Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Apr. 2009 - II ZR 133/07

bei uns veröffentlicht am24.04.2009
vorgehend
Landgericht Stuttgart, 39 O 80/06, 16.08.2006
Oberlandesgericht Stuttgart, 20 U 12/06, 30.05.2007

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR 133/07
vom
24. April 2009
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. April 2009 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,
Dr. Strohn, Dr. Reichart und Dr. Drescher

beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Klägerin vom 25. September 2008 gegen den Beschluss des Senats vom 25. Juni 2008 wird zurückgewiesen.

Gründe:


1
Der Senat hat die Rüge geprüft und sie als nicht begründet erachtet.
2
Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können - wie die Klägerin selbst nicht verkennt - mit der Anhörungsrüge nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (vgl. BGH, Beschl. v. 27. November 2007 - VI ZR 38/07, NJW 2008, 923; BVerfG, Beschl. v. 5. Mai 2008 - 1 BvR 562/08, NJW 2008, 2635). Derartige Verstöße liegen indes ersichtlich nicht vor.
3
I. Der Senat hat die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin einschließlich der von ihr in Bezug genommenen Urkunden und des von ihr vielfach angeführten Rechtsgutachtens selbstverständlich vollinhaltlich zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung vom 25. Juni 2008 - die eine ausführliche Begründung enthält - berücksichtigt.
4
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 8. Januar 2004 - 1 BvR 864/03, NJW 2004, 1371 m.w.Nachw.) bedarf eine letztinstanzliche Entscheidung keiner eingehenden Begründung; auch auf dem Wege der Anhörungsrüge kann die Klägerin daher - soweit ihr Begehren, das mehrfach die angeblich "knappe" Darlegung der Erwägungen des Senats in dem Zurückweisungsbeschluss anspricht - die Mitteilung einer weitergehenden Begründung nicht erzwingen.
5
Abgesehen davon merkt der Senat zu der Anhörungsrüge Folgendes an:
6
1. Soweit die Klägerin rügt, der Senat habe die Frage eines Wettbewerbsverbots für den herrschenden Mehrheitsaktionär allein auf den Klageantrag zu 7 bezogen, obwohl die Klägerin der Meinung gewesen sei, sämtliche Klageanträge würden hiervon erfasst, trifft dies schon im Ansatz nicht zu. Wie der Formulierung unter Rdn. 11 des Senatsbeschlusses zu entnehmen ist, hat der Senat "auch hinsichtlich des insbesondere mit dem Klageantrag zu 7 verfolgten Wettbewerbsverbots gegen die Beklagte zu 2" keinen Zulassungsgrund gesehen. Daraus folgt, dass der Senat dieses Argument selbstverständlich auch - wenngleich nicht in erster Linie - auf die übrigen Klageanträge bezogen hat.
7
Freilich bestand hinsichtlich dieser übrigen Anträge kein Anlass zur Zulassung der Revision bereits aus den Erwägungen unter Nr. I des Senatsbeschlusses vom 25. Juni 2008. Im Übrigen hat der Senat unter Rdn. 16 f. ergänzend ausgeführt, dass die von der Klägerin aufgeworfene Frage bezüglich eines Wettbewerbsverbots des herrschenden Aktionärs im faktischen Konzern aus Anlass des vorliegenden Falles schon deshalb keiner allgemeingültigen Grundsatzentscheidung bedurfte, weil in einer derartigen Fallkonstellation einer bereits zuvor bestehenden Konkurrenzsituation ein - auf eine angebliche Treupflicht gestütztes - Wettbewerbsverbot zu Lasten des "neuen" Mehrheitsaktionärs schon im Ansatz ausscheidet. Unter diesem Blickwinkel ist - wie der Senat ausgeführt hat - eine Ausrichtung der beklagten abhängigen Gesellschaft auf das Konzerninteresse nach der einwandfreien Wertung des Berufungsgerichts nicht unzulässig, mag die Klägerin dies auch - wie durchgängig in den Vorinstanzen, der Nichtzulassungsbeschwerde und jetzt erneut in der Anhörungsrüge - als unzulässige Wettbewerbshandlung in ihrer "intensivsten Form" bezeichnen und damit zugleich den wiederholten Versuch unternehmen, ihre gegenteilige Rechtsansicht an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts und des Senats zu setzen. Das vermag freilich nicht den Vorwurf zu rechtfertigen, der Senat habe das Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde in zentralen Punkten nicht zur Kenntnis genommen.
8
2. Ebenso wenig hat der Senat den Klägervortrag zu den laufenden Umstrukturierungen im Sinne einer Spartenorganisation und der Ausschaltung der Konkurrenz im Bereich des Straßenbaus und dessen Bewertung durch das Berufungsgericht übersehen; er hat vielmehr nur den unterbreiteten Sachverhalt - in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht - im Rahmen der gebotenen Prüfung der §§ 311, 317 AktG rechtlich anders beurteilt als die Klägerin, indem er - auch unter dem Blickwinkel eines etwaigen Wettbewerbsverbots - keinen Anlass zur Zulassung der Revision gesehen hat.
9
3. Soweit die Klägerin meint, der Senat habe aufgrund seiner Ausführungen zum Wettbewerbsverbot den diesbezüglichen Vortrag der Klägerin, der sich wesentlich auf das Privatgutachten H. stützte, nicht zur Kenntnis genommen, so entbehrt dies jeglicher Grundlage. Der Senat hat sich gerade dadurch mit dem diesbezüglichen Vortrag der Klägerin auseinandergesetzt, dass er seine gegenteilige Rechtsansicht deutlich kundgetan hat. Selbstverständlich hat er in diesem Zusammenhang auch die umfangreichen Ausführungen des Privatgutachtens zur Kenntnis genommen, sie aber nicht für tragfähig erachtet - wie im Übrigen schon unter Rdn. 10 des Senatsbeschlusses vom 25. Juni 2008 im Zusammenhang mit der Zurückweisung der von der Klägerin bereits gegenüber dem Berufungsgericht erhobenen entsprechenden Gehörsrüge aus Art. 103 Abs. 1 GG dargelegt. Soweit die Klägerin eine eingehendere Auseinandersetzung des Senats mit dem Problem des Wettbewerbsverbots vermisst, vermag dies - wie eingangs ausgeführt - nicht den Vorwurf eines Verstoßes des Senats gegen Art. 103 Abs. 1 GG zu begründen.
10
II. Eine weitergehende Begründung ist nicht veranlasst.
Goette Kurzwelly Strohn
Reichart Drescher
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 16.08.2006 - 39 O 80/06 KfH -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 30.05.2007 - 20 U 12/06 -

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Aktiengesetz - AktG | § 317 Verantwortlichkeit des herrschenden Unternehmens und seiner gesetzlichen Vertreter


(1) Veranlaßt ein herrschendes Unternehmen eine abhängige Gesellschaft, mit der kein Beherrschungsvertrag besteht, ein für sie nachteiliges Rechtsgeschäft vorzunehmen oder zu ihrem Nachteil eine Maßnahme zu treffen oder zu unterlassen, ohne daß es de

Aktiengesetz - AktG | § 311 Schranken des Einflusses


(1) Besteht kein Beherrschungsvertrag, so darf ein herrschendes Unternehmen seinen Einfluß nicht dazu benutzen, eine abhängige Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien zu veranlassen, ein für sie nachteiliges Rechtsgeschäft vorzunehme

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 140/07 vom 25. Juni 2008 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Dr. Strohn, Dr. Reichart un

Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Juni 2008 - II ZR 141/07

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 141/07 vom 25. Juni 2008 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Dr. Strohn, Dr. Reichart un

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(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZR 38/07
vom
20. November 2007
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Anhörungsrüge ist zur Verwirklichung des verfassungsrechtlich gebotenen
Maßes an Rechtsschutz nur dann erforderlich und zulässig, wenn sie sich gegen
eine "neue und eigenständige" Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG durch
den Bundesgerichtshof selbst richtet.
BGH, Beschluss vom 20. November 2007 - VI ZR 38/07 - OLG Düsseldorf
LG Wuppertal
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. November 2007 durch die
Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen
und die Richter Pauge und Zoll

beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 25. September 2007 wird verworfen. Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe:

I.

1
Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.
2
Sie behauptet, aufgrund einer im Januar 1995 zur Durchführung einer Gastroskopie verabreichten Medikation durch den Beklagten jahrelang unter Verwirrtheit gelitten zu haben. Die Klägerin verlangt Schmerzensgeld und Ersatz für den von ihr behaupteten Rentenausfall.
3
Nach Einholung eines schriftlichen Gutachtens und mündlicher Anhörung des Sachverständigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin blieb erfolglos. Gegen die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil hat die Klägerin die Nichtzulassungsbeschwerde mit der Begründung eingelegt, dass das Berufungsgericht ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und außerdem gegen das Willkürverbot verstoßen habe. Der Senat hat durch Beschluss vom 25. September 2007 die Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Anhörungsrüge.

II.

4
Die Anhörungsrüge ist in gesetzlicher Form und Frist (§ 321a Abs. 4 ZPO) erhoben worden, sie ist jedoch gemäß § 321a Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht zulässig. Mangels einer "neuen und eigenständigen" Gehörsverletzung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ist eine weitere gerichtliche Kontrolle durch den Senat nicht veranlasst (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 - 1 BvR 646/06 - Rn. 20 ff.).
5
Das Rechtsstaatsprinzip verlangt es, für jede "neue und eigenständige" Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG durch eine gerichtliche Entscheidung die einmalige Möglichkeit gerichtlicher Kontrolle zu gewährleisten (vgl. BVerfGE 107, 395, 410 f.). Ist ein Rechtsmittel gegen die auf der gerügten Verletzung beruhende Entscheidung gegeben, das zur Überprüfung dieser Verletzung führen kann, so ist den Anforderungen des Art. 103 Abs. 1 GG hinreichend Rechnung getragen (vgl. BVerfGE, aaO). Ein zusätzlicher Rechtsbehelf - die Anhörungsrüge - ist danach nur erforderlich, wenn die "neue und eigenständige" Verletzung in der letzten von der Prozessordnung vorgesehenen Instanz gerügt wird (vgl. BVerfGE, aaO). Wird im Zivilprozess die erstmalige Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Berufungsgericht gerügt, so ist der danach erforderliche Rechtsbehelf mit der Revision gemäß §§ 542 ff. ZPO gegeben. Wurde die Revision nicht zugelassen (§ 543 Abs. 1 ZPO), so ist - im Rahmen ihrer allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen - die Nichtzulassungsbeschwerde ge- geben. Auch diese stellt einen zureichenden Rechtsbehelf dar, weil auch sie zur Überprüfung der behaupteten Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Berufungsgericht führen kann. Zwar ist die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in § 543 Abs. 2 ZPO nicht als Zulassungsgrund genannt, jedoch geht der Bundesgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass der Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG stets einen Verfahrensfehler darstellt , der für einen Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung) ausreicht (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 2003 - V ZR 187/02 - NJW 2003, 3205, 3206; Beschluss vom 11. Mai 2004 - XI ZB 39/03 - NJW 2004, 2222, 2223 m.w.N.; Beschluss vom 5. April 2005 - VIII ZR 160/04 - NJW 2005, 1950; Zöller/Gummer, ZPO, 26. Aufl., § 543 Rn. 15a; Vorbem. vor § 542 Rn. 7; Stackmann, NJW 2007, 9, 12 f.). Der Rechtsbehelf des § 321a ZPO ist zur Verwirklichung des verfassungsrechtlich gebotenen Maßes an Rechtsschutz deshalb nur dann erforderlich, wenn sich die Anhörungsrüge gegen eine "neue und eigenständige" Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof selbst richtet. Andernfalls, ist die Anhörungsrüge als Rechtsbehelf nicht geboten und infolgedessen unzulässig.
6
Im vorliegenden Fall rügt die Beschwerdeführerin in der Anhörungsrügeschrift ausschließlich Gehörsverletzungen durch das Berufungsgericht. Eine "neue und eigenständige" Verletzung des rechtlichen Gehörs durch den Bundesgerichtshof selbst macht sie nicht geltend. Insbesondere kann eine solche nicht schon deshalb angenommen werden, weil der Senat die rechtliche Lage von der Auffassung der Klägerin abweichend beurteilt und einen Zulassungsgrund für nicht gegeben erachtet hat. Eine eigenständige Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt auch nicht darin, dass der Senat von der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit, gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO von einer näheren Begründung abzusehen, Gebrauch gemacht hat. Das Vorbringen der Klägerin, mit dem sie die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Berufungsgericht rügt, wurde bereits im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren umfassend geprüft. Es kann demzufolge nicht Gegenstand einer nochmaligen Überprüfung durch das selbe Gericht sein. Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, Entscheidung vom 23.02.2006 - 5 O 391/04 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.01.2007 - I-8 U 36/06 -

(1) Besteht kein Beherrschungsvertrag, so darf ein herrschendes Unternehmen seinen Einfluß nicht dazu benutzen, eine abhängige Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien zu veranlassen, ein für sie nachteiliges Rechtsgeschäft vorzunehmen oder Maßnahmen zu ihrem Nachteil zu treffen oder zu unterlassen, es sei denn, daß die Nachteile ausgeglichen werden.

(2) Ist der Ausgleich nicht während des Geschäftsjahrs tatsächlich erfolgt, so muß spätestens am Ende des Geschäftsjahrs, in dem der abhängigen Gesellschaft der Nachteil zugefügt worden ist, bestimmt werden, wann und durch welche Vorteile der Nachteil ausgeglichen werden soll. Auf die zum Ausgleich bestimmten Vorteile ist der abhängigen Gesellschaft ein Rechtsanspruch zu gewähren.

(3) Die §§ 111a bis 111c bleiben unberührt.

(1) Veranlaßt ein herrschendes Unternehmen eine abhängige Gesellschaft, mit der kein Beherrschungsvertrag besteht, ein für sie nachteiliges Rechtsgeschäft vorzunehmen oder zu ihrem Nachteil eine Maßnahme zu treffen oder zu unterlassen, ohne daß es den Nachteil bis zum Ende des Geschäftsjahrs tatsächlich ausgleicht oder der abhängigen Gesellschaft einen Rechtsanspruch auf einen zum Ausgleich bestimmten Vorteil gewährt, so ist es der Gesellschaft zum Ersatz des ihr daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Es ist auch den Aktionären zum Ersatz des ihnen daraus entstehenden Schadens verpflichtet, soweit sie, abgesehen von einem Schaden, der ihnen durch Schädigung der Gesellschaft zugefügt worden ist, geschädigt worden sind.

(2) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn auch ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einer unabhängigen Gesellschaft das Rechtsgeschäft vorgenommen oder die Maßnahme getroffen oder unterlassen hätte.

(3) Neben dem herrschenden Unternehmen haften als Gesamtschuldner die gesetzlichen Vertreter des Unternehmens, die die Gesellschaft zu dem Rechtsgeschäft oder der Maßnahme veranlaßt haben.

(4) § 309 Abs. 3 bis 5 gilt sinngemäß.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.