Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Okt. 2005 - I ZB 3/05

bei uns veröffentlicht am20.10.2005
vorgehend
Amtsgericht Waren (Müritz), 7 M 86/04, 22.01.2004
Landgericht Neubrandenburg, 4 T 54/04, 13.04.2004

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 3/05
vom
20. Oktober 2005
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Hat sich der Schuldner der sofortigen Zwangsvollstreckung in der Form des
§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO unterworfen, so richtet sich die Vollstreckung aus dem
Titel auch dann nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, wenn die Unterwerfung
einen Anspruch betrifft, der öffentlich-rechtlicher Natur ist.
BGH, Beschl. v. 20. Oktober 2005 - I ZB 3/05 - LG Neubrandenburg
AG Waren (Müritz)
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Oktober 2005 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm,
Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des Landgerichts Neubrandenburg, 4. Zivilkammer, vom 13. April 2004 aufgehoben.
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Waren (Müritz) vom 22. Januar 2004 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die Schuldnerin.

Gründe:


1
I. Die Parteien schlossen am 4. Juli 1994 einen notariell beurkundeten Erschließungsvertrag, in dem der Schuldnerin als Erschließungsträgerin die Erschließung des in dem Vertrag bezeichneten Wohnbaugebietes übertragen wurde. Die Gläubigerin, eine Gemeinde, verpflichtete sich, die in dem Erschließungsgebiet liegenden Grundstücksflächen der Schuldnerin mit gesonderten notariellen Verträgen zu Eigentum zu übertragen. In Erfüllung des notariellen Verträgen zu Eigentum zu übertragen. In Erfüllung des Erschließungsvertrags verkaufte die Gläubigerin der Schuldnerin mit notariellen Verträgen vom 24. Dezember 1994, vom 19. Juli 1995 und vom 13. Juni 1996 in dem Erschließungsgebiet gelegene Grundstücke. Die Schuldnerin unterwarf sich wegen ihrer Verpflichtung zur Zahlung der Kaufpreise der sofortigen Zwangsvollstreckung aus den notariellen Urkunden.
2
In der Folgezeit entstand zwischen den Parteien Streit über die Fälligkeit der Zahlungsansprüche der Gläubigerin aus den notariellen Kaufverträgen. Als diese die Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ankündigte, erhob die Schuldnerin beim Landgericht Vollstreckungsgegenklage. Das Landgericht sah den Erschließungsvertrag vom 4. Juli 1994 und die nachfolgend geschlossenen Grundstückskaufverträge als rechtliche Einheit und die Sache daher als öffentlich-rechtliche Streitigkeit an. Es erklärte den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig und verwies den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht. Vor dem Verwaltungsgericht schlossen die Parteien einen Vergleich , in dem sich die Schuldnerin verpflichtete, ihre Klage nicht weiterzuverfolgen ; die Gläubigerin verpflichtete sich, bis zum 30. April 2002 keine Vollstreckungsmaßnahmen aus den streitgegenständlichen Urkunden durchzuführen. Nach dem 30. April 2002 betrieb die Gläubigerin erneut die Zwangsvollstreckung. Nach erfolgloser Mobiliarvollstreckung bestimmte die Gerichtsvollzieherin Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung auf den 24. November 2003. Die im Termin nicht erschienene Schuldnerin erhob am 1. Dezember 2003 Widerspruch gegen die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung mit der Begründung, das Verwaltungsgericht habe das Ruhen des Verfahrens angeordnet.
3
Das Amtsgericht hat den Widerspruch verworfen. Dagegen hat die Schuldnerin sofortige Beschwerde eingelegt, mit der sie unter anderem geltend gemacht hat, dass für das Vollstreckungsverfahren die Zivilgerichtsbarkeit nicht zuständig sei. Die Vollstreckung sei ferner deshalb rechtswidrig, weil die Parteien sich zwischenzeitlich verglichen hätten.
4
Das Landgericht hat den Beschluss des Amtsgerichts auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin aufgehoben und festgestellt, dass der gesetzliche Vertreter der Schuldnerin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung im Rahmen der Zivilprozessordnung nicht verpflichtet sei.
5
Mit der vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Gläubigerin die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts.
6
II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückweisung der sofortigen Beschwerde der Schuldnerin.
7
1. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde der Schuldnerin für begründet erachtet, weil die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit für die Zwangsvollstreckung nicht gegeben sei. Den Gegenstand der Zwangsvollstreckung bildeten die Grundstückskaufverträge. Diese Verträge und der Erschließungsvertrag vom 4. Juli 1994, der öffentlich-rechtlicher Natur sei, stellten eine untrennbare Einheit dar und könnten somit nicht isoliert voneinan- der betrachtet oder rechtlich beurteilt werden. Danach sei für Vollstreckungsmaßnahmen aus den streitgegenständlichen Kaufverträgen das Amtsgericht nicht zuständig.
8
2. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts kommt es für die Zulässigkeit des Rechtswegs für die Zwangsvollstreckung und damit für die Frage, ob die Schuldnerin nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verpflichtet ist, nicht darauf an, ob die Ansprüche, derentwegen aus den streitgegenständlichen Titeln vollstreckt werden soll, öffentlich-rechtlicher Natur sind. Ob nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung zu vollstrecken ist, bestimmt sich nicht nach dem zugrunde liegenden Anspruch, sondern nach dem zu vollstreckenden Titel. Vollstreckungstitel , die nach Maßgabe der Zivilprozessordnung erlassen oder errichtet sind, werden auch nach ihr vollstreckt, unabhängig davon, ob der Anspruch selbst öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich ist (vgl. Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., Vor § 704 Rdn. 2; MünchKomm.ZPO/Lüke, 2. Aufl., Einl. Rdn. 375; Rosenberg/Gaul/Schilken, Zwangsvollstreckungsrecht, 11. Aufl., § 4 I 1, S. 31). Im vorliegenden Fall soll aus vollstreckbaren Urkunden gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO vollstreckt werden, also aus nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichteten Titeln. Die Vollstreckung bestimmt sich auch dann nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, wenn sich der Schuldner in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag in Bezug auf öffentlich-rechtliche Verpflichtungen der sofortigen Zwangsvollstreckung in der Form des § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO unterworfen hat (vgl. BVerwGE 96, 326, 334; BayVGH BayVBl 1975, 651; Baumanns, Die Zwangsvollstreckung aus öffentlich-rechtlichen Verträgen, Diss. Münster 1979, S. 67). Die materiell-rechtliche Einordnung des Anspruchs lässt den zivilprozessualen Charakter des Titels nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO unberührt, da die Unterwerfungserklärung eine ausschließlich auf das Zustandekommen des Vollstreckungstitels gerichtete einseitige prozessuale Willenserklärung ist, die allein prozessrechtlichen Grundsätzen unterliegt (vgl. BGHZ 108, 372, 375 m.w.N.).
9
III. Danach ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben. Der Senat kann gemäß § 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO in der Sache selbst entscheiden, weil die weiteren von der Schuldnerin gegen ihre Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erhobenen Einwendungen unbeachtlich sind. Denn die Schuldnerin ist im Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht erschienen. Außerhalb des Termins kann nur das Fehlen der von Amts wegen zu prüfenden Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung oder des Offenbarungsverfahrens gerügt werden (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 25. Aufl., § 900 Rdn. 6, 22; Stein/Jonas/Münzberg aaO § 900 Rdn. 3 ff.). Die weiteren von der Schuldnerin im Beschwerdeverfahren erhobenen Einwendungen gegen ihre Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erschöpfen sich in der Behauptung, es sei ein Vollstreckungsverzicht vereinbart worden. Vollstreckungsbeschränkende Vereinbarungen sind aber nur zu beachten, wenn sie mit dem im Termin zu erhebenden Widerspruch gemäß § 900 Abs. 4 Satz 1 ZPO geltend gemacht werden (vgl. Stein/Jonas/Münzberg aaO § 900 Rdn. 10, § 807 Rdn. 3; Musielak/Becker, ZPO, 4. Aufl., § 807 Rdn. 19; Zöller /Stöber aaO § 900 Rdn. 25). Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist daher zurückzuweisen.
10
IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Ullmann Bornkamm Büscher
Schaffert Bergmann
Vorinstanzen:
AG Waren (Müritz), Entscheidung vom 22.01.2004 - 7 M 86/04 -
LG Neubrandenburg, Entscheidung vom 13.04.2004 - 4 T 54/04 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

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(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde a

Zivilprozessordnung - ZPO | § 794 Weitere Vollstreckungstitel


(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:1.aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vo

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(1) Wird künftiges Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto gepfändet und dem Gläubiger überwiesen, darf der Drittschuldner erst nach Ablauf des Kalendermonats, der auf die jeweilige Gutschrift folgt, an den Gläubiger leisten oder den Betrag hinterleg

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Die Rechtskraft der Urteile tritt vor Ablauf der für die Einlegung des zulässigen Rechtsmittels oder des zulässigen Einspruchs bestimmten Frist nicht ein. Der Eintritt der Rechtskraft wird durch rechtzeitige Einlegung des Rechtsmittels oder des Einsp

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Die Rechtskraft der Urteile tritt vor Ablauf der für die Einlegung des zulässigen Rechtsmittels oder des zulässigen Einspruchs bestimmten Frist nicht ein. Der Eintritt der Rechtskraft wird durch rechtzeitige Einlegung des Rechtsmittels oder des Einspruchs gehemmt.

(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:

1.
aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vor einem deutschen Gericht oder vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle abgeschlossen sind, sowie aus Vergleichen, die gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 oder § 492 Abs. 3 zu richterlichem Protokoll genommen sind;
2.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen;
2a.
(weggefallen)
2b.
(weggefallen)
3.
aus Entscheidungen, gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde stattfindet;
3a.
(weggefallen)
4.
aus Vollstreckungsbescheiden;
4a.
aus Entscheidungen, die Schiedssprüche für vollstreckbar erklären, sofern die Entscheidungen rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind;
4b.
aus Beschlüssen nach § 796b oder § 796c;
5.
aus Urkunden, die von einem deutschen Gericht oder von einem deutschen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind, sofern die Urkunde über einen Anspruch errichtet ist, der einer vergleichsweisen Regelung zugänglich, nicht auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist und nicht den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft, und der Schuldner sich in der Urkunde wegen des zu bezeichnenden Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat;
6.
aus für vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehlen nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006;
7.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen als Europäische Vollstreckungstitel bestätigt worden sind;
8.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1; L 141 vom 5.6.2015, S. 118), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2421 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1) geändert worden ist, ergangen sind;
9.
aus Titeln eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind.

(2) Soweit nach den Vorschriften der §§ 737, 743, des § 745 Abs. 2 und des § 748 Abs. 2 die Verurteilung eines Beteiligten zur Duldung der Zwangsvollstreckung erforderlich ist, wird sie dadurch ersetzt, dass der Beteiligte in einer nach Absatz 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde die sofortige Zwangsvollstreckung in die seinem Recht unterworfenen Gegenstände bewilligt.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:

1.
aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vor einem deutschen Gericht oder vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle abgeschlossen sind, sowie aus Vergleichen, die gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 oder § 492 Abs. 3 zu richterlichem Protokoll genommen sind;
2.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen;
2a.
(weggefallen)
2b.
(weggefallen)
3.
aus Entscheidungen, gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde stattfindet;
3a.
(weggefallen)
4.
aus Vollstreckungsbescheiden;
4a.
aus Entscheidungen, die Schiedssprüche für vollstreckbar erklären, sofern die Entscheidungen rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind;
4b.
aus Beschlüssen nach § 796b oder § 796c;
5.
aus Urkunden, die von einem deutschen Gericht oder von einem deutschen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind, sofern die Urkunde über einen Anspruch errichtet ist, der einer vergleichsweisen Regelung zugänglich, nicht auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist und nicht den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft, und der Schuldner sich in der Urkunde wegen des zu bezeichnenden Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat;
6.
aus für vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehlen nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006;
7.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen als Europäische Vollstreckungstitel bestätigt worden sind;
8.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1; L 141 vom 5.6.2015, S. 118), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2421 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1) geändert worden ist, ergangen sind;
9.
aus Titeln eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind.

(2) Soweit nach den Vorschriften der §§ 737, 743, des § 745 Abs. 2 und des § 748 Abs. 2 die Verurteilung eines Beteiligten zur Duldung der Zwangsvollstreckung erforderlich ist, wird sie dadurch ersetzt, dass der Beteiligte in einer nach Absatz 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde die sofortige Zwangsvollstreckung in die seinem Recht unterworfenen Gegenstände bewilligt.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

(1) Wird künftiges Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto gepfändet und dem Gläubiger überwiesen, darf der Drittschuldner erst nach Ablauf des Kalendermonats, der auf die jeweilige Gutschrift folgt, an den Gläubiger leisten oder den Betrag hinterlegen; eine Verlängerung des in § 899 Absatz 2 bezeichneten Zeitraums erfolgt dadurch nicht. Auf Antrag des Gläubigers kann das Vollstreckungsgericht eine von Satz 1 erster Halbsatz abweichende Anordnung treffen, wenn sonst unter Würdigung des Schutzbedürfnisses des Schuldners für den Gläubiger eine unzumutbare Härte entstünde.

(2) Guthaben, aus dem bis zum Ablauf der Frist des Absatzes 1 nicht an den Gläubiger geleistet oder das bis zu diesem Zeitpunkt nicht hinterlegt werden darf, ist in dem auf die Gutschrift folgenden Kalendermonat Guthaben im Sinne des § 899 Absatz 1 Satz 1.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)