Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Juni 2006 - I ZB 121/05

published on 01/06/2006 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Juni 2006 - I ZB 121/05
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 121/05
vom
1. Juni 2006
in der Rechtsbeschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung Nr. 301 07 837
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juni 2006 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm,
Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Anmelderin gegen den an Verkündungs Statt am 1. November 2005 zugestellten Beschluss des 25. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe:


1
I. Die Anmelderin hat die Eintragung des Zeichens Freie Erfindungskünstler für folgende Dienstleistungen beantragt: "Marketing, Unternehmensberatung, Bauwesen, Entwicklung neuer Verfahren und Erzeugnisse, Verwertung gewerblicher Schutzrechte".

2
Die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Eintragung wegen fehlender Unterscheidungskraft und wegen eines Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen.
3
Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Anmelderin ist erfolglos geblieben.
4
Mit ihrer (nicht zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgt die Anmelderin ihr Eintragungsbegehren weiter.
5
II. Das Bundespatentgericht hat das angemeldete Zeichen für nicht unterscheidungskräftig i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG gehalten und dazu ausgeführt :
6
Bei dem Bestandteil "Erfindungskünstler" des Zeichens handele es sich um eine sprachregelgerechte Kombination des in seiner Bedeutung allgemein bekannten Substantivs "Erfindung" mit dem Begriff "Künstler", der nicht nur eine Person bezeichne, die Kunstwerke hervorbringe, darstelle oder aufführe, sondern auch jemanden benenne, der auf einem Gebiet über besondere Fähigkeiten verfüge. Der Begriff werde in einem positiven und anerkennenden, gelegentlich auch in einem mit ironischem Unterton versehenen Sinn verstanden. Dieser sachbezogene Aussageinhalt werde durch den weiteren Bestandteil "Freie" verstärkt, der die Unabhängigkeit der Person oder Berufsgruppe hervorhebe. Die beiden Wörter ergänzten sich daher zu einer schlagwortartigen Sachaussage über die Unabhängigkeit und die Fähigkeiten der Dienstleistungsanbieter. Wegen des ohne weiteres sachbezogenen Aussagegehalts der angemeldeten Bezeichnung sei es für die Frage der Unterscheidungskraft ohne Bedeutung, dass es sich um eine lexikalisch nicht nachweisbare Wortschöpfung handele. Allein die bloße Kombination von schutzunfähigen Bestandteilen führe auch bei einer Wortneuschöpfung nicht zwangsläufig zur Eintragungsfähigkeit. Entscheidend sei, ob der von der Wortkombination erweckte Eindruck in seiner Gesamtheit hinreichend weit von dem abweiche, der durch die bloße Zusammenstellung der Bestandteile entstehe.
7
III. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
8
1. Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist auch ohne Zulassung durch das Bundespatentgericht statthaft, da die Anmelderin einen im Gesetz aufgeführten, die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde eröffnenden Verfahrensmangel konkret rügt (vgl. BGH, Beschl. v. 28.8.2003 - I ZB 5/03, GRUR 2004, 76 = WRP 2004, 103 - turkey & corn).
9
2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet.
10
a) Das Verfahren vor dem Bundespatentgericht verletzt die Anmelderin nicht in ihrem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG). Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, dass sie Gelegenheit haben, sich zu dem der gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern und dass das Gericht das Vorbringen zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht (BVerfGE 86, 133, 144).
11
b) Die Rechtsbeschwerde rügt, das Bundespatentgericht habe das Vorbringen der Anmelderin zum Verständnis des Wortbestandteils "Erfindung" nicht zur Kenntnis genommen. Diese habe ein Verkehrsverständnis des Begriffs "Erfindungskünstler" vorgetragen, das sich ausschließlich auf technische Erfindungen im Sinne des Patent- und Gebrauchsmustergesetzes beziehe. Sie habe darauf hingewiesen, dass Erfindungen keine Kunstwerke seien, die von Künstlern erschaffen würden, weshalb es fern liegend sei, dass ein Künstler etwas im technischen Sinne erfinde. Das Bundespatentgericht habe seiner Entscheidung dagegen ein ausschließliches Verkehrsverständnis des Begriffs "Erfindung" zugrunde gelegt, das nicht auf eine Erfindung im technischen Sinn begrenzt sei. Wäre das Bundespatentgericht von dem engeren Verkehrsverständnis von "Erfindung" ausgegangen, wäre es zu dem Ergebnis gelangt, dass der Begriff "Erfindungskünstler" mehrdeutig sei. Er könne auch dahingehend aufgefasst werden , dass es sich um eine ideenreiche, aber ausschließlich auf dem Gebiet der technischen Erfindungen tätige Person handele. Dann weise das Zeichen aber zumindest für die angemeldeten Dienstleistungen "Marketing, Unternehmensberatung , Verwertung gewerblicher Schutzrechte" Unterscheidungskraft auf.
12
Daraus folgt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Anmelderin. Das Bundespatentgericht hat seiner Entscheidung lediglich ein anderes Verständnis des Verkehrs von dem Begriff "Erfindungskünstler" zugrunde gelegt. Es hat angenommen, die Kombination der Wörter "Erfindung" und "Künstler" zu einem Gesamtbegriff beschreibe vorwiegend Personen, die über besonderes Geschick oder besonderen Ideenreichtum auf einem bestimmten Gebiet verfügten. Der Verkehr werde in dieser Wortkombination im Hinblick auf die beanspruchten Dienstleistungen daher entgegen der Auffassung der Anmelderin kein Phantasiewort mit paradoxem Sinngehalt erkennen, sondern einen Sachhinweis auf die Erbringer der Dienstleistungen. Das Bundespatentgericht hat damit die abweichende Auffassung der Anmelderin gewürdigt, aber für sämtliche Dienstleistungen nicht für durchgreifend erachtet. Darauf, ob die Beurteilung des Bundespatentgerichts zutreffend ist, kommt es nicht an. Der absolute Rechtsbeschwerdegrund des § 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG dient allein der Einhaltung des Verfassungsgrundsatzes der Gewährung rechtlichen Gehörs und nicht der Überprüfung der Richtigkeit der Beschwerdeentscheidung (BGH, Beschl. v.
20.1.2000 - I ZB 50/97, GRUR 2000, 894, 895 = WRP 2000, 1166 - MicroPUR ).
Ullmann Bornkamm Pokrant
Schaffert Büscher
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 01.11.2005 - 25 W(pat) 210/03 -
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(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

(1) Von der Eintragung sind als Marke schutzfähige Zeichen im Sinne des § 3 ausgeschlossen, die nicht geeignet sind, in dem Register so dargestellt zu werden, dass die zuständigen Behörden und das Publikum den Gegenstand des Schutzes klar und eindeut

(1) Gegen die Beschlüsse der Beschwerdesenate des Bundespatentgerichts, durch die über eine Beschwerde nach § 66 entschieden wird, findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn der Beschwerdesenat die Rechtsbeschwerde in dem Beschl
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Annotations

(1) Von der Eintragung sind als Marke schutzfähige Zeichen im Sinne des § 3 ausgeschlossen, die nicht geeignet sind, in dem Register so dargestellt zu werden, dass die zuständigen Behörden und das Publikum den Gegenstand des Schutzes klar und eindeutig bestimmen können.

(2) Von der Eintragung ausgeschlossen sind Marken,

1.
denen für die Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt,
2.
die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können,
3.
die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen üblich geworden sind,
4.
die geeignet sind, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen,
5.
die gegen die öffentliche Ordnung oder die gegen die guten Sitten verstoßen,
6.
die Staatswappen, Staatsflaggen oder andere staatliche Hoheitszeichen oder Wappen eines inländischen Ortes oder eines inländischen Gemeinde- oder weiteren Kommunalverbandes enthalten,
7.
die amtliche Prüf- oder Gewährzeichen enthalten,
8.
die Wappen, Flaggen oder andere Kennzeichen, Siegel oder Bezeichnungen internationaler zwischenstaatlicher Organisationen enthalten,
9.
die nach deutschem Recht, nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder nach internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union oder die Bundesrepublik Deutschland angehört, und die Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben schützen, von der Eintragung ausgeschlossen sind,
10.
die nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder von internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union angehört, und die dem Schutz von traditionellen Bezeichnungen für Weine dienen, von der Eintragung ausgeschlossen sind,
11.
die nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder nach internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union angehört, und die dem Schutz von traditionellen Spezialitäten dienen, von der Eintragung ausgeschlossen sind,
12.
die aus einer im Einklang mit deutschem Recht, mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder mit internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union oder die Bundesrepublik Deutschland angehört, zu Sortenschutzrechten eingetragenen früheren Sortenbezeichnung bestehen oder diese in ihren wesentlichen Elementen wiedergeben und die sich auf Pflanzensorten derselben Art oder eng verwandter Arten beziehen,
13.
deren Benutzung ersichtlich nach sonstigen Vorschriften im öffentlichen Interesse untersagt werden kann, oder
14.
die bösgläubig angemeldet worden sind.

(3) Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 findet keine Anwendung, wenn die Marke sich vor dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Eintragung infolge ihrer Benutzung für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt hat.

(4) Absatz 2 Nr. 6, 7 und 8 ist auch anzuwenden, wenn die Marke die Nachahmung eines dort aufgeführten Zeichens enthält. Absatz 2 Nr. 6, 7 und 8 ist nicht anzuwenden, wenn der Anmelder befugt ist, in der Marke eines der dort aufgeführten Zeichen zu führen, selbst wenn es mit einem anderen der dort aufgeführten Zeichen verwechselt werden kann. Absatz 2 Nr. 7 ist ferner nicht anzuwenden, wenn die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet worden ist, mit denen, für die das Prüf- oder Gewährzeichen eingeführt ist, weder identisch noch diesen ähnlich sind. Absatz 2 Nr. 8 ist ferner nicht anzuwenden, wenn die angemeldete Marke nicht geeignet ist, beim Publikum den unzutreffenden Eindruck einer Verbindung mit der internationalen zwischenstaatlichen Organisation hervorzurufen.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Gegen die Beschlüsse der Beschwerdesenate des Bundespatentgerichts, durch die über eine Beschwerde nach § 66 entschieden wird, findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn der Beschwerdesenat die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß zugelassen hat. Die Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert.

(3) Einer Zulassung zur Einlegung der Rechtsbeschwerde bedarf es nicht, wenn gerügt wird,

1.
daß das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
daß bei dem Beschluß ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
daß einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
daß ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
daß der Beschluß aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
daß der Beschluß nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Gegen die Beschlüsse der Beschwerdesenate des Bundespatentgerichts, durch die über eine Beschwerde nach § 66 entschieden wird, findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn der Beschwerdesenat die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß zugelassen hat. Die Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert.

(3) Einer Zulassung zur Einlegung der Rechtsbeschwerde bedarf es nicht, wenn gerügt wird,

1.
daß das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
daß bei dem Beschluß ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
daß einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
daß ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
daß der Beschluß aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
daß der Beschluß nicht mit Gründen versehen ist.