Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Mai 2003 - I ZB 32/02

published on 22/05/2003 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Mai 2003 - I ZB 32/02
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 32/02
vom
22. Mai 2003
in der Rechtsbeschwerdesache
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Mai 2003 durch die
Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Büscher und
Dr. Schaffert

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluß des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. August 2002 aufgehoben.
Der Klägerin wird wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I, 9. Kammer für Handelssachen, vom 26. März 2002 - 9 HKO 11569/01 - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Beschwerdewert: 75.000

Gründe:


I. Die Klägerin hat gegen das ihren Prozeßbevollmächtigten am 24. April 2002 zugestellte Urteil des Landgerichts München I am 23. Mai 2002 Berufung eingelegt und diese mit einem am Dienstag, dem 25. Juni 2002, beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Mit Verfügung vom 9. Juli 2002, die den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 12. Juli 2002 zugegan-
gen ist, wies das Oberlandesgericht darauf hin, daß beabsichtigt sei, die Berufung gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
Die Klägerin hat daraufhin mit am 19. Juli 2002 beim Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung hat sie vorgetragen, ihr Prozeßbevollmächtigter habe die Berufungsbegründung bereits am Freitag, dem 21. Juni 2002, fertiggestellt und unterzeichnet. Die geschulte und zuverlässige Bürokraft G. sei anschließend unter Hinweis auf die am Montag, dem 24. Juni 2002, ablaufende Berufungsbegründungsfrist beauftragt worden, für den Auslauf der Berufungsbegründung an das Gericht zu sorgen. Sie habe den unterschriebenen Schriftsatz am frühen Nachmittag des 21. Juni 2002 wie üblich ohne Kuvert in den für die Gerichtspost bestimmten Postkorb der Kanzlei gelegt.
Der seit vielen Jahren in der Kanzlei ihrer Prozeßbevollmächtigten beschäftigte und zuverlässige Bote D., der für die Kontrolle des Postkorbs und den Ausgang der darin befindlichen Schriftstücke zuständig sei, habe die generelle Anweisung erhalten, jeden (Arbeits-)Tag mindestens einmal, und zwar vormittags nach 10 Uhr die im Postkorb befindliche Gerichtspost zur allgemeinen Einlaufstelle der Justizbehörden zu bringen. Herr D. habe dem Postkorb auch am 24. Juni 2002 sämtliche Schriftstücke entnommen und zur allgemeinen Einlaufstelle gebracht. Er könne bestätigen, daß nach der Entnahme der für die Justizbehörden bestimmten Post kein Schriftstück mehr im Postkorb verblieben sei. Ihr Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt H. habe sich am Montag, dem 24. Juni 2002, bei Frau G. erkundigt, ob die Berufungsbegründungsschrift tatsächlich hinausgegangen sei. Frau G. habe ihrem Prozeßbevollmächtigten den aus ihrer Sicht ordnungsgemäßen Ausgang des Schriftsatzes bestätigt.
Die Klägerin hat ihr Vorbringen u.a durch eidesstattliche Versicherungen ihres Prozeßbevollmächtigten sowie der Kanzleiangestellten, Frau G. und Herrn D., glaubhaft gemacht.
Das Berufungsgericht hat die Erteilung von Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist versagt und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin.
II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V. mit § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft. Sie ist auch im übrigen zulässig , weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg.
1. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag für unbegründet erachtet, weil die Klägerin nicht ohne ihr (zurechenbares) Verschulden verhindert gewesen sei, die Berufungsbegründungsfrist einzuhalten. Die in der Kanzlei des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin getroffenen Maßnahmen gewährleisteten nicht, daß ein zum Versand fertiger fristwahrender Schriftsatz tatsächlich noch am Tag des Fristablaufs bei Gericht eingehe. In den für Gerichtspost bestimmten Postkorb würden unterschiedslos fristgebundene und nicht fristgebundene Schriftsätze aufgenommen. Vorausgesetzt, Frau G. habe den Schriftsatz am 21. Juni 2002 in den Postkorb gelegt, und vorausgesetzt, Herr D. habe ihn am 24. Juni 2002 ordnungsgemäß geleert, bedeute dies, daß der Schriftsatz bis zum 24. Juni 2002 unbemerkt aus dem Postkorb gekommen und ebenso unbemerkt am 24. Juni 2002 nach dem letzten Gerichtsgang von Herrn D. oder am 25. Juni 2002 wieder dorthin zurückgelangt sei. Lasse sich aber nicht einmal klären, warum der Schriftsatz verspätet eingereicht worden
und wer dafür verantwortlich sei, dann sei die Ausgangskontrolle nicht hinreichend organisiert.
2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Zwar trägt ein Rechtsanwalt die Verantwortung dafür, daß eine Rechtsmittelschrift rechtzeitig bei dem zuständigen Gericht eingeht (BGH, Beschl. v. 27.2.2003 - III ZB 82/02, EBE/BGH 2003, 106). Der Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes verbietet es den Gerichten aber, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren. Die Gerichte dürfen daher bei der Anwendung der die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand regelnden Vorschriften die Anforderungen an das, was der Betroffene veranlaßt haben muß, um Wiedereinsetzung zu erlangen, nicht überspannen (vgl. BGH, Beschl. v. 20.2.2003 - V ZB 60/02, Umdr. S. 4 m.w.N.). Das ist im Streitfall geschehen.

a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann ein Organisationsverschulden der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin nicht darauf gestützt werden, daß der ausschließlich für Gerichtspost bestimmte Postkorb sowohl fristgebundene als auch sonstige Schriftsätze aufnimmt. Die Klägerin hat glaubhaft gemacht, daß der in der Kanzlei ihrer Prozeßbevollmächtigten tätige zuverlässige Bote D. angewiesen worden ist, mindestens einmal (arbeits -)täglich, und zwar vormittags nach 10 Uhr, den (gesamten) im Postkorb befindlichen Inhalt zur allgemeinen Einlaufstelle der Justizbehörden München zu bringen. Das Berufungsgericht hat die in der Kanzlei der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin geübte Praxis und die dem Boten D. erteilte Anweisung nicht in Zweifel gezogen. Wenn in der dargelegten Weise mit der Gerichtspost verfahren wird, ist nicht ersichtlich, aus welchem Grunde die im Korb befindlichen
fristgebundenen und sonstigen Schriftstücke getrennt voneinander aufbewahrt werden müßten.

b) Soweit das Berufungsgericht aus dem vorgetragenen und glaubhaft gemachten Sachverhalt folgert, der in den Postkorb gelegte Berufungsbegründungsschriftsatz müsse vor der Leerung am 24. Juni 2002 aus diesem herausgekommen und danach wieder hineingelangt sein, ist diese tatrichterliche Würdigung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dieser Umstand gereicht der Klägerin indes nicht zum Nachteil. Denn es muß nur gewährleistet sein, daß ein fristwahrender Schriftsatz rechtzeitig hergestellt und postfertig gemacht wird, sofern die weitere Beförderung der ausgehenden Post organisatorisch zuverlässig vorbereitet ist. Das ist im allgemeinen anzunehmen, wenn der fristwahrende Schriftsatz in ein Postausgangsfach des Rechtsanwalts eingelegt wird und die abgehende Post von dort unmittelbar zum Briefkasten oder zur maßgeblichen gerichtlichen Einlaufstelle gebracht wird (vgl. BGH, Urt. v. 11.1.2001 - III ZR 148/00, NJW 2001, 1577, 1578). Diese - ein Organisationsverschulden ausschließenden - Maßnahmen sind in der Kanzlei der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin getroffen worden. Wenn jemand im konkreten Fall unbemerkt den in den Postkorb gelegten Schriftsatz - organisationswidrig - dort entnommen und nach der Korbentleerung am 24. Juni 2002 wieder hineingelegt hat, beruht das auf einem nicht vorhersehbaren Fehlverhalten, für das der Rechtsanwalt nicht verantwortlich gemacht werden kann.

c) Zu Unrecht hält das Berufungsgericht die Ausgangskontrolle für nicht hinreichend organisiert, weil sich nicht klären lasse, warum der Schriftsatz verspätet eingereicht worden sei. Darauf kommt es im Streitfall nicht an. Da der Postkorb hier - wie bereits dargelegt - gewissermaßen die "letzte Station" auf dem Weg zum Adressaten ist, ist eine zusätzliche Überwachung der abgehen-
den Post, etwa durch Führung eines Postausgangsbuchs, nicht erforderlich (vgl. BGH NJW 2001, 1577, 1578).

d) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts genügte es unter diesen Umständen auch, am 24. Juni 2002 anhand der Fristenlisten den Auslauf der Berufungsbegründungsschrift zu kontrollieren. Dies entspricht den Anforderungen der Rechtsprechung, nach der die Erledigung fristgebundener Sachen am Abend eines jeden Arbeitstags anhand des Fristenkalenders zu überprüfen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 2.4.1998 - IX ZB 131/97, NJW-RR 1998, 1604 m.w.N.). Ein weiteres Vergewissern darüber, ob der Schriftsatz tatsächlich herausgegangen war, brauchte unter diesen Umständen nicht mehr zu erfolgen.
III. Danach war der angefochtene Beschluß aufzuheben und der Klägerin auf ihren rechtzeitigen Antrag wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Über die Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens - zu denen auch die Kosten des für die Klägerin erfolgreichen Rechtsbeschwerdeverfahrens gehören - ist erst in der
Endentscheidung über die Hauptsache zu erkennen (vgl. BGH, Beschl. v. 24.7.2000 - II ZB 20/99, NJW 2000, 3284, 3286; Zöller/Greger, ZPO, 23. Aufl., § 238 Rdn. 11).
v. Ungern-Sternberg Bornkamm Pokrant
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer
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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken.

(2) Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und auf die Anfechtung der Entscheidung sind die Vorschriften anzuwenden, die in diesen Beziehungen für die nachgeholte Prozesshandlung gelten. Der Partei, die den Antrag gestellt hat, steht jedoch der Einspruch nicht zu.

(3) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(4) Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.