Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 24/04
vom
3. März 2005
in der Rechtsbeschwerdesache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Zweigniederlassung
Beauftragt eine am Ort ihrer Zweigniederlassung verklagte GmbH, deren
Rechtsangelegenheiten an ihrem Hauptsitz bearbeitet werden, einen dort ansässigen
Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung, so sind dessen Reisekosten zum
Prozeßgericht im Regelfall erstattungsfähig.
BGH, Beschl. v. 3. März 2005 - I ZB 24/04 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. März 2005 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm,
Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluß des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 24. August 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 86,33 € festgesetzt.

Gründe:


I. Die Klägerin hat die Beklagte, die ihren Sitz in H. hat, aus abgetretenem und übergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmerin wegen eines nicht ordnungsgemäß durchgeführten Transports auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Der am Ort der Zweigniederlassung der Beklagten in S. geführte Rechtsstreit endete durch gerichtlichen Vergleich. Nach der
Kostenregelung in dem Vergleich hat die Klägerin von den außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits ein Drittel, die Beklagte zwei Drittel zu tragen.
Im Kostenfestsetzungsverfahren hat die Beklagte beantragt, Reisekosten ihres Prozeßbevollmächtigten in H. in Höhe von 259 €, hilfsweise Korrespondenzanwaltskosten in Höhe von 850 € oder Kosten einer fiktiven Informationsreise von H. zum Sitz des Prozeßgerichts in Höhe von 210 € in den Kostenausgleich einzubeziehen. Das Landgericht hat dem Antrag insoweit nicht entsprochen. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde der Beklagten zurückgewiesen.
Mit ihrer (zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgt die Beklagte ihren Antrag weiter, Anwaltsreisekosten in Höhe von 259 € in die Kostenausgleichung einzubeziehen.
II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt :
Die Beklagte mit Sitz in H. könne gemäß § 21 ZPO am Ort ihrer rechtlich unselbständigen Niederlassung verklagt werden. Die Kosten, die dadurch entstünden, daß ein Prozeßbevollmächtigter am Hauptsitz einer GmbH bestellt werde, seien nicht erstattungsfähig. Vom unterlegenen Gegner zu erstatten seien vielmehr nur die Kosten, die bei Führung des Rechtsstreits durch die Niederlassung anfielen, an deren Sitz der Prozeß geführt werde. Dem liege
der Gedanke zugrunde, daß durch die betriebsinterne Organisation entstandene Mehrkosten nicht erstattungsfähig seien.
2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts sind Kosten, die in einem am Ort einer Zweigniederlassung (§ 13 HGB) einer GmbH geführten Rechtsstreit dadurch entstehen, daß ein Prozeßbevollmächtigter am Hauptsitz (§ 4a Abs. 1 GmbHG) der GmbH bestellt wird, nicht grundsätzlich von der Erstattung ausgeschlossen.

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Zuziehung eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts regelmäßig als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig i.S. von § 91 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbs. ZPO anzusehen (vgl. BGH, Beschl. v. 9.9.2004 - I ZB 5/04, GRUR 2005, 84, 85 = WRP 2004, 1492 - Unterbevollmächtigter II, m.w.N.). Dieser Rechtsprechung liegt die Erwägung zugrunde, daß eine Partei, die einen Rechtsstreit zu führen beabsichtigt oder selbst verklagt ist und ihre Belange in angemessener Weise wahrgenommen wissen will, in aller Regel deshalb einen Rechtsanwalt in der Nähe ihres Wohnoder Geschäftsorts beauftragen wird, weil sie annimmt, daß zunächst ein persönliches mündliches Gespräch erforderlich sein wird (vgl. BGH, Beschl. v. 16.10.2002 - VIII ZB 30/02, NJW 2003, 898, 900; Beschl. v. 13.7.2004 - X ZB 40/03, BB 2004, 2377). Die für eine sachgemäße gerichtliche oder außergerichtliche Beratung und Vertretung erforderliche Tatsacheninformation des Rechtsanwalts durch seine Partei kann in aller Regel nur in einem persönlichen mündlichen Gespräch erfolgen.

b) Nach dem Vorbringen der Beklagten werden Rechtsfälle an ihrem Sitz in H. bearbeitet, nicht aber am Sitz ihrer rechtlich unselbständigen Nie-
derlassungen. Für die Möglichkeit, ein persönliches Beratungsgespräch mit einem Rechtsanwalt am Ort zu führen, ist daher auf den Sitz der Beklagten in H. abzustellen (vgl. BGH GRUR 2005, 84, 85 - Unterbevollmächtigter II). Denn entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts kommt es im Rahmen der Kostenerstattung auf die tatsächliche Organisation des Unternehmens der Partei an und nicht darauf, ob durch eine andere Organisation Mehrkosten bei der Führung eines Rechtsstreits vermieden werden könnten (BGH GRUR 2005, 84, 85 - Unterbevollmächtigter II; Beschl. v. 2.12.2004 - I ZB 4/04, WRP 2005, 224, 226 - Unterbevollmächtigter III).

c) Die Beauftragung eines in der Nähe des Wohn- oder Geschäftsorts der Partei ansässigen Rechtsanwalts ist zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung allerdings nicht notwendig, wenn schon im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts feststeht, daß ein eingehendes Mandantengespräch für die Prozeßführung nicht erforderlich sein wird (vgl. BGH, Beschl. v. 14.9.2004 - VI ZB 37/04, BB 2004, 2548; WRP 2005, 224, 226 - Unterbevollmächtigter III, m.w.N.). Das Beschwerdegericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - zur Notwendigkeit eines eingehenden Mandantengesprächs keine Feststellungen getroffen. Da die Beklagte geltend gemacht hat, sie verfüge nicht über eine Rechtsabteilung und es seien wegen des komplexen Sachverhalts intensive Mandantengespräche notwendig gewesen, ist für die rechtliche Beurteilung in der Rechtsbeschwerdeinstanz gemäß diesem Vorbringen der Beklagten von der Notwendigkeit eines eingehenden Mandantengesprächs auszugehen.
3. Der angefochtene Beschluß ist daher aufzuheben. Die Sache ist an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, damit dieses die noch erforderlichen Feststellungen zur Notwendigkeit eines eingehenden persönlichen Mandantengesprächs zum Zeitpunkt der Beauftragung des Prozeßbevollmächtigten
der Beklagten und gegebenenfalls zur Höhe der geltend gemachten Reisekosten trifft.
Ullmann Bornkamm Büscher
Schaffert Bergmann

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Hat jemand zum Betrieb einer Fabrik, einer Handlung oder eines anderen Gewerbes eine Niederlassung, von der aus unmittelbar Geschäfte geschlossen werden, so können gegen ihn alle Klagen, die auf den Geschäftsbetrieb der Niederlassung Bezug haben, bei dem Gericht des Ortes erhoben werden, wo die Niederlassung sich befindet.

(2) Der Gerichtsstand der Niederlassung ist auch für Klagen gegen Personen begründet, die ein mit Wohn- und Wirtschaftsgebäuden versehenes Gut als Eigentümer, Nutznießer oder Pächter bewirtschaften, soweit diese Klagen die auf die Bewirtschaftung des Gutes sich beziehenden Rechtsverhältnisse betreffen.

(1) Die Errichtung einer Zweigniederlassung ist von einem Einzelkaufmann oder einer juristischen Person beim Gericht der Hauptniederlassung, von einer Handelsgesellschaft beim Gericht des Sitzes der Gesellschaft, unter Angabe des Ortes und der inländischen Geschäftsanschrift der Zweigniederlassung und des Zusatzes, falls der Firma der Zweigniederlassung ein solcher beigefügt wird, zur Eintragung anzumelden. In gleicher Weise sind spätere Änderungen der die Zweigniederlassung betreffenden einzutragenden Tatsachen anzumelden.

(2) Das zuständige Gericht trägt die Zweigniederlassung auf dem Registerblatt der Hauptniederlassung oder des Sitzes unter Angabe des Ortes sowie der inländischen Geschäftsanschrift der Zweigniederlassung und des Zusatzes, falls der Firma der Zweigniederlassung ein solcher beigefügt ist, ein, es sei denn, die Zweigniederlassung ist offensichtlich nicht errichtet worden.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Aufhebung der Zweigniederlassung.

Sitz der Gesellschaft ist der Ort im Inland, den der Gesellschaftsvertrag bestimmt.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 5/04
vom
9. September 2004
in der Rechtsbeschwerdesache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Unterbevollmächtigter II
Zur Frage, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts am Geschäftsort als Hauptbevollmächtigten
zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung durch Führen
eines Regreßprozesses notwendig ist, wenn das klagende Versicherungsunternehmen
an einem anderen Ort als demjenigen, an dem der Schadensfall bearbeitet
worden ist, eine Rechtsabteilung eingerichtet hat.
BGH, Beschl. v. 9. September 2004 - I ZB 5/04 - OLG München
LG München I
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. September 2004
durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant,
Dr. Schaffert und Dr. Bergmann

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluß des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 1. März 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 458,20 € festgesetzt.

Gründe:


I. Die Klägerin ist ein in Hamburg ansässiges Versicherungsunternehmen. Ihre Rechtsabteilung befindet sich in Köln. Sie hat das beklagte Speditionsunternehmen aus abgetretenem Recht vor dem Landgericht München I wegen des Verlustes von Transportgut auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe
von 6.176,92 € nebst Zinsen in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
Im Kostenfestsetzungsverfahren hat die Klägerin beantragt, neben den von ihr verauslagten Gerichtskosten und den bei ihren Prozeßbevollmächtigten in Hamburg angefallenen Kosten auch die Kosten ihres Unterbevollmächtigten am Sitz des Prozeßgerichts festzusetzen. Das Landgericht hat dem Antrag insoweit nicht entsprochen. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen.
Mit ihrer (zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgt die Klägerin ihren Kostenfestsetzungsantrag in dem Umfang weiter, in dem er in den Vorinstanzen keinen Erfolg hatte. Die Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:
Der Grundsatz, wonach die Zuziehung eines am Sitz der auswärtigen Partei ansässigen Rechtsanwalts regelmäßig als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig anzusehen sei, könne nur mit der Notwendigkeit eines persönlichen Mandantengesprächs begründet werden. Bei einem gewöhnlichen Schadensfall könne der Versicherer seinen Prozeßbevollmächtigten jedoch im Regelfall durch Übersenden der Schadensakte unterrichten. Ein persönliches Mandantengespräch finde in der Regel nicht statt und sei hier von der
Klägerin auch nicht behauptet worden. Da die Klägerin als Transportversicherer Schadensersatz aus abgetretenem Recht geltend mache, habe sie keine persönliche Sachkenntnis gehabt und die Klage daher vollständig auf schriftliche Unterlagen gestützt. In Fällen wie dem vorliegenden seien Sachbearbeiter tätig, die den Versicherungsfall vorgerichtlich abschließend zu bearbeiten hätten. Es könne auch unterstellt werden, daß bei der Bearbeitung des Versicherungsfalls die im Unternehmen der Klägerin zur Verfügung stehenden Beratungsmöglichkeiten ausgenutzt würden und der Sachbearbeiter daher erforderlichenfalls mit der Rechtsabteilung telefoniere.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
2. Die Erstattungsfähigkeit der Kosten, die einer Partei durch die Beauftragung eines unterbevollmächtigten Rechtsanwalts entstanden sind, richtet sich nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO (BGH, Beschl. v. 16.10.2002 - VIII ZB 30/02, NJW 2003, 898, 899; Beschl. v. 11.11.2003 - VI ZB 41/03, NJW-RR 2004, 430).

a) Kosten eines Unterbevollmächtigten sind notwendige Kosten der Rechtsverfolgung oder -verteidigung im Sinne dieser Vorschrift, soweit durch die Tätigkeit des Unterbevollmächtigten erstattungsfähige Reisekosten des Hauptbevollmächtigten erspart werden, die ansonsten bei der Wahrnehmung des Termins durch den Hauptbevollmächtigten entstanden und als solche erstattungsfähig wären (BGH NJW 2003, 898, 899). Reisekosten des am Geschäftsort der Partei ansässigen Hauptbevollmächtigten sind nicht erstattungsfähig , wenn dessen Beauftragung nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung erforderlich war, sondern ein am Ort des Prozeßgerichts ansässiger Rechtsanwalt als Hauptbevollmächtigter hätte beauftragt werden müssen.

b) Bei der Beurteilung der Frage, ob aufgewendete Prozeßkosten i.S. des § 91 ZPO notwendig waren, kommt es darauf an, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die die Kosten auslösende Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Veranlassung als sachdienlich ansehen durfte. Dabei darf die Partei ihr berechtigtes Interesse verfolgen und die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen. Sie ist lediglich gehalten, unter mehreren gleichartigen Maßnahmen die kostengünstigste auszuwählen (BGH NJW 2003, 898; BGH NJW-RR 2004, 430).
Bei der Prüfung der Notwendigkeit einer bestimmten Rechtsverfolgungsoder Rechtsverteidigungsmaßnahme ist zudem eine typisierende Betrachtungsweise geboten. Denn der Gerechtigkeitsgewinn, der bei einer übermäßig differenzierenden Betrachtung im Einzelfall zu erzielen ist, steht in keinem Verhältnis zu den sich einstellenden Nachteilen, wenn in nahezu jedem Einzelfall mit Fug darüber gestritten werden kann, ob die Kosten einer bestimmten Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahme zu erstatten sind oder nicht (vgl. BGH, Beschl. v. 12.12.2002 - I ZB 29/02, NJW 2003, 901, 902 = WRP 2003, 391 - Auswärtiger Rechtsanwalt I).
3. a) Die Zuziehung eines in der Nähe ihres Wohn- oder Geschäftsortes ansässigen Rechtsanwalts durch eine an einem auswärtigen Gericht klagende oder verklagte Partei ist danach in der Regel als eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung anzusehen, weil ein persönliches Informations- und Beratungsgespräch zwischen Partei und Anwalt mindestens zu Beginn eines Mandats in der ganz überwiegenden Mehrzahl der Fälle erforderlich und sinnvoll ist (vgl. BGH, Beschl. v. 23.3.2004 - VIII ZB 145/03, FamRZ 2004, 866 m.w.N.). Dabei ist bei einem klagenden Versicherungsunternehmen, das laufend eine Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten
zu führen hat, auch das Interesse zu berücksichtigen, mit besonders sachkundigen Rechtsanwälten seines Vertrauens am Ort zusammenzuarbeiten.

b) Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn bereits zum Zeitpunkt der Beauftragung des Hauptbevollmächtigten feststeht, daß ein eingehendes Mandantengespräch für die Rechtsverfolgung oder -verteidigung nicht erforderlich sein wird (vgl. BGH NJW 2003, 898, 901; BGH, Beschl. v. 10.4.2003 - I ZB 36/02, GRUR 2003, 725 f. = WRP 2003, 894 = NJW 2003, 2027 - Auswärtiger Rechtsanwalt II; Beschl. v. 18.12.2003 - I ZB 18/03, GRUR 2004, 448 = WRP 2004, 495 = NJW-RR 2004, 856 - Auswärtiger Rechtsanwalt IV).
aa) Dies kann der Fall sein, wenn es sich bei der fraglichen Partei um ein Unternehmen handelt, das über eine eigene, die Sache bearbeitende Rechtsabteilung verfügt (vgl. BGH GRUR 2004, 448 - Auswärtiger Rechtsanwalt IV, m.w.N.). Der Umstand, daß die Klägerin eine eigene Rechtsabteilung hat, steht hier jedoch der Annahme, daß die Beauftragung des unterbevollmächtigten Rechtsanwalts eine notwendige Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung war, nicht entgegen.
Die Rechtsabteilung befindet sich nicht am Sitz der Klägerin, wo die Rechtssache bearbeitet worden ist, und war im übrigen mit der Sache auch zu keiner Zeit befaßt. Die Möglichkeit, gegebenenfalls fernmündlich bei einer an einem anderen Ort eingerichteten Rechtsabteilung Rechtsrat einzuholen, kann - entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts - ein persönliches Gespräch mit einem Anwalt am Ort nicht ersetzen. Auf die Frage, ob es nach der Unternehmensorganisation der Klägerin Aufgabe ihrer Rechtsabteilung in Köln war, Sachbearbeitern am Sitz des Unternehmens in Hamburg in Einzelfällen telefonische Rechtsauskünfte zu erteilen, kommt es danach nicht an.
bb) Die Klägerin muß sich als Versicherungsunternehmen bei der Beurteilung , ob ihre Aufwendungen zur Rechtsverfolgung notwendig waren, auch nicht so behandeln lassen, als hätte sie eine Rechtsabteilung an dem Ort, an dem sie Schadensfälle bearbeiten läßt. Denn im Rahmen der Kostenerstattung kommt es auf die tatsächliche Organisation des Unternehmens der Partei an und nicht darauf, welche Organisation als zweckmäßiger anzusehen sein könnte (vgl. BGH NJW-RR 2004, 430). Der Prozeßgegner hat es hinzunehmen, daß er die erforderlichen Kosten eines als Hauptbevollmächtigten eingeschalteten Rechtsanwalts regelmäßig zu tragen hat, während die Kosten einer Rechtsabteilung nicht auf ihn abgewälzt werden könnten (BGH, Beschl. v. 25.3.2004 - I ZB 28/03, GRUR 2004, 623 = WRP 2004, 777 = NJW-RR 2004, 857 - Unterbevollmächtigter

I).


cc) Ein eingehendes persönliches Mandantengespräch kann auch dann entbehrlich sein, wenn die Sache von Mitarbeitern bearbeitet worden ist, die in der Lage sind, einen am Sitz des Prozeßgerichts ansässigen Prozeßbevollmächtigten umfassend schriftlich zu unterrichten. Dies kann anzunehmen sein, wenn es sich bei den mit der Sache befaßten Mitarbeitern um rechtskundiges Personal handelt und der Rechtsstreit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine besonderen Schwierigkeiten aufweist (vgl. BGH GRUR 2004, 623 - Unterbevollmächtigter I). Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Klägerin waren im vorliegenden Fall jedoch keine rechtskundigen Mitarbeiter tätig. Allein aus ihrer gewerblichen Tätigkeit und ihrer Rechtsform ergibt sich nichts anderes (vgl. BGH, Beschl. v. 9.10.2003 - VII ZB 45/02, BGH-Rep 2004, 70, 71).
dd) Nach den bislang getroffenen Feststellungen kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß im vorliegenden Fall bereits im Zeitpunkt der Beauftragung der Hauptbevollmächtigten feststand, daß es sich um einen einfach
gelagerten Fall handelte und deshalb ein eingehendes Mandantengespräch entbehrlich sein werde.
Welche Schwierigkeiten das Führen eines Rechtsstreits aufwirft, ist für Rechtsunkundige regelmäßig nicht überschaubar und hängt darüber hinaus wesentlich vom Verhalten der Gegenseite während des Prozesses ab (BGH NJW 2003, 898, 901). Im vorliegenden Fall gilt nicht bereits deshalb etwas anderes , weil es sich um einen Regreßprozeß handelte. Die Einstandspflicht eines Versicherers hängt nicht von denselben Voraussetzungen ab wie sein etwaiger Regreßanspruch gegenüber dem Schädiger. Ein Versicherungsnehmer hat für einen nachgewiesenen Schaden nach Maßgabe des Versicherungsvertrages Ersatz zu leisten. Für das Führen eines Regreßprozesses sind demgegenüber neben der Feststellung des Schadenseintritts weitere Voraussetzungen zu prüfen wie etwa die Frage, ob den Schädiger ein Verschulden am Schadenseintritt trifft, ob er eine Haftungsbeschränkung geltend machen oder sich auf Verjährung berufen kann (BGH, Beschl. v. 13.5.2004 - I ZB 3/04, Umdr. S. 6). In Fällen der vorliegenden Art wird danach - auch unter Berücksichtigung der oben (Abschnitt II. 2. b)) dargelegten Grundsätze - in der Regel davon auszugehen sein, daß die Zuziehung eines Rechtsanwalts am Geschäftsort zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war.
4. Der angefochtene Beschluß war daher aufzuheben. Die Sache war an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, damit dieses die noch erforderlichen Feststellungen trifft.
v. Ungern-Sternberg Bornkamm Pokrant
Schaffert Bergmann

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ZB 40/03
vom
13. Juli 2004
in der Rechtsbeschwerdesache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Beauftragung eines am Sitz des Insolvenzverwalters ansässigen Hauptbevollmächtigten
zur Führung eines Rechtsstreits vor einem auswärtigen Gericht
stellt in der Regel keine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung im
Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. ZPO dar; auch fiktive Reisekosten des
Insolvenzverwalters sind in einem solchen Fall in der Regel nicht zu erstatten.
BGH, Beschl. v. 13. Juli 2004 - X ZB 40/03 - OLG Stuttgart
LG Heilbronn
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 2004 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richter Scharen, Keukenschrijver, die
Richterin Mühlens und den Richter Asendorf

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21. Oktober 2003 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Wert: 184,25 €.

Gründe:


I. Der Kläger ist Rechtsanwalt mit Sitz in St. und zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der W. GmbH & Co. KG in St. bestellt. Er beauftragte einen mit ihm in einer Sozietät verbundenen Rechtsanwalt damit, die Beklagte zugunsten der Insolvenzmasse vor dem Landgericht Heilbronn auf Zahlung von 48.000,-- DM zu verklagen. Dieser Rechtsanwalt beauftragte einen Rechtsanwalt mit Sitz in Stuttgart als Unterbevollmächtigten zur Vertretung in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht. Der Rechts-
streit endete mit einem Vergleich; danach hatten die Beklagte 2/3 und der Kläger 1/3 der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren hat der Rechtspfleger die vom Kläger geltend gemachten Mehrkosten wegen der Einschaltung des Unterbevollmächtigten in Höhe von 706,-- € abgesetzt.
Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers hat das Oberlandesgericht durch den angefochtenen Beschluß zurückgewiesen. Der Kläger erstrebt mit seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde die Aufhebung des oberlandesgerichtlichen Beschlusses sowie des Kostenfestsetzungsbeschlusses , soweit ihm die Erstattung der Kosten des Unterbevollmächtigten versagt worden ist, sowie die Festsetzung dieser Kosten auf 184,25 €. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus fiktiven Reisekosten des Hauptbevollmächtigten und einem 10 %igen Zuschlag auf diese Reisekosten. Dazu vertritt der Beschwerdeführer den Standpunkt, erst oberhalb des so ermittelten Betrages liege eine nicht erstattungsfähige Überschreitung der fiktiven Reisekosten vor.
II. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
1. Das Berufungsgericht hat angenommen, eine Erstattung von fiktiven Anwaltsreisekosten oder der Kosten des Unterbevollmächtigten komme hier nicht in Betracht, weil ein zum Insolvenzverwalter bestellter Rechtsanwalt einen am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalt über Distanz beauftragen und schriftlich oder telefonisch informieren könne. Da der Kläger am Termin nicht teilge-
nommen habe, könnten die Reisekosten auch dann nicht geltend gemacht werden , wenn diese an sich erstattungsfähig gewesen wären.
2. Die dagegen gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerde sind unbegründet.
Die Erstattung von Kosten, die einer Partei durch die Beauftragung eines unterbevollmächtigten Rechtsanwalts, der anstelle des Hauptbevollmächtigten die Vertretung in der mündlichen Verhandlung übernommen hat, entstanden sind, beurteilt sich nach der allgemeinen Vorschrift des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Für die Erstattungsfähigkeit der durch die Zuziehung des Unterbevollmächtigten entstandenen Kosten kommt es deshalb allein darauf an, ob dessen Beauftragung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war (BGH, Beschl. v. 16.10.2002 - VIII ZB 30/02, NJW 2003, 898, 899).
Kosten eines Unterbevollmächtigten, der für den am Wohnort der Partei ansässigen Rechtsanwalt Termine beim Prozeßgericht wahrnimmt, sind notwendige Kosten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, soweit durch die Tätigkeit des Unterbevollmächtigten erstattungsfähige Reisekosten des Hauptbevollmächtigten, nämlich Tage- oder Abwesenheitsgeld sowie Fahrtkosten nach § 28 BRAGO, erspart werden, die ansonsten bei der Wahrnehmung des Termins durch den Hauptbevollmächtigten entstanden wären (BGH, aaO m.w.N.).
Notwendige Voraussetzung für die Erstattung von Kosten des Unterbevollmächtigten ist danach zunächst, daß die dem Hauptbevollmächtigten im Falle eigener Terminswahrnehmung zustehenden Reisekosten dem Grunde nach zu erstatten wären. Bei der Erstattung von Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts kommt es gemäß § 91 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz ZPO auf die Notwendigkeit von dessen Zuziehung an.
Die Zuziehung eines in der Nähe ihres Wohn- oder Geschäftsorts ansässigen Rechtsanwalts durch eine an einem auswärtigen Gericht klagende oder verklagte Partei stellt im Regelfall eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dar (BGH, aaO, S. 900 m.w.N.). Eine Partei, die einen Rechtsstreit zu führen beabsichtigt oder selbst verklagt ist und ihre Belange in angemessener Weise wahrgenommen wissen will, wird in aller Regel einen Rechtsanwalt in der Nähe ihres Wohn- oder Geschäftsorts aufsuchen, um dessen Rat in Anspruch zu nehmen und ihn gegebenenfalls mit der Prozeßvertretung zu beauftragen. Sie wird dies wegen der räumlichen Nähe und in der Annahme tun, daß zunächst ein persönliches mündliches Gespräch erforderlich ist. Diese Erwartung ist berechtigt, denn für eine sachgemäße gerichtliche oder außergerichtliche Beratung und Vertretung ist der Rechtsanwalt zunächst auf die Tatsacheninformation der Partei angewiesen. Diese kann in aller Regel nur in einem persönlichen, mündlichen Gespräch erfolgen (BGH, aaO).
An einer Notwendigkeit im Sinne von § 91 ZPO kann es jedoch fehlen, wenn schon im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts feststeht, daß ein eingehendes Mandatengespräch für die Prozeßführung nicht erforderlich
sein wird. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unter anderem regelmäßig dann der Fall, wenn es sich bei der fraglichen Partei um ein gewerbliches Unternehmen handelt, das über eine eigene, die Sache bearbeitende Rechtsabteilung verfügt (BGH, Beschl. v. 16.10.2002 - VIII ZB 30/02, NJW 2003, 898, 901; Beschl. v. 10.04.2003 - I ZB 36/02, NJW 2003, 2027, 2028).
Die Beauftragung des am Sitz des Insolvenzverwalters ansässigen Hauptbevollmächtigten stellt hier keine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz ZPO dar. Der Kläger hätte sich zur Kostenersparnis eines in der Nähe des Prozeßgerichts residierenden Rechtsanwalts als Hauptbevollmächtigten bedienen müssen. Auch die fiktiven Reisekosten des Klägers zu einem am Sitz des Prozeßgerichts tätigen Rechtsanwalt sind nicht zu erstatten.
Weil der Kläger Rechtsanwalt ist, ist davon auszugehen, daß er einen Rechtsanwalt mit Sitz am Prozeßgericht sachgerecht schriftlich zu informieren in der Lage ist. Wie bei sachkundigen Mitarbeitern einer Rechtsabteilung, die die Sache bearbeitet haben, war auch hier ein eingehendes persönliches Mandantengespräch weder zur Ermittlung des Sachverhalts noch zur Rechtsberatung erforderlich. Nach der schriftlichen Übermittlung der erforderlichen Informationen konnten vielmehr Beratung und Abstimmung des prozessualen Vorgehens schriftlich oder telefonisch erfolgen. Damit war angesichts moderner Kommunikationsformen eine Verzögerung nicht verbunden. Besonderheiten des Sachverhalts, die eine persönliche Kontaktaufnahme erfordert hätten, sind nicht ersichtlich. Das ergibt sich auch aus dem Antrag des Prozeßbevollmäch-
tigten des Klägers vom 5. März 2003, den Kläger vom angeordneten persönlichen Erscheinen zu entbinden, weil voll umfänglich schriftsätzlich vorgetragen worden sei und weitere Umstände dem Kläger nicht bekannt seien; dem Kläger seien die Informationen lediglich aus den ihm vorliegenden Unterlagen und Aussagen der benannten Zeugen bekannt. Läßt der Kläger selbst vortragen, zur Sache nichts sagen zu können, so ist auch ein persönliches Informationsgespräch des Klägers mit seinem Prozeßbevollmächtigten nicht notwendig.
3. Die Rechtsbeschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Melullis Scharen Keukenschrijver
Mühlens Asendorf

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 4/04
vom
2. Dezember 2004
in der Rechtsbeschwerdesache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Unterbevollmächtigter III
Zur Frage, ob es für ein Unternehmen, das keine Rechtsabteilung eingerichtet
hat, zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung gegen einen wettbewerbsrechtlichen
Unterlassungsanspruch im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO notwendig
ist, eine Rechtsanwaltskanzlei am Geschäftsort als Hauptbevollmächtigten
hinzuzuziehen, wenn diese Kanzlei ständig mit der Bearbeitung sämtlicher
im Unternehmen anfallender Rechtsangelegenheiten beauftragt ist.
BGH, Beschl. v. 2. Dezember 2004 - I ZB 4/04 - OLG Köln
LG Köln
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Dezember 2004 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. UngernSternberg
, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaffert

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluß des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 4. November 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 486,89 € festgesetzt.

Gründe:


I. Die Beklagte ist ein in M. ansässiges Presseunternehmen. Sie hat keine eigene Rechtsabteilung eingerichtet. Seit mehr als einem Jahrzehnt werden sämtliche Rechtsangelegenheiten des Konzerns, zu dem die Beklagte gehört, von der Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. S. am Sitz der Beklagten bearbeitet. Auch im vorliegenden Fall hat die Beklagte diese Kanzlei mit der Prozeßführung beauftragt.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin einen Unterlassungsanspruch wegen wettbewerbswidriger Werbung gegen die Beklagte geltend gemacht. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Köln am 28. Februar 2002 hat sich die Beklagte durch einen am Sitz des Prozeßgerichts ansässigen Rechtsanwalt als Unterbevollmächtigten vertreten lassen. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens hat die Klägerin ihre Klage zurückgenommen. Dementsprechend wurden ihr durch Beschluß des Landgerichts die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
Im Kostenfestsetzungsverfahren hat die Beklagte u.a. beantragt, neben den bei ihren Prozeßbevollmächtigten in M. angefallenen Kosten auch die Kosten ihres Unterbevollmächtigten am Sitz des Prozeßgerichts festzusetzen.
Das Landgericht hat die außergerichtlichen Kosten der Beklagten nur in Höhe derjenigen Kosten als erstattungsfähig anerkannt, die der Beklagten erwachsen wären, wenn sie einen am Ort des Prozeßgerichts tätigen Rechtsanwalt zum Prozeßbevollmächtigten bestellt und diesen schriftlich und ergänzend telefonisch über den maßgeblichen Sachverhalt unterrichtet hätte.

Mit ihrer sofortigen Beschwerde hat die Beklagte beantragt, die durch die Mitwirkung des Unterbevollmächtigten entstandenen Kosten in vollem Umfang anzusetzen.
Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
Mit ihrer (zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgt die Beklagte ihren Kostenfestsetzungsantrag im Umfang ihrer sofortigen Beschwerde weiter. Die Klägerin beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:
Die Kosten des mit der Wahrnehmung des Termins beim Landgericht Köln beauftragten unterbevollmächtigten Rechtsanwalts wären auch dann nicht voll zu erstatten, wenn die Beklagte einen Rechtsanwalt an ihrem Geschäftssitz zum Prozeßbevollmächtigten hätte bestellen dürfen, ohne Nachteile bei der Kostenerstattung in Kauf nehmen zu müssen. Die durch die Tätigkeit des Unterbevollmächtigten entstandenen Kosten wären dann nur insoweit in Ansatz zu bringen, als sie die Kosten nicht wesentlich überstiegen, die durch die Fahrt des Hauptbevollmächtigten zur Wahrnehmung der mündlichen Verhandlung entstanden wären.
Die Beklagte habe jedoch im Zusammenhang mit dem Verhandlungstermin des Landgerichts durch die Einschaltung des Unterbevollmächtigten keine Reisekosten erspart, weil sie erstattungsrechtlich gehalten gewesen sei, einen Rechtsanwalt am Ort des Prozeßgerichts zum Prozeßbevollmächtigten zu bestellen. Eines eingehenden Mandantengesprächs am Sitz ihres Unternehmens habe es nicht bedurft.
Dem Vorstand der Konzernmutter der Beklagten gehöre als assoziiertes Mitglied Rechtsanwalt Prof. Dr. S. mit dem Aufgabengebiet "Recht" an. Dessen Kanzlei bearbeite sämtliche Rechtsangelegenheiten der dem Konzern angehörenden Unternehmen. Die Tätigkeit dieser in die Anwaltskanzlei integrierten Rechtsabteilung der Konzernmutter der Beklagten erstrecke sich auf alle Gebiete des Unternehmensrechts sowie auf presse- und medienrechtliche Spezialgebiete. Dies rechtfertige die Annahme, daß die Beklagte häufiger gezwungen sei, sich mit Rechtsangelegenheiten zu befassen, die aus ihrer geschäftlichen Betätigung hervorgegangen seien. Es könne daher von ihr erwartet werden, daß sie selbst über die Mitarbeiter verfüge, die zur Bearbeitung solcher unternehmensbezogenen Rechtssachen geeignet seien. Es stehe der Beklagten selbstverständlich frei, ob sie eine eigene Rechtsabteilung unterhalte oder ob sie die Aufgaben einer nach Art und Umfang ihres Geschäftsbetriebs an sich notwendigen Rechtsabteilung von Rechtsanwälten wahrnehmen lasse, weil sich dies als organisatorisch zweckmäßig und wirtschaftlich sinnvoll erwiesen habe. Das ändere jedoch nichts daran, daß es sich im einen wie im anderen Fall um allgemeine Geschäftskosten handele, die auch insoweit, als sie durch den Rechtsstreit veranlaßt worden seien, eigene Bearbeitungskosten blieben. Diese könnten - wie der sonstige mit eigenen Prozeß- und Rechtsangelegenheiten verbundene Arbeitsaufwand - nicht durch die Beauftragung Dritter auf den Prozeßgegner abgewälzt werden. Die Beklagte müsse sich deshalb erstattungsrechtlich so behandeln lassen, als hätte sie die Aussichten ihrer Rechtsverteidi-
gung selbst hinreichend zuverlässig beurteilen und den maßgeblichen Tatsachenstoff einem Kölner Rechtsanwalt schriftlich und telefonisch übermitteln können.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
2. Die Kosten, die einer Partei durch die Beauftragung eines unterbevollmächtigten Rechtsanwalts entstanden sind, können nur ersetzt werden, wenn sie im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO notwendig waren.
Dabei kommt es darauf an, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die die Kosten auslösende Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Veranlassung als sachdienlich ansehen durfte. Dabei darf die Partei ihr berechtigtes Interesse verfolgen und die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen. Sie ist lediglich gehalten, unter mehreren gleichartigen Maßnahmen die kostengünstigste auszuwählen (BGH, Beschl. v. 16.10.2002 - VIII ZB 30/02, NJW 2003, 898, 899; Beschl. v. 11.11.2003 - VI ZB 41/03, NJW-RR 2004, 430; Beschl. v. 9.9.2004 - I ZB 5/04, WRP 2004, 1492, 1493 - Unterbevollmächtigter II, m.w.N.).
Bei der Prüfung der Notwendigkeit einer bestimmten Rechtsverfolgungsoder Rechtsverteidigungsmaßnahme ist zudem eine typisierende Betrachtungsweise geboten. Denn der Gerechtigkeitsgewinn, der bei einer übermäßig differenzierenden Betrachtung im Einzelfall zu erzielen ist, steht in keinem Verhältnis zu den sich einstellenden Nachteilen, wenn in nahezu jedem Einzelfall mit Fug darüber gestritten werden kann, ob die Kosten einer bestimmten Rechtsverfolgungs - oder Rechtsverteidigungsmaßnahme zu erstatten sind oder nicht (vgl. BGH, Beschl. v. 12.12.2002 - I ZB 29/02, NJW 2003, 901, 902 = WRP 2003, 391 - Auswärtiger Rechtsanwalt I).

Die Kosten eines Unterbevollmächtigten, der für den auswärtigen Prozeßbevollmächtigten die Vertretung in der mündlichen Verhandlung übernommen hat, sind erstattungsfähig, soweit sie die durch die Tätigkeit des Unterbevollmächtigten ersparten, erstattungsfähigen Reisekosten des Prozeßbevollmächtigten nicht wesentlich übersteigen (vgl. BGH NJW 2003, 898 f.; BGH, Beschl. v. 14.9.2004 - VI ZB 37/04, Umdruck S. 4). Reisekosten des am Geschäftsort der Partei ansässigen Hauptbevollmächtigten sind nicht erstattungsfähig , wenn dessen Beauftragung nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung erforderlich war, sondern ein am Ort des Prozeßgerichts ansässiger Rechtsanwalt als Hauptbevollmächtigter hätte beauftragt werden müssen.
3. Das Beschwerdegericht hat danach die Kosten des Unterbevollmächtigten zu Unrecht als in vollem Umfang nicht erstattungsfähig angesehen.

a) Die Zuziehung eines in der Nähe ihres Wohn- oder Geschäftsortes ansässigen Rechtsanwalts durch eine an einem auswärtigen Gericht klagende oder verklagte Partei ist in der Regel als eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung anzusehen, weil ein persönliches Informations- und Beratungsgespräch zwischen Partei und Anwalt mindestens zu Beginn eines Mandats in der ganz überwiegenden Mehrzahl der Fälle erforderlich und sinnvoll ist (vgl. BGH, Beschl. v. 23.3.2004 - VIII ZB 145/03, FamRZ 2004, 866 m.w.N.). Dabei ist bei einem Unternehmen, das laufend Rechtsstreitigkeiten zu führen hat, auch das Interesse zu berücksichtigen, mit besonders sachkundigen Rechtsanwälten seines Vertrauens am Ort zusammenzuarbeiten.

b) Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn bereits zum Zeitpunkt der Beauftragung des Hauptbevollmächtigten feststeht, daß ein eingehendes Man-
dantengespräch für die Rechtsverfolgung oder -verteidigung nicht erforderlich sein wird (vgl. BGH NJW 2003, 898, 901; BGH, Beschl. v. 10.4.2003 - I ZB 36/02, GRUR 2003, 725 f. = WRP 2003, 894 = NJW 2003, 2027 - Auswärtiger Rechtsanwalt II; Beschl. v. 18.12.2003 - I ZB 18/03, GRUR 2004, 448 = WRP 2004, 495 = NJW-RR 2004, 856 - Auswärtiger Rechtsanwalt IV; BGH WRP 2004, 1492, 1493 - Unterbevollmächtigter II; BGH, Beschl. v. 14.9.2004 - VI ZB 37/04, Umdruck S. 5).
aa) Dies kann der Fall sein, wenn es sich bei der fraglichen Partei um ein Unternehmen handelt, das über eine eigene, die Sache bearbeitende Rechtsabteilung verfügt (vgl. BGH GRUR 2004, 448 - Auswärtiger Rechtsanwalt IV, m.w.N.). Dies ist bei der Beklagten jedoch unstreitig nicht der Fall.
bb) Die Beklagte muß sich bei der Beurteilung, ob ihre Aufwendungen zur Rechtsverteidigung notwendig waren, auch nicht so behandeln lassen, als habe sie eine Rechtsabteilung eingerichtet. Denn im Rahmen der Kostenerstattung kommt es auf die tatsächliche Organisation des Unternehmens der Partei an und nicht darauf, welche Organisation als zweckmäßiger anzusehen sein könnte (vgl. BGH NJW-RR 2004, 430). Der Prozeßgegner hat es hinzunehmen, daß er die erforderlichen Kosten eines als Hauptbevollmächtigten eingeschalteten Rechtsanwalts regelmäßig zu tragen hat, während die Kosten einer Rechtsabteilung nicht auf ihn abgewälzt werden könnten (BGH, Beschl. v. 25.3.2004 - I ZB 28/03, GRUR 2004, 623 = WRP 2004, 777 = NJW-RR 2004, 857 - Unterbevollmächtigter I; BGH WRP 2004, 1492, 1493 - Unterbevollmächtigter II). Dies gilt auch dann, wenn eine Partei, wie hier die Beklagte, ständig eine bestimmte Anwaltskanzlei mit der Bearbeitung von Rechtsangelegenheiten, die nicht zu ihrem eigentlichen Unternehmensgegenstand gehören, beauftragt und dadurch die Einrichtung einer eigenen Rechtsabteilung entbehrlich macht. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, daß nicht erwartet werden kann, daß die Be-
klagte oder ihre Konzernmutter als Presseunternehmen gerade auch Mitarbeiter beschäftigen, die mit dem Recht des unlauteren Wettbewerbs vertraut sind.
4. Der angefochtene Beschluß war daher aufzuheben. Die Sache war an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, damit dieses die noch erforderlichen Feststellungen zu den fiktiven Reisekosten des Hauptbevollmächtigten trifft.
Ullmann v. Ungern-Sternberg Bornkamm
Pokrant Schaffert

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZB 37/04
vom
14. September 2004
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Beauftragt eine vor einem auswärtigen Gericht klagende Partei einen in der Nähe
ihres Wohnsitzes ansässigen Rechtsanwalt mit der gerichtlichen Vertretung, sind die
Kosten des von diesem eingeschalteten Unterbevollmächtigten am Gerichtsort jedenfalls
dann erstattungsfähig, wenn sie die (fiktiven) Reisekosten des Prozeßbevollmächtigten
am Wohnsitz der Partei nicht erheblich übersteigen.
BGH, Beschluß vom 14. September 2004 - VI ZB 37/04 - LG Zwickau
AG Zwickau
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. September 2004 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge
und Stöhr

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluß der 8. Zivilkammer des Landgerichts Zwickau vom 26. April 2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben als das Beschwerdegericht über mehr als 30,01 € Kopierkosten zuzüglich Umsatzsteuer zum Nachteil der Klägerin entschieden hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Entscheidung , auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde: 645,52 €

Gründe:

I.

Die Klägerin nahm den Beklagten vor dem Amtsgericht Z. auf Schadensersatz für Entgeltfortzahlung in Anspruch, weil ihr Mitarbeiter L. von dem Hund des Beklagten verletzt worden war. Die Klägerin ist geschäftsansässig in B.; ihr Prozeßbevollmächtigter hat seinen Kanzleisitz etwa 75 km entfernt in P.. Die
Termine vor dem Amtsgericht Z. nahm Rechtsanwalt R. aus einer Kanzlei in Z. in Untervollmacht für die Klägerin und deren Prozeßbevollmächtigten wahr. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin legte - vertreten durch ihren Prozeßbevollmächtigten - Berufung ein. Vor dem Berufungsgericht trat wiederum Rechtsanwalt R. für die Klägerin auf. Die Parteien schlossen einen Vergleich. Der Beklagte verpflichtete sich zur Zahlung eines Teilbetrages von 713,45 € an die Klägerin. Von den Kosten des Rechtsstreits übernahmen die Klägerin 1/4, der Beklagte 3/4. Die Klägerin beantragte Kostenausgleichung und brachte hierzu u.a. für den ersten Rechtszug je eine 10/10 Prozeß-, Verhandlungs- und Beweisgebühr sowie eine 10/10 Verkehrsanwaltsgebühr in Ansatz. Für die zweite Instanz begehrte sie die Berücksichtigung je einer 13/10 Prozeß-, Erörterungs- und Vergleichsgebühr sowie einer „Dokumentenpauschale“ von 30,01 € für 79 Ablichtungen. Zusätzlich verlangte sie Erstattung der Kosten des Unterbevollmächtigten für den ersten Rechtszug in Höhe einer 5/10 Prozeßgebühr, einer 10/10 Verhandlungsgebühr und einer 10/10 Beweisgebühr sowie für den zweiten Rechtszug in Höhe einer 6,5/10 Prozeßgebühr und je einer 13/10 Verhandlungs- und Vergleichsgebühr. Das Amtsgericht Z. hat mit Kostenfestsetzungsbeschluß vom 13. Februar 2003 die erstattungsfähigen Kosten auf die Kosten eines Verkehrsanwalts und eines Prozeßbevollmächtigten am Gerichtsort bemessen. Das Landgericht Z. hat die sofortige Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Wenn der Prozeßbevollmächtigte der Partei seinen Kanzleisitz in 75 km Entfernung vom Geschäftssitz der Partei habe, stehe das einem Falle gleich, in dem sich die Partei eines Rechtsanwalts an einem dritten Ort bediene. Dann aber seien die Reisekosten des Anwalts von diesem Drittort zum Gericht nicht zu ersetzen. Sie könnten daher nicht als Maßstab für die Erstattungsfähigkeit der Kosten des Unterbevollmächtigten herangezogen werden. Vielmehr habe der Rechtsstreit schon wegen des örtlichen Bezugs zum
Gerichtsort durch einen Anwalt am Gerichtsort bearbeitet werden müssen. Das Amtsgericht habe daher die Kosten des Unterbevollmächtigten zu Recht abgesetzt. Gegen den am 5. Mai 2004 zugestellten Beschluß hat die Klägerin am 27. Mai 2004 Rechtsbeschwerde eingelegt und sie mit Schriftsatz vom selben Tag begründet.

II.

Die Rechtsbeschwerde der Klägerin ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) und zulässig (§ 575 Abs. 1 bis 3 ZPO). Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. 1. Das Beschwerdegericht geht allerdings in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs davon aus, daß die Kosten eines Unterbevollmächtigten , der für den auswärtigen Prozeßbevollmächtigten die Vertretung in der mündlichen Verhandlung übernommen hat, erstattungsfähig sind, soweit sie die durch die Tätigkeit des Unterbevollmächtigten ersparten, erstattungsfähigen Reisekosten des Prozeßbevollmächtigten nicht wesentlich übersteigen (vgl. BGH, Beschluß vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02 - NJW 2003, 898 f.; st.Rspr., zuletzt BGH, Beschluß vom 13. Juli 2004 - X ZB 40/03 – zur Veröffentlichung vorgesehen). Es hält jedoch die Reisekosten des Prozeßbevollmächtigten im vorliegenden Fall für nicht erstattungsfähig und will statt dessen die fiktiven Kosten eines am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalts zuzüglich der Kosten für einen (fiktiven) Verkehrsanwalt ansetzen. Das wird von den Feststellungen des angefochtenen Beschlusses nicht getragen. 2. Die unterlegene Partei hat die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder
-verteidigung notwendig waren (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dementsprechend sind Reisekosten zur Terminswahrnehmung eines Prozeßbevollmächtigten, der – wie hier – weder bei dem Prozeßgericht zugelassen noch am Gerichtsort ansässig ist, (nur) insoweit zu erstatten, als dessen Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war (§ 91 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO). Ob diese Notwendigkeit gegeben war, bemißt sich danach , was eine vernünftige und kostenorientierte Partei als sachdienlich ansehen durfte. In diesem Rahmen ist eine nicht am Gerichtsort ansässige Partei kostenrechtlich nicht darauf angewiesen, einen Rechtsanwalt am Ort des Prozeßgerichts mit ihrer Prozeßvertretung zu beauftragen. Vielmehr kann sie grundsätzlich die Kosten ihres Prozeßbevollmächtigten auch dann erstattet verlangen , wenn dieser bei dem Prozeßgericht nicht zugelassen und am Gerichtsort nicht ansässig ist. Dabei ist dem Bedarf an persönlichem Kontakt zwischen Partei und Anwalt sowie dem Vertrauensverhältnis zwischen der Partei und dem von ihr ausgewählten Anwalt Rechnung zu tragen (vgl. BGH, Beschluß vom 16. Oktober 2002 – VIII ZB 30/02 – NJW 2003, 898, 899). Eine Ausnahme von dem Grundsatz, daß die Beauftragung eines in der Nähe des Geschäftsortes der Partei ansässigen Rechtsanwalts eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung ist, kommt in Betracht, wenn schon im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts feststeht, daß ein eingehendes Mandantengespräch für die Prozeßführung nicht erforderlich sein wird (vgl. BGH, Beschluß vom 13. Juli 2004 – X ZB 40/03). Eine weitere Ausnahme, bei der die unmittelbare Hinzuziehung eines Rechtsanwalts bei dem Prozeßgericht zumutbar sein kann, ist bei einem in tatsächlicher Hinsicht überschaubaren Streit um eine Geldforderung denkbar, wenn die Gegenseite versichert hat, nicht leistungsfähig zu sein und gegenüber der Klage keine Einwendungen zu erheben. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines derartigen Ausnahmefalls sind nicht vorhanden. Allein daß die Sache tatsächliche Schwierigkeiten nicht aufweist und in
wirtschaftlicher Hinsicht von geringer Bedeutung ist, reicht hierfür nicht aus (vgl. BGH, Beschluß vom 9. Oktober 2003 – VII ZB 45/02 – BGHReport 2004, 70, 71). Daß die Klägerin über eine Rechtsabteilung oder wenigstens über Mitarbeiter mit der für die Bearbeitung von Rechtsfällen erforderlichen Sachkunde verfügte , ist nicht ersichtlich. Wie der Bundesgerichtshof bereits ausgesprochen hat, sind hiernach Reisekosten eines beim Prozeßgericht nicht zugelassenen und weder am Gerichtsort noch am Geschäfts- oder Wohnort der Partei ansässigen Prozeßbevollmächtigten zur Terminswahrung jedenfalls insoweit zu erstatten, als sie sich im Rahmen der erstattungsfähigen Reisekosten halten, die angefallen wären, wenn die Partei einen Prozeßbevollmächtigten entweder am Gerichtsort oder an ihrem Geschäfts- oder Wohnort beauftragt hätte (vgl. BGH, Beschluß vom 11. März 2004 - VII ZB 27/03 - NJW-RR 2004, 858). Gleiches gilt für die Gebühren im Berufungsverfahren (vgl. BGH, Beschluß vom 6. Mai 2004 - I ZB 27/03 – AGS 2004, 310 f.).
a) Nach diesen Grundsätzen durfte das Beschwerdegericht nicht allein darauf abstellen, daß der "Hausanwalt" der Klägerin nicht am Geschäftssitz der Klägerin, sondern 75 km hiervon entfernt seinen Kanzleisitz hatte. Vielmehr wäre zu prüfen gewesen, ob dadurch höhere Reisekosten entstanden wären als sie bei Beauftragung eines am Geschäftssitz der Klägerin tätigen Anwalts entstanden wären.
b) Sodann hätte das Beschwerdegericht die einem am Geschäftssitz der Klägerin tätigen Anwalt entstehenden (fiktiven) Reisekosten als Maßstab für die Erstattungsfähigkeit der Kosten des Unterbevollmächtigten R. in Z. berücksichtigen müssen. Wenn die Kosten des Unterbevollmächtigten die (fiktiven) Reisekosten in erheblichem Umfang überstiegen, war seine Zuziehung nicht notwen-
dig (§ 91 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO). Eine Erstattung kam dann nur in Höhe der Reisekosten des Hauptbevollmächtigten in Betracht. Eine weitere Vergleichsberechnung unter Einbeziehung der Kosten eines (fiktiven) Verkehrsanwalts gemäß § 52 BRAGO sowie der Kosten eines (fiktiven) Prozeßbevollmächtigten am Gerichtsort war nicht erforderlich. § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist auf einen solchen Fall weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden (vgl. BGH, Beschluß vom 16. Oktober 2002 – VIII ZB 30/02 – aaO). Die Einschaltung eines Verkehrsanwalts (vgl. zur Beiordnung bei Prozeßkostenhilfe BGH, Beschluß vom 23. Juni 2004 – XII ZB 61/04 – zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) ist in der Regel nicht erforderlich.
c) Soweit der Bundesgerichtshof in seinem Beschluß vom 11. März 2004 (aaO) offengelassen hat, ob ausnahmsweise durch die Beauftragung eines an einem dritten Ort ansässigen Prozeßbevollmächtigten entstehende Kosten zu erstatten sein können (vgl. BGH, Beschluß vom 18. Dezember 2003 - I ZB 21/03 - VersR 2004, 1150), ist diese Frage auch vorliegend nicht abschließend zu entscheiden. Besondere Umstände für einen solchen Ausnahmefall trägt die Rechtsbeschwerde nicht vor. Die Klägerin hat Mehrkosten durch die Beauftragung eines Anwalts in P. statt in B. nicht geltend gemacht. Daß der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin bereits vorgerichtlich tätig gewesen sein soll und deshalb eine Geschäftsgebühr (§ 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO) angefallen sein mag, kann – entgegen dem Vortrag der Rechtsbeschwerde – nach dem Willen des Gesetzgebers nicht zu Lasten der beklagten Partei berücksichtigt werden. Die Geschäftsgebühr ist nach der ausdrücklichen Regelung des § 118 Abs. 2 Satz 1 BRAGO auf die Gebühren des § 31 Abs. 1 BRAGO anzurechnen.
Nach allem kann die Klägerin für die Gebühren ihres Unterbevollmächtigten Kostenausgleichung verlangen, wenn diese die (fiktiven) Reisekosten eines "Hausanwalts" in B. nicht wesentlich überstiegen.

III.

Das Beschwerdegericht hat - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen zur Höhe der entstandenen Reisekosten einschließlich der Abwesenheitsgelder getroffen. Im Rechtsbeschwerdeverfahren können diese Feststellungen nicht nachgeholt werden (§ 577 Abs. 2 Satz 4 ZPO i.V.m. § 559 ZPO). Der angefochtene Beschluß ist deshalb aufzuheben, soweit er über die Erstattung der Anwaltsgebühren zum Nachteil der Klägerin entschieden hat; ausgenommen hiervon bleibt die Abweisung hinsichtlich der Kosten für Ablichtungen (vgl. BGH, Beschluß vom 5. Dezember 2002 - I ZB 25/02 - VersR 2004, 665 f.), die die Rechtsbeschwerde nicht angreift. Im
Umfang der Aufhebung ist die Sache zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, damit dieses die erforderlichen Feststellungen nachholen kann. Müller Greiner Wellner
Pauge Stöhr