Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Apr. 2009 - II ZR 133/07

published on 24/04/2009 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Apr. 2009 - II ZR 133/07
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Landgericht Stuttgart, 39 O 80/06, 16/08/2006
Oberlandesgericht Stuttgart, 20 U 12/06, 30/05/2007

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR 133/07
vom
24. April 2009
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. April 2009 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,
Dr. Strohn, Dr. Reichart und Dr. Drescher

beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Klägerin vom 25. September 2008 gegen den Beschluss des Senats vom 25. Juni 2008 wird zurückgewiesen.

Gründe:


1
Der Senat hat die Rüge geprüft und sie als nicht begründet erachtet.
2
Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können - wie die Klägerin selbst nicht verkennt - mit der Anhörungsrüge nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (vgl. BGH, Beschl. v. 27. November 2007 - VI ZR 38/07, NJW 2008, 923; BVerfG, Beschl. v. 5. Mai 2008 - 1 BvR 562/08, NJW 2008, 2635). Derartige Verstöße liegen indes ersichtlich nicht vor.
3
I. Der Senat hat die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin einschließlich der von ihr in Bezug genommenen Urkunden und des von ihr vielfach angeführten Rechtsgutachtens selbstverständlich vollinhaltlich zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung vom 25. Juni 2008 - die eine ausführliche Begründung enthält - berücksichtigt.
4
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 8. Januar 2004 - 1 BvR 864/03, NJW 2004, 1371 m.w.Nachw.) bedarf eine letztinstanzliche Entscheidung keiner eingehenden Begründung; auch auf dem Wege der Anhörungsrüge kann die Klägerin daher - soweit ihr Begehren, das mehrfach die angeblich "knappe" Darlegung der Erwägungen des Senats in dem Zurückweisungsbeschluss anspricht - die Mitteilung einer weitergehenden Begründung nicht erzwingen.
5
Abgesehen davon merkt der Senat zu der Anhörungsrüge Folgendes an:
6
1. Soweit die Klägerin rügt, der Senat habe die Frage eines Wettbewerbsverbots für den herrschenden Mehrheitsaktionär allein auf den Klageantrag zu 7 bezogen, obwohl die Klägerin der Meinung gewesen sei, sämtliche Klageanträge würden hiervon erfasst, trifft dies schon im Ansatz nicht zu. Wie der Formulierung unter Rdn. 11 des Senatsbeschlusses zu entnehmen ist, hat der Senat "auch hinsichtlich des insbesondere mit dem Klageantrag zu 7 verfolgten Wettbewerbsverbots gegen die Beklagte zu 2" keinen Zulassungsgrund gesehen. Daraus folgt, dass der Senat dieses Argument selbstverständlich auch - wenngleich nicht in erster Linie - auf die übrigen Klageanträge bezogen hat.
7
Freilich bestand hinsichtlich dieser übrigen Anträge kein Anlass zur Zulassung der Revision bereits aus den Erwägungen unter Nr. I des Senatsbeschlusses vom 25. Juni 2008. Im Übrigen hat der Senat unter Rdn. 16 f. ergänzend ausgeführt, dass die von der Klägerin aufgeworfene Frage bezüglich eines Wettbewerbsverbots des herrschenden Aktionärs im faktischen Konzern aus Anlass des vorliegenden Falles schon deshalb keiner allgemeingültigen Grundsatzentscheidung bedurfte, weil in einer derartigen Fallkonstellation einer bereits zuvor bestehenden Konkurrenzsituation ein - auf eine angebliche Treupflicht gestütztes - Wettbewerbsverbot zu Lasten des "neuen" Mehrheitsaktionärs schon im Ansatz ausscheidet. Unter diesem Blickwinkel ist - wie der Senat ausgeführt hat - eine Ausrichtung der beklagten abhängigen Gesellschaft auf das Konzerninteresse nach der einwandfreien Wertung des Berufungsgerichts nicht unzulässig, mag die Klägerin dies auch - wie durchgängig in den Vorinstanzen, der Nichtzulassungsbeschwerde und jetzt erneut in der Anhörungsrüge - als unzulässige Wettbewerbshandlung in ihrer "intensivsten Form" bezeichnen und damit zugleich den wiederholten Versuch unternehmen, ihre gegenteilige Rechtsansicht an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts und des Senats zu setzen. Das vermag freilich nicht den Vorwurf zu rechtfertigen, der Senat habe das Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde in zentralen Punkten nicht zur Kenntnis genommen.
8
2. Ebenso wenig hat der Senat den Klägervortrag zu den laufenden Umstrukturierungen im Sinne einer Spartenorganisation und der Ausschaltung der Konkurrenz im Bereich des Straßenbaus und dessen Bewertung durch das Berufungsgericht übersehen; er hat vielmehr nur den unterbreiteten Sachverhalt - in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht - im Rahmen der gebotenen Prüfung der §§ 311, 317 AktG rechtlich anders beurteilt als die Klägerin, indem er - auch unter dem Blickwinkel eines etwaigen Wettbewerbsverbots - keinen Anlass zur Zulassung der Revision gesehen hat.
9
3. Soweit die Klägerin meint, der Senat habe aufgrund seiner Ausführungen zum Wettbewerbsverbot den diesbezüglichen Vortrag der Klägerin, der sich wesentlich auf das Privatgutachten H. stützte, nicht zur Kenntnis genommen, so entbehrt dies jeglicher Grundlage. Der Senat hat sich gerade dadurch mit dem diesbezüglichen Vortrag der Klägerin auseinandergesetzt, dass er seine gegenteilige Rechtsansicht deutlich kundgetan hat. Selbstverständlich hat er in diesem Zusammenhang auch die umfangreichen Ausführungen des Privatgutachtens zur Kenntnis genommen, sie aber nicht für tragfähig erachtet - wie im Übrigen schon unter Rdn. 10 des Senatsbeschlusses vom 25. Juni 2008 im Zusammenhang mit der Zurückweisung der von der Klägerin bereits gegenüber dem Berufungsgericht erhobenen entsprechenden Gehörsrüge aus Art. 103 Abs. 1 GG dargelegt. Soweit die Klägerin eine eingehendere Auseinandersetzung des Senats mit dem Problem des Wettbewerbsverbots vermisst, vermag dies - wie eingangs ausgeführt - nicht den Vorwurf eines Verstoßes des Senats gegen Art. 103 Abs. 1 GG zu begründen.
10
II. Eine weitergehende Begründung ist nicht veranlasst.
Goette Kurzwelly Strohn
Reichart Drescher
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 16.08.2006 - 39 O 80/06 KfH -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 30.05.2007 - 20 U 12/06 -
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(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

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Annotations

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Besteht kein Beherrschungsvertrag, so darf ein herrschendes Unternehmen seinen Einfluß nicht dazu benutzen, eine abhängige Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien zu veranlassen, ein für sie nachteiliges Rechtsgeschäft vorzunehmen oder Maßnahmen zu ihrem Nachteil zu treffen oder zu unterlassen, es sei denn, daß die Nachteile ausgeglichen werden.

(2) Ist der Ausgleich nicht während des Geschäftsjahrs tatsächlich erfolgt, so muß spätestens am Ende des Geschäftsjahrs, in dem der abhängigen Gesellschaft der Nachteil zugefügt worden ist, bestimmt werden, wann und durch welche Vorteile der Nachteil ausgeglichen werden soll. Auf die zum Ausgleich bestimmten Vorteile ist der abhängigen Gesellschaft ein Rechtsanspruch zu gewähren.

(3) Die §§ 111a bis 111c bleiben unberührt.

(1) Veranlaßt ein herrschendes Unternehmen eine abhängige Gesellschaft, mit der kein Beherrschungsvertrag besteht, ein für sie nachteiliges Rechtsgeschäft vorzunehmen oder zu ihrem Nachteil eine Maßnahme zu treffen oder zu unterlassen, ohne daß es den Nachteil bis zum Ende des Geschäftsjahrs tatsächlich ausgleicht oder der abhängigen Gesellschaft einen Rechtsanspruch auf einen zum Ausgleich bestimmten Vorteil gewährt, so ist es der Gesellschaft zum Ersatz des ihr daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Es ist auch den Aktionären zum Ersatz des ihnen daraus entstehenden Schadens verpflichtet, soweit sie, abgesehen von einem Schaden, der ihnen durch Schädigung der Gesellschaft zugefügt worden ist, geschädigt worden sind.

(2) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn auch ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einer unabhängigen Gesellschaft das Rechtsgeschäft vorgenommen oder die Maßnahme getroffen oder unterlassen hätte.

(3) Neben dem herrschenden Unternehmen haften als Gesamtschuldner die gesetzlichen Vertreter des Unternehmens, die die Gesellschaft zu dem Rechtsgeschäft oder der Maßnahme veranlaßt haben.

(4) § 309 Abs. 3 bis 5 gilt sinngemäß.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.