Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Mai 2015 - I ZA 14/14

published on 07.05.2015 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Mai 2015 - I ZA 14/14
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Previous court decisions
Landgericht Nürnberg-Fürth, 4 HKO 871/14, 25.03.2014
Oberlandesgericht Nürnberg, 3 W 1171/14, 30.07.2014

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZA 14/14
vom
7. Mai 2015
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Mai 2015 durch die
Richter Prof. Dr. Koch, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, die Richterin
Dr. Schwonke und den Richter Feddersen

beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 22. Januar 2015 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.

Gründe:

1
Die Anhörungsrüge des Antragstellers ist unzulässig.
2
1. Die Anhörungsrüge ist zwar nicht schon deshalb unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. In Verfahren ohne Rechtsanwaltszwang kann die Anhörungsrüge auch von der Partei selbst erhoben werden (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2010 - V ZR 208/09, juris Rn. 2; Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 321a Rn. 13). Die Anhörungsrüge richtet sich gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe. In Prozesskostenhilfeverfahren besteht kein Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 Fall 2, § 117 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO).
3
2. Die Anhörungsrüge ist allerdings deshalb unzulässig, weil sie nicht in der gesetzlichen Form erhoben ist.
4
Nach § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO muss die Rüge die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in § 321a Abs. 1 Nr. 2 ZPO genannten Voraussetzungen darlegen, mithin vortragen, dass das Gericht den Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Eine Anhörungsrüge muss deshalb Ausführungen dazu enthalten, aus welchen Umständen sich die entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Gericht ergeben soll. Fehlt es an solchem Vortrag, so ist die Anhörungsrüge unzulässig (BGH, Beschluss vom 19. März 2009 - V ZR 142/08, NJW 2009, 1609; Zöller/Vollkommer aaO § 321a Rn. 13).
5
Vorliegend hat der Antragsteller in seiner Anhörungsrüge keine Umstände vorgetragen, aus denen sich eine entscheidungserhebliche Gehörverletzung ergeben soll, sondern nur darauf verwiesen, dass er fristwahrend die Gründe der Rüge darlegen werde. Eine solche Begründung ist dann nicht mehr erfolgt.
Koch Schaffert Kirchhoff Schwonke Feddersen
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 25.03.2014 - 4 HKO 871/14 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 30.07.2014 - 3 W 1171/14 -
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(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn1.ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und2.das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches G
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published on 14.10.2010 00:00

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Annotations

(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. § 343 gilt entsprechend. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.