Patentgesetz - PatG | § 2
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Patentgesetz Inhaltsverzeichnis
(1) Für Erfindungen, deren gewerbliche Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde, werden keine Patente erteilt; ein solcher Verstoß kann nicht allein aus der Tatsache hergeleitet werden, dass die Verwertung durch Gesetz oder Verwaltungsvorschrift verboten ist.
(2) Insbesondere werden Patente nicht erteilt für
- 1.
Verfahren zum Klonen von menschlichen Lebewesen; - 2.
Verfahren zur Veränderung der genetischen Identität der Keimbahn des menschlichen Lebewesens; - 3.
die Verwendung von menschlichen Embryonen zu industriellen oder kommerziellen Zwecken; - 4.
Verfahren zur Veränderung der genetischen Identität von Tieren, die geeignet sind, Leiden dieser Tiere ohne wesentlichen medizinischen Nutzen für den Menschen oder das Tier zu verursachen, sowie die mit Hilfe solcher Verfahren erzeugten Tiere.
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(1) Artikel I, Artikel V, Artikel VIII sowie die §§ 2 und 3 dieses Artikels treten am 1. Oktober 1976 in Kraft.
(2) Der Tag, an dem1.das Straßburger Patentübereinkommen nach seinem Artikel 9,2.der Patentzusammenarbeitsvertrag nach seinem Artikel
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(1) Genügt die Anmeldung den Anforderungen der §§ 34, 36, 37 und 38 offensichtlich nicht, so fordert die Prüfungsstelle den Anmelder auf, die Mängel innerhalb einer bestimmten Frist zu beseitigen. Entspricht die Anmeldung nicht den Bestimmungen über
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published on 27/11/2012 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 58/07 Verkündet am: 27. November 2012 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: ja BGHZ:
published on 22/04/2004 00:00
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published on 22/04/2004 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 15/03 vom 22. April 2004 in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die Geschmacksmusteranmeldung Nr. 401 01 657.9 Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Abgewandelte Verkehrszeichen GeschmMG § 7 Abs.
published on 12/12/2006 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 131/02 Verkündet am: 12. Dezember 2006 Potsch Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: ja BGHZ : ne
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