beschluss vom 9. November 2010 - VI ZR 249/09, NJW-RR 2011, 284 Rn. 3).
- 7
- b) Das Berufungsgericht hat die Klage für unbegründet gehalten. Soweit die Revision sich dagegen richtet, ist sie wegen der Beschränkung der Zulassung auf die Zulässigkeit der Klage unstatthaft und daher unzulässig. Die wirksame Beschränkung der Revisionszulassung hat zur Folge, dass der Streitstoff, soweit er von der Zulassung nicht erfasst wird, nicht der Prüfungskompetenz des Revisionsgerichts unterliegt (BGH, Urteil vom 13. Dezember 1989 - IVb ZR 19/89, WM 1990, 784, 786; Urteil vom 30. November 1995 - III ZR 240/94, ZIP 1996, 180, 181).
- 8
- Die Zulassung der Revision im Tenor des Berufungsurteils enthält zwar keine Einschränkung. Die Eingrenzung der Rechtsmittelzulassung kann sich aber auch aus den Entscheidungsgründen ergeben (BGH, Urteil vom 13. Dezember 1989 - IVb ZR 19/89, WM 1990, 784, 786). Die Begründung des Berufungsurteils enthält eine zweifelsfreie, deutliche und daher rechtswirksame Beschränkung der Zulassung der Revision auf die Frage der Zulässigkeit der Klage.
- 9
- Eine beschränkte Revisionszulassung liegt vor, wenn die Rechtsfrage, deretwegen das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, (nur) für einen Teil des Streitstoffes erheblich ist, über den im Wege eines Zwischenurteils über den Grund des Anspruchs (§ 304 ZPO) oder - wie hier - über die Zulässigkeit der Klage (§ 280 ZPO) gesondert hätte entschieden werden können (BGH, Urteil vom 13. Dezember 1989 - IVb ZR 19/89, WM 1990, 784, 786). Dies gilt etwa für die Beschränkung auf die Frage der Prozessführungsbefugnis (BGH, Urteil vom 23. Februar 1983 - IVb ZR 359/81, NJW 1983, 2084, 2085) oder der Parteifähigkeit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGH, Urteil vom 5. November 2003 - VIII ZR 320/02, WM 2004, 853). Die Zulassungsfrage kennzeichnet dann eindeutig einen rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teil des Streitstoffs. Schwierigkeiten, den Umfang des Rechtsmittels zu bestimmen, treten nicht auf. Deshalb liegt es in einem solchen Fall regelmäßig nahe, dass das Berufungsgericht die Revision nur hinsichtlich des bezeichneten Teils des Streitstoffes hat zulassen wollen (BGH, Urteil vom 13. Dezember 1989 - IVb ZR 19/89, WM 1990, 784, 786). Besondere Umstände, die für ein anderes Verständnis der Ausführungen des Berufungsgerichts zur Zulassung der Revision als das der Teilzulassung sprechen könnten, sind nicht ersichtlich. Die Begründung der Zulassung lässt vielmehr deutlich erkennen, dass das Berufungsgericht nur in der Zulässigkeit der Klage eine die Anrufung des Revisionsgerichts rechtfertigende Rechtsfrage gesehen hat.
- 10
- c) Die Klägerin wendet sich nicht gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Prozessfähigkeit. Die Revision ist daher mangels Begründung (§ 551 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO) auch im Umfang der Zulassung durch das Berufungsgericht unzulässig (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 1999 - III ZR 98/99, NJW 2000, 947; MünchKommZPO/Wenzel, 3. Aufl., § 551 Rn. 2; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 69. Aufl., § 551 Rn. 4). Entgegen der Auffassung der Revision ist die Klägerin auch im Umfang der auf die Zulässigkeit der Klage beschränkten Zulassung beschwert. Ein Kläger, dessen Klage als unbegründet abgewiesen worden ist, kann auch dann mit seinem Rechtsmittel eine Beseitigung seiner Beschwer betreiben, wenn er mit dem Rechtsmittel lediglich erreichen will - und bei einer Beschränkung der Zulassung auf die Zulässigkeit der Klage auch nur erreichen kann - dass die Klage statt als unbegründet als unzulässig abgewiesen wird. Denn die Abweisung der Klage als unbegründet hat eine weiterreichende Rechtskraftwirkung als ihre Abweisung als unzulässig (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2001 - XII ZB 119/00, NJW-RR 2001, 929, 930; Urteil vom 19. Juni 2008 - III ZR 46/06, WM 2008, 1552, 1555).
Vorinstanzen:
AG Nürnberg, Entscheidung vom 11.02.2010 - 22 C 6981/09 -
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 25.06.2010 - 15 S 2130/10 -
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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Die Abwicklung besorgen die Vorstandsmitglieder als Abwickler.
(2) Die Satzung oder ein Beschluß der Hauptversammlung kann andere Personen als Abwickler bestellen. Für die Auswahl der Abwickler gilt § 76 Abs. 3 Satz 2 bis 4 sinngemäß. Auch eine juristische Person kann Abwickler sein.
(3) Auf Antrag des Aufsichtsrats oder einer Minderheit von Aktionären, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500 000 Euro erreichen, hat das Gericht bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Abwickler zu bestellen und abzuberufen. Die Aktionäre haben glaubhaft zu machen, daß sie seit mindestens drei Monaten Inhaber der Aktien sind. Zur Glaubhaftmachung genügt eine eidesstattliche Versicherung vor einem Gericht oder Notar. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig.
(4) Die gerichtlich bestellten Abwickler haben Anspruch auf Ersatz angemessener barer Auslagen und auf Vergütung für ihre Tätigkeit. Einigen sich der gerichtlich bestellte Abwickler und die Gesellschaft nicht, so setzt das Gericht die Auslagen und die Vergütung fest. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen. Aus der rechtskräftigen Entscheidung findet die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozeßordnung statt.
(5) Abwickler, die nicht vom Gericht bestellt sind, kann die Hauptversammlung jederzeit abberufen. Für die Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag gelten die allgemeinen Vorschriften.
(6) Die Absätze 2 bis 5 gelten nicht für den Arbeitsdirektor, soweit sich seine Bestellung und Abberufung nach den Vorschriften des Montan-Mitbestimmungsgesetzes bestimmen.
(1) Nach der Auflösung der Gesellschaft findet in Ansehung des Gesellschaftsvermögens die Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern statt, sofern nicht über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet ist.
(2) Für die Beendigung der schwebenden Geschäfte, für die dazu erforderliche Eingehung neuer Geschäfte sowie für die Erhaltung und Verwaltung des Gesellschaftsvermögens gilt die Gesellschaft als fortbestehend, soweit der Zweck der Auseinandersetzung es erfordert. Die einem Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag zustehende Befugnis zur Geschäftsführung erlischt jedoch, wenn nicht aus dem Vertrag sich ein anderes ergibt, mit der Auflösung der Gesellschaft; die Geschäftsführung steht von der Auflösung an allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu.
(1) Die Abwicklung besorgen die Vorstandsmitglieder als Abwickler.
(2) Die Satzung oder ein Beschluß der Hauptversammlung kann andere Personen als Abwickler bestellen. Für die Auswahl der Abwickler gilt § 76 Abs. 3 Satz 2 bis 4 sinngemäß. Auch eine juristische Person kann Abwickler sein.
(3) Auf Antrag des Aufsichtsrats oder einer Minderheit von Aktionären, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500 000 Euro erreichen, hat das Gericht bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Abwickler zu bestellen und abzuberufen. Die Aktionäre haben glaubhaft zu machen, daß sie seit mindestens drei Monaten Inhaber der Aktien sind. Zur Glaubhaftmachung genügt eine eidesstattliche Versicherung vor einem Gericht oder Notar. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig.
(4) Die gerichtlich bestellten Abwickler haben Anspruch auf Ersatz angemessener barer Auslagen und auf Vergütung für ihre Tätigkeit. Einigen sich der gerichtlich bestellte Abwickler und die Gesellschaft nicht, so setzt das Gericht die Auslagen und die Vergütung fest. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen. Aus der rechtskräftigen Entscheidung findet die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozeßordnung statt.
(5) Abwickler, die nicht vom Gericht bestellt sind, kann die Hauptversammlung jederzeit abberufen. Für die Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag gelten die allgemeinen Vorschriften.
(6) Die Absätze 2 bis 5 gelten nicht für den Arbeitsdirektor, soweit sich seine Bestellung und Abberufung nach den Vorschriften des Montan-Mitbestimmungsgesetzes bestimmen.
(1) Ist ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig, so kann das Gericht über den Grund vorab entscheiden.
(2) Das Urteil ist in Betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen; das Gericht kann jedoch, wenn der Anspruch für begründet erklärt ist, auf Antrag anordnen, dass über den Betrag zu verhandeln sei.
(1) Der Revisionskläger muss die Revision begründen.
(2) Die Revisionsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Revisionsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Revisionsgericht einzureichen. Die Frist für die Revisionsbegründung beträgt zwei Monate. Sie beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. § 544 Absatz 8 Satz 3 bleibt unberührt. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu zwei Monate verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Revisionskläger erhebliche Gründe darlegt; kann dem Revisionskläger innerhalb dieser Frist Einsicht in die Prozessakten nicht für einen angemessenen Zeitraum gewährt werden, kann der Vorsitzende auf Antrag die Frist um bis zu zwei Monate nach Übersendung der Prozessakten verlängern.
(3) Die Revisionsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Revisionsanträge); - 2.
die Angabe der Revisionsgründe, und zwar: - a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; - b)
soweit die Revision darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
(4) § 549 Abs. 2 und § 550 Abs. 2 sind auf die Revisionsbegründung entsprechend anzuwenden.