Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Feb. 2003 - II ZB 19/02


Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Beschwerdewert: 400,00
Gründe:
I. Der Kläger war mit seinen Brüdern, den Beklagten zu 12 und 13, Gesellschafter der Beklagten zu 1 bis 11 sowie Geschäftsführer der Beklagten zu 6 und 8. Durch Vertrag vom 4. Dezember 1998 veräußerte er seine Gesellschaftsanteile mit wirtschaftlicher Wirkung zum 30. Dezember 1998 an die Beklagten zu 12 und 13 und schied auch aus seinen Geschäftsführerfunktionen aus. Mit der Klage hat er von den Beklagten zu 1 bis 13 die Gewährung von Einsicht in die Jahresabschlüsse der Gesellschaften für 1998 nebst Lage- und Prüfungsberichten sowie die Gestattung begehrt, auf eigene Kosten Fotokopien zu fertigen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Dagegen haben die
Beklagten Berufung eingelegt und zur Höhe ihrer Beschwer auf entsprechenden Hinweis des Berufungsgerichts vorgetragen, sämtliche vorzulegende Unterlagen befänden sich bei ihrem gemeinsamen Steuerberater in V.. Dort könne die Einsichtnahme am kostengünstigsten abgewickelt werden. Gemäß der vorgelegten Zusammenstellung des Steuerberaters entstünde für das Aussortieren der Unterlagen aus verschiedenen Ordnern, für die Zusammenstellung der Bilanzen und deren Überprüfung auf Vollständigkeit, für das Vervielfältigen und Binden sowie für etwaige Rückfragen des Klägers an die Geschäftsleitung ein voraussichtlicher Kostenaufwand von 2.170,00 ein Geheimhaltungsinteresse der Beklagten an den Unterlagen, das mit minde- ! #$ % ( ) * stens 25.000,00 " " '& e- !+ , - . / ! 0 1 2 schwerdegegenstandes auf 400,00 " " gten gemäß §§ 511 Abs. 2, 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten.
II. Die Rechtsbeschwerde ist zwar gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO n.F. statthaft, jedoch nach Abs. 2 dieser Vorschrift unzulässig, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung über die Rechtsbeschwerde erfordert.
Das Berufungsgericht geht in Einklang mit BGHZ 128, 85 davon aus, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes der Beklagten sich nach ihrem zur Einsichtsgewährung erforderlichen Aufwand bemißt. Soweit das Berufungsgericht für die Einsichtsgewährung, die gemäß § 811 Abs. 1 BGB bei dem Steuerberater der Beklagten erfolgen kann, lediglich den von den Beklagten angegebe- !+4 0 657 8 ( +. + . * : ; nen Zeitaufwand von 4 Std. (= 400,00 3 9 nstellung und Vollständigkeitsüberprüfung der Geschäftsunterlagen, nicht aber
die weiteren Positionen für erforderlich erachtet hat, ist das eine im tatrichterlichen Ermessen gemäß § 3 ZPO liegende Einzelfallbeurteilung, der - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer - keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Ebensowenig ist insoweit eine Abweichung von anderen ober- oder höchstrichterlichen Entscheidungen dargetan oder ersichtlich (§§ 574 Abs. 2 Nr. 2, 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO n.F.). Das gleiche gilt, soweit das Berufungsgericht ein besonderes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten an den Geschäftsunterlagen des Geschäftsjahrs 1998 gegenüber dem bis Ende dieses Jahres an den Beklagten beteiligten Kläger sowie einen den Beklagten konkret drohenden Nachteil nicht für dargetan bzw. für nicht gegeben erachtet hat (vgl. dazu Sen.Beschl. v. 5. März 2001 - II ZB 11/00, NJW-RR 2001, 929; BGH, Beschl. v. 10. Juni 1999 - VII ZB 17/98, NJW 1999, 3049).
Röhricht Hesselberger Kurzwelly
Kraemer Münke


Annotations
(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.
(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder - 2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.
(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.
(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Die Vorlegung hat in den Fällen der §§ 809, 810 an dem Orte zu erfolgen, an welchem sich die vorzulegende Sache befindet. Jeder Teil kann die Vorlegung an einem anderen Orte verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
(2) Die Gefahr und die Kosten hat derjenige zu tragen, welcher die Vorlegung verlangt. Der Besitzer kann die Vorlegung verweigern, bis ihm der andere Teil die Kosten vorschießt und wegen der Gefahr Sicherheit leistet.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.