Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Sept. 2018 - I ZB 8/18

published on 19/09/2018 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Sept. 2018 - I ZB 8/18
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Previous court decisions
Landgericht Halle, 1 T 69/17, 30/11/2017
Oberlandesgericht Naumburg, 10 W 52/17, 31/01/2018

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 8/18
vom
19. September 2018
in der Rechtsbeschwerdesache
ECLI:DE:BGH:2018:190918BIZB8.18.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. September 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. Kirchhoff, Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz

beschlossen:
1. Der Antrag auf Tatsachenkorrektur des Senatsbeschlusses vom 14. August 2018 wird auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig verworfen.
2. Die Gehörsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 14. August 2018 wird auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig verworfen.

Gründe:


1
I. Die Anträge der Antragstellerin sind unstatthaft und damit unzulässig.
2
1. Der Antrag auf Tatsachenkorrektur ist unstatthaft und damit unzulässig , weil die insoweit allein in Betracht kommende Regelung in § 320 ZPO über die Berichtigung des Tatbestands auf den angefochtenen Beschluss nicht anwendbar ist.
3
2. Die von der Antragstellerin erhobene weitere Anhörungsrüge ist ebenfalls unstatthaft und damit unzulässig. Das Verfahren ist rechtskräftig abgeschlossen ; eine weitere Anhörungsrüge ist ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 107, 395, 411 [juris Rn. 50]).
4
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO analog.
5
III. Die Antragstellerin kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen. Koch Schaffert Kirchhoff Feddersen Schmaltz
Vorinstanzen:
LG Halle, Entscheidung vom 30.11.2017 - 1 T 69/17 -
OLG Naumburg, Entscheidung vom 31.01.2018 - 10 W 52/17 (Abl) -
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2 Referenzen - Gesetze

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Enthält der Tatbestand des Urteils Unrichtigkeiten, die nicht unter die Vorschriften des vorstehenden Paragraphen fallen, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche, so kann die Berichtigung binnen einer zweiwöchigen Frist durch Einreichung ein

Annotations

(1) Enthält der Tatbestand des Urteils Unrichtigkeiten, die nicht unter die Vorschriften des vorstehenden Paragraphen fallen, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche, so kann die Berichtigung binnen einer zweiwöchigen Frist durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.

(2) Die Frist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils. Der Antrag kann schon vor dem Beginn der Frist gestellt werden. Die Berichtigung des Tatbestandes ist ausgeschlossen, wenn sie nicht binnen drei Monaten seit der Verkündung des Urteils beantragt wird.

(3) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme. Bei der Entscheidung wirken nur diejenigen Richter mit, die bei dem Urteil mitgewirkt haben. Ist ein Richter verhindert, so gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung die Stimme des ältesten Richters den Ausschlag. Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt. Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(4) Die Berichtigung des Tatbestandes hat eine Änderung des übrigen Teils des Urteils nicht zur Folge.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)