Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Dez. 2019 - I ZB 107/19

bei uns veröffentlicht am20.12.2019
vorgehend
Amtsgericht Limburg a. d. Lahn, 4 C 873/19, 16.08.2019
Landgericht Limburg a. d. Lahn, 3 T 62/19, 19.09.2019

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 107/19
vom
20. Dezember 2019
in der Rechtsbeschwerdesache
ECLI:DE:BGH:2019:201219BIZB107.19.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Prof. Dr. Schaffert, die Richterinnen Pohl und Dr. Schmaltz sowie den Richter Odörfer

beschlossen:
Die Ablehnungsgesuche des Antragstellers gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. K. , den Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. S. , die Richterinnen am Bundesgerichtshof P. und Dr. Sc. und den Richter am Bundesgerichtshof O. werden als unzulässig verworfen. Die als Gegenvorstellung auszulegende "sofortige Beschwerde" des Antragstellers gegen den Senatsbeschluss vom 3. Dezember 2019 wird zurückgewiesen.

Gründe:


1
Der Antragsteller hat sein Ablehnungsgesuch nicht begründet. Es ist daher unzulässig. Die Entscheidung über ein eindeutig unzulässiges oder missbräuchliches Ablehnungsgesuch kann der Senat in seiner ursprünglichen Besetzung unter Mitwirkung der abgelehnten Richter treffen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 28. April 2010 - I ZR 7/10, GRUR-RR 2010, 360 Rn. 3 f.).
2
Die "sofortige Beschwerde" des Antragstellers gegen die Verwerfung seiner Rechtsbeschwerde hat der Senat als Gegenvorstellung ausgelegt. Diese gibt keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung der Rechtslage.
3
Mit einer Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Angelegenheit, die keine neuen Gesichtspunkte enthalten, kann der Antragsteller nicht rechnen.
Koch Schaffert Pohl
Schmaltz Odörfer
Vorinstanzen:
AG Limburg a. d. Lahn, Entscheidung vom 16.08.2019 - 4 C 873/19 -
LG Limburg, Entscheidung vom 19.09.2019 - 3 T 62/19 -

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