Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Apr. 2010 - I ZB 7/10

published on 28/04/2010 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Apr. 2010 - I ZB 7/10
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Previous court decisions
Landgericht Hamburg, 315 O 992/07, 22/05/2008
Hanseatisches Oberlandesgericht, 5 U 126/08, 22/10/2009

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 7/10
vom
28. April 2010
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. April 2010 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof.
Dr. Büscher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff

beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch des Verfügungsklägers gegen den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff wegen Besorgnis der Befangenheit wird als unzulässig zurückgewiesen.
Der Antrag des Verfügungsklägers festzustellen, dass der Senatsbeschluss vom 11. Februar 2010 nichtig ist, wird abgelehnt.
Die Gehörsrüge des Verfügungsklägers gegen den Senatsbeschluss vom 11. Februar 2010 wird als unzulässig verworfen.

Gründe:


1
1. Das Oberlandesgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 22. Oktober 2009 die Ablehnungsgesuche des Verfügungsklägers gegen den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht B. und die Richter am Oberlandesgericht R. und Dr. K. zurückgewiesen. Gegen die Entscheidung hat der Verfügungskläger einen Rechtsbehelf eingelegt, hilfsweise Gehörsrüge erhoben, die bereits abgelehnten Richter erneut wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und auch diejenigen Richter als befangen abgelehnt, die an der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch mitgewirkt haben.
2
Der Bundesgerichtshof, dem das Oberlandesgericht Hamburg die Akten zur Entscheidung vorgelegt hat, hat den Rechtsbehelf des Verfügungsklägers als Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamburg vom 22. Oktober 2009 angesehen und diese mit Beschluss vom 11. Februar 2010 als unzulässig verworfen, weil das Oberlandesgericht das Rechtsmittel nicht zugelassen hat.
3
2. Der Senat ist in der eingangs genannten Besetzung zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch berufen. Er entscheidet abweichend von § 45 Abs. 1 ZPO in seiner ursprünglichen Besetzung unter Mitwirkung der abgelehnten Richter.
4
In klaren Fällen eines unzulässigen oder missbräuchlichen Ablehnungsgesuchs sind die abgelehnten Richter nicht an einer weiteren Mitwirkung gehindert (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.7.2007 - 1 BvR 2228/06, NJW 2007, 3771, 3772 f.). Das Ablehnungsgesuch des Verfügungsklägers ist offensichtlich missbräuchlich erhoben. Maßgebend ist insoweit, ob die Partei Befangenheitsgründe vorträgt und glaubhaft macht, die sich individuell auf die an der zu treffenden Entscheidung beteiligten Richter beziehen. Dazu muss der Ablehnungsgrund durch nachvollziehbaren Bezug zum konkreten Rechtsstreit wenigstens ansatzweise substantiiert werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 7.8.1997 - 11 B 18/97, NJW 1997, 3327; BGH, Beschl. v. 19.3.2008 - I ZA 6 u. 7/06 Tz. 5; Beschl. v. 19.3.2008 - I ZR 93/98 Tz. 5; Beschl. v. 19.3.2008 - I ZA 4/07 Tz. 4; Beschl. v. 7.4.2008 - I ZA 1/08 Tz. 4). Diesen Anforderungen genügt der Befangenheitsantrag des Verfügungsklägers nicht. Eine Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richter hat der Verfügungskläger nicht dargelegt. Eine Begründung er- gibt sich auch nicht mittelbar aus dem Vortrag des Verfügungsklägers, er habe offensichtlich keine Rechtsbeschwerde eingelegt.
5
3. Der Antrag, die Unwirksamkeit des Senatsbeschlusses vom 11. Februar 2010 festzustellen, wird abgelehnt. Der Antrag ist unzulässig, weil er nicht durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gestellt ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
6
Die Gehörsrüge ist unzulässig. Sie ist entgegen § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO ebenfalls nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden.
Bornkamm Pokrant Büscher
Bergmann Kirchhoff
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 22.05.2008 - 315 O 992/07 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 22.10.2009 - 5 U 126/08 -
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(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so m

(1) Über das Ablehnungsgesuch entscheidet das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung. (2) Wird ein Richter beim Amtsgericht abgelehnt, so entscheidet ein anderer Richter des Amtsgerichts über das Gesuch. Einer Entscheidung b
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Annotations

(1) Über das Ablehnungsgesuch entscheidet das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung.

(2) Wird ein Richter beim Amtsgericht abgelehnt, so entscheidet ein anderer Richter des Amtsgerichts über das Gesuch. Einer Entscheidung bedarf es nicht, wenn der abgelehnte Richter das Ablehnungsgesuch für begründet hält.

(3) Wird das zur Entscheidung berufene Gericht durch Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds beschlussunfähig, so entscheidet das im Rechtszug zunächst höhere Gericht.

(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so müssen sich die Parteien vor diesem ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

(2) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich als Beteiligte für die Nichtzulassungsbeschwerde durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

(3) Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht anzuwenden.

(4) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.