Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZB 19/02
vom
3. Februar 2003
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 3. Februar 2003 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht, die Richter Dr. Hesselberger,
Dr. Kurzwelly, Kraemer und die Richterin Münke

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 11. Juli 2002 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 400,00

Gründe:


I. Der Kläger war mit seinen Brüdern, den Beklagten zu 12 und 13, Gesellschafter der Beklagten zu 1 bis 11 sowie Geschäftsführer der Beklagten zu 6 und 8. Durch Vertrag vom 4. Dezember 1998 veräußerte er seine Gesellschaftsanteile mit wirtschaftlicher Wirkung zum 30. Dezember 1998 an die Beklagten zu 12 und 13 und schied auch aus seinen Geschäftsführerfunktionen aus. Mit der Klage hat er von den Beklagten zu 1 bis 13 die Gewährung von Einsicht in die Jahresabschlüsse der Gesellschaften für 1998 nebst Lage- und Prüfungsberichten sowie die Gestattung begehrt, auf eigene Kosten Fotokopien zu fertigen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Dagegen haben die
Beklagten Berufung eingelegt und zur Höhe ihrer Beschwer auf entsprechenden Hinweis des Berufungsgerichts vorgetragen, sämtliche vorzulegende Unterlagen befänden sich bei ihrem gemeinsamen Steuerberater in V.. Dort könne die Einsichtnahme am kostengünstigsten abgewickelt werden. Gemäß der vorgelegten Zusammenstellung des Steuerberaters entstünde für das Aussortieren der Unterlagen aus verschiedenen Ordnern, für die Zusammenstellung der Bilanzen und deren Überprüfung auf Vollständigkeit, für das Vervielfältigen und Binden sowie für etwaige Rückfragen des Klägers an die Geschäftsleitung ein voraussichtlicher Kostenaufwand von 2.170,00 ein Geheimhaltungsinteresse der Beklagten an den Unterlagen, das mit minde- ! #$ % ( ) * stens 25.000,00 " " '& e- !+ , - . / ! 0 1 2 schwerdegegenstandes auf 400,00 " " gten gemäß §§ 511 Abs. 2, 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten.
II. Die Rechtsbeschwerde ist zwar gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO n.F. statthaft, jedoch nach Abs. 2 dieser Vorschrift unzulässig, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung über die Rechtsbeschwerde erfordert.
Das Berufungsgericht geht in Einklang mit BGHZ 128, 85 davon aus, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes der Beklagten sich nach ihrem zur Einsichtsgewährung erforderlichen Aufwand bemißt. Soweit das Berufungsgericht für die Einsichtsgewährung, die gemäß § 811 Abs. 1 BGB bei dem Steuerberater der Beklagten erfolgen kann, lediglich den von den Beklagten angegebe- !+4 0 657 8 ( +. + . * : ; nen Zeitaufwand von 4 Std. (= 400,00 3 9 nstellung und Vollständigkeitsüberprüfung der Geschäftsunterlagen, nicht aber
die weiteren Positionen für erforderlich erachtet hat, ist das eine im tatrichterlichen Ermessen gemäß § 3 ZPO liegende Einzelfallbeurteilung, der - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer - keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Ebensowenig ist insoweit eine Abweichung von anderen ober- oder höchstrichterlichen Entscheidungen dargetan oder ersichtlich (§§ 574 Abs. 2 Nr. 2, 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO n.F.). Das gleiche gilt, soweit das Berufungsgericht ein besonderes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten an den Geschäftsunterlagen des Geschäftsjahrs 1998 gegenüber dem bis Ende dieses Jahres an den Beklagten beteiligten Kläger sowie einen den Beklagten konkret drohenden Nachteil nicht für dargetan bzw. für nicht gegeben erachtet hat (vgl. dazu Sen.Beschl. v. 5. März 2001 - II ZB 11/00, NJW-RR 2001, 929; BGH, Beschl. v. 10. Juni 1999 - VII ZB 17/98, NJW 1999, 3049).
Röhricht Hesselberger Kurzwelly
Kraemer Münke

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 511 Statthaftigkeit der Berufung


(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt. (2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn1.der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder2.das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zu

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 811 Vorlegungsort, Gefahr und Kosten


(1) Die Vorlegung hat in den Fällen der §§ 809, 810 an dem Orte zu erfolgen, an welchem sich die vorzulegende Sache befindet. Jeder Teil kann die Vorlegung an einem anderen Orte verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. (2) Die Gefahr und die

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Bundesgerichtshof Beschluss, 05. März 2001 - II ZB 11/00

bei uns veröffentlicht am 05.03.2001

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 11/00 vom 5. März 2001 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 3, 511 a Zur Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes (§ 511 a Abs. 1 ZPO) im Fall einer Verurteilung

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(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Vorlegung hat in den Fällen der §§ 809, 810 an dem Orte zu erfolgen, an welchem sich die vorzulegende Sache befindet. Jeder Teil kann die Vorlegung an einem anderen Orte verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

(2) Die Gefahr und die Kosten hat derjenige zu tragen, welcher die Vorlegung verlangt. Der Besitzer kann die Vorlegung verweigern, bis ihm der andere Teil die Kosten vorschießt und wegen der Gefahr Sicherheit leistet.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZB 11/00
vom
5. März 2001
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes (§ 511 a Abs. 1 ZPO)
im Fall einer Verurteilung zur Gewährung von Einsicht in auszusortierende Geschäftsunterlagen.
BGH, Beschluß vom 5. März 2001 - II ZB 11/00 - OLG Hamm
LG Dortmund
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. März 2001 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger,
Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer

beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 8. März 2000 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 900,-- DM

Gründe:


I. Der Kläger war Gesellschafter und Geschäftsführer der beklagten GmbH und verlangt von ihr zwecks Berechnung seines Abfindungsanspruchs Einsicht in verschiedene Geschäftsunterlagen aus der Zeit nach seinem Ausscheiden. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht den Streitwert auf 900,-- DM festgesetzt und das Rechtsmittel gemäß §§ 511 a, 519 b ZPO durch Beschluß als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten.
II. Die zulässige sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes im Falle der Verurteilung einer Partei zu einer Auskunft oder zur Gewährung von Einsicht in ihre Unterlagen sich in erster Linie nach dem Aufwand an Zeit und Kosten bemißt, den die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert (BGHZ 128, 85, 87 ff.). Die Wertfestsetzung durch das Berufungsgericht mit einem Betrag unterhalb der Berufungssumme des § 511 a ZPO kann das Revisionsgericht nur darauf überprüfen, ob das Berufungsgericht von dem ihm durch § 3 ZPO eingeräumten freien Ermessen fehlsam Gebrauch gemacht und/oder bewertungsrelevante, glaubhaft gemachte Tatsachen (§ 511 a Abs. 1 Satz 2 ZPO) außer acht gelassen hat (Sen.Beschl. v. 5. Februar 2001 - II ZB 7/00 m.w.N., zur Veröffentlichung bestimmt). Ein solcher Ermessensfehlgebrauch ist hier nicht festzustellen.

a) Die Beklagte hat den Arbeits- und Kostenaufwand für die Erfüllung des titulierten Anspruchs auf insgesamt 1.630,18 DM beziffert. Darin enthalten seien der Aufwand für das Heraussuchen der bei ihrer Muttergesellschaft in

M.

befindlichen Unterlagen (zwei Stunden = 135,66 DM), für die Anfertigung von ca. 400 Kopien (vier Stunden = 271,72 DM zzgl. Kopierkosten in Anlehnung an die BRAGO = 179,80 DM), Kosten des Versandes zum Sitz der Beklagten in G. (98,60 DM) und schließlich der Zeitaufwand für die Teilnahme eines kaufmännischen Sachbearbeiters an der wenigstens 20 Stunden dauernden Einsichtnahme durch den Kläger (944,20 DM).

b) Ohne Ermessensfehler hält das Berufungsgericht insbesondere den Zeit- und Kostenaufwand für die Beteiligung eines Bediensteten der Beklagten an der Einsichtnahme des Klägers schon dem Grunde und erst recht der Höhe
nach nicht für erforderlich. Denn die dem Kläger zur Einsicht vorzulegenden Unterlagen sind von der Beklagten nach ihrem eigenen Vortrag vorher auszusortieren , weshalb nicht durch eine (ständige) Beaufsichtigung des Klägers während seiner Einsichtnahme der Gefahr vorgebeugt werden muß, daß er sich Kenntnis von weiteren Geschäftsunterlagen verschafft. Zu einer unterstützenden Mithilfe bei der Einsichtnahme des Klägers ist die Beklagte nicht verurteilt worden. Ansetzbar sind die Kosten für die Zuziehung einer Hilfsperson des Auskunftspflichtigen nur, wenn und soweit deren Notwendigkeit glaubhaft gemacht ist (vgl. BGH, Beschl. v. 16. Juni 1993 - IV ZB 5/93, NJW-RR 1993, 1028). Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist auch die Feststellung des Berufungsgerichts, der für die Einsichtnahme angesetzte Zeitaufwand von 20 Stunden sei durch nichts belegt. Die Beklagte selbst hat vorgetragen, der Kläger benötige einen Großteil der Unterlagen für seine Zwecke nicht. Soweit sie damit die Unrichtigkeit des Umfangs ihrer Verurteilung rügt, erhöht das den Wert ihrer Beschwer nicht.
Ist sonach der "Teilnahmeaufwand" der Beklagten abzusetzen oder allenfalls mit ein bis zwei Stunden anzusetzen, so sinkt der von der Beklagten errechnete Wert des Beschwerdegegenstandes bereits weit unter die Berufungssumme des § 511 a ZPO. Es kommt daher nicht mehr darauf an, daß auch für den Ansatz von Fotokopierkosten nach der BRAGO sowie für den Einsatz von Personal mit einem Bruttoeinkommen von ca. 5.700,-- DM/mtl. kein gerechtfertigter Grund besteht, wie das Berufungsgericht ausgeführt hat. Entgegen der Ansicht der Beklagten mußten ihre Wertansätze nicht von dem Berufungsgericht "widerlegt", sondern von ihr glaubhaft gemacht werden (§ 511 a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
2. Ohne Ermessensfehler hat das Berufungsgericht auch ein besonderes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten an den vorzulegenden Unterlagen, das gegebenenfalls bei der Streitwertbemessung ergänzend zu berücksichtigen wäre (vgl. BGHZ 128, 85, 87 ff.), nicht für ausreichend dargetan erachtet. Dafür müßte glaubhaft gemacht sein, daß der Beklagten durch die Erteilung der Auskunft ein konkreter Nachteil droht (vgl. BGH, Beschl. v. 10. Juni 1999 - VII ZB 17/98, NJW 1999, 3049).

a) Die Beklagte hat sich insoweit insbesondere darauf berufen, daß sie u.a. zur Vorlegung ihrer Baustellenübersichten mit den Daten sämtlicher Kostenträger aus der Zeit von Mitte bis Ende 1997 verurteilt worden sei und der Kläger sich mit der Kenntnis dieser "sensiblen Daten" für ein Konkurrenzunternehmen als neuen Arbeitgeber "interessant machen" könnte. Dieser vage Hinweis genügt nicht. Zudem ist dem Kläger die allgemeine Kalkulation der Beklagten aus seiner Zeit als ihr Gesellschafter und Geschäftsführer bis Mitte 1997 ohnehin bekannt; die Beklagte hat nicht vorgetragen, daß sich daran im Vorlegungszeitraum bis Ende 1997 Wesentliches geändert habe. Einen aktuellen Bezug dieser Daten zur Geschäftslage der Beklagten in dem - gemäß § 4 Abs. 1 ZPO maßgebenden - Zeitpunkt der Einlegung ihrer Berufung im Oktober 1999 hält das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei für nicht ersichtlich.

b) Für einen bestimmten Wertansatz nicht hinreichend spezifiziert ist der weitere Vortrag der Beklagten, die von ihr zu offenbarenden Rückstellungen per Ende 1997 enthielten u.a. Beträge für Mehrleistungen ohne schriftliche Nachtragsaufträge, über die "teilweise" mit den betreffenden Kunden noch verhandelt werde; deren Verhandlungsposition werde gestärkt, wenn sie von den Rückstellungen erführen. Ob letzteres der Fall sein wird, ist ebenso unklar, wie
die Höhe des der Beklagten angeblich drohenden Nachteils. Im übrigen kann
die Auswirkung der Auskunftserteilung auf eine Drittbeziehung des Verpflichteten ohnehin keine Erhöhung der Beschwer unter dem Gesichtspunkt eines Geheimhaltungsinteresses begründen (vgl. BGH, Urt. v. 4. Juli 1997 - V ZR 208/96, NJW 1997, 3246).

Röhricht Hesselberger Goette
Kurzwelly Kraemer