Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Okt. 2010 - V ZR 208/09


Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
- 1
- Ob der als Anhörungsrüge bezeichnete Rechtsbehelf des Klägers gegen den Prozesskostenhilfe versagenden, nicht der Rechtskraft fähigen Beschluss nach § 321a ZPO oder nur als Gegenvorstellung statthaft ist, kann mangels Erfolgsaussicht in der Sache dahinstehen.
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- 1. Eine Anhörungsrüge wäre zwar nicht - wie der Beklagte meint - schon deshalb unzulässig, weil sie nicht durch einen am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Auf das Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind die Vorschriften über den Anwaltszwang nicht anzuwenden (§ 78 Abs. 3 i.V.m. § 117 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO), um auch der minderbemittelten Partei die Verfolgung ihrer Rechte zu ermöglichen.
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- a) Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) durch den Senat, auf die allein eine Anhörungsrüge gestützt werden könnte , liegt jedoch nicht vor. Dazu müsste das Revisionsgericht das Verfahrensgrundrecht neu und eigenständig verletzt haben (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2007 - VI ZR 38/07, NJW 2008, 923, 924; Beschluss vom 13. Dezember 2007 - I ZR 47/06, NJW 2009, 2126, 2127). Daran fehlt es nach dem eigenen Vorbringen des Klägers, nach dem durch die Entscheidung des Senats der von dem Berufungsgericht begangene schwerwiegende Verfahrensfehler (Nichteingehen der auf ein Privatgutachten gestützten Beweiseinreden) perpetuiert worden sein soll.
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- b) Bei einer Auslegung des Rechtsbehelfs des Klägers als Gegenvorstellung ist die Erfolgsaussicht einer Nichtzulassungsbeschwerde auch unter Berücksichtigung des ergänzenden Vorbringens des Klägers zu verneinen. Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann Czub
LG München II, Entscheidung vom 09.12.2008 - 4 O 2017/05 -
OLG München, Entscheidung vom 02.11.2009 - 21 U 2185/09 -


Annotations
(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn
- 1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und - 2.
das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
(2) Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.
(3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.
(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. § 343 gilt entsprechend. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.