Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Okt. 2010 - V ZR 208/09

bei uns veröffentlicht am14.10.2010
vorgehend
Landgericht München II, 4 O 2017/05, 09.12.2008
Oberlandesgericht München, 21 U 2185/09, 02.11.2009

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR 208/09
vom
14. Oktober 2010
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Oktober 2010 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. SchmidtRäntsch
, die Richterin Stresemann und den Richter Dr. Czub

beschlossen:
Der als Anhörungsrüge bezeichnete Rechtsbehelf des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 1. Juli 2010 wird zurückgewiesen.

Gründe:

1
Ob der als Anhörungsrüge bezeichnete Rechtsbehelf des Klägers gegen den Prozesskostenhilfe versagenden, nicht der Rechtskraft fähigen Beschluss nach § 321a ZPO oder nur als Gegenvorstellung statthaft ist, kann mangels Erfolgsaussicht in der Sache dahinstehen.
2
1. Eine Anhörungsrüge wäre zwar nicht - wie der Beklagte meint - schon deshalb unzulässig, weil sie nicht durch einen am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Auf das Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind die Vorschriften über den Anwaltszwang nicht anzuwenden (§ 78 Abs. 3 i.V.m. § 117 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO), um auch der minderbemittelten Partei die Verfolgung ihrer Rechte zu ermöglichen.
3
a) Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) durch den Senat, auf die allein eine Anhörungsrüge gestützt werden könnte , liegt jedoch nicht vor. Dazu müsste das Revisionsgericht das Verfahrensgrundrecht neu und eigenständig verletzt haben (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2007 - VI ZR 38/07, NJW 2008, 923, 924; Beschluss vom 13. Dezember 2007 - I ZR 47/06, NJW 2009, 2126, 2127). Daran fehlt es nach dem eigenen Vorbringen des Klägers, nach dem durch die Entscheidung des Senats der von dem Berufungsgericht begangene schwerwiegende Verfahrensfehler (Nichteingehen der auf ein Privatgutachten gestützten Beweiseinreden) perpetuiert worden sein soll.
4
b) Bei einer Auslegung des Rechtsbehelfs des Klägers als Gegenvorstellung ist die Erfolgsaussicht einer Nichtzulassungsbeschwerde auch unter Berücksichtigung des ergänzenden Vorbringens des Klägers zu verneinen. Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann Czub
Vorinstanzen:
LG München II, Entscheidung vom 09.12.2008 - 4 O 2017/05 -
OLG München, Entscheidung vom 02.11.2009 - 21 U 2185/09 -

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Zivilprozessordnung - ZPO | § 321a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör


(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn1.ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und2.das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches G

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Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Nov. 2007 - VI ZR 38/07

bei uns veröffentlicht am 20.11.2007

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 38/07 vom 20. November 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 321a Die Anhörungsrüge ist zur Verwirklichung des verfassungsrechtlich gebotenen Maßes an Rechtsschutz nu

Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Dez. 2007 - I ZR 47/06

bei uns veröffentlicht am 13.12.2007

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 47/06 vom 13. Dezember 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 321a a) Mit einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO muss eine Verletzung des verfassungsrecht
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Okt. 2010 - V ZR 208/09.

Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Mai 2015 - I ZA 14/14

bei uns veröffentlicht am 07.05.2015

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZA 14/14 vom 7. Mai 2015 in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Mai 2015 durch die Richter Prof. Dr. Koch, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, die Richterin Dr. Schwonke und den

Referenzen

(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. § 343 gilt entsprechend. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZR 38/07
vom
20. November 2007
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Anhörungsrüge ist zur Verwirklichung des verfassungsrechtlich gebotenen
Maßes an Rechtsschutz nur dann erforderlich und zulässig, wenn sie sich gegen
eine "neue und eigenständige" Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG durch
den Bundesgerichtshof selbst richtet.
BGH, Beschluss vom 20. November 2007 - VI ZR 38/07 - OLG Düsseldorf
LG Wuppertal
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. November 2007 durch die
Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen
und die Richter Pauge und Zoll

beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 25. September 2007 wird verworfen. Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe:

I.

1
Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.
2
Sie behauptet, aufgrund einer im Januar 1995 zur Durchführung einer Gastroskopie verabreichten Medikation durch den Beklagten jahrelang unter Verwirrtheit gelitten zu haben. Die Klägerin verlangt Schmerzensgeld und Ersatz für den von ihr behaupteten Rentenausfall.
3
Nach Einholung eines schriftlichen Gutachtens und mündlicher Anhörung des Sachverständigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin blieb erfolglos. Gegen die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil hat die Klägerin die Nichtzulassungsbeschwerde mit der Begründung eingelegt, dass das Berufungsgericht ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und außerdem gegen das Willkürverbot verstoßen habe. Der Senat hat durch Beschluss vom 25. September 2007 die Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Anhörungsrüge.

II.

4
Die Anhörungsrüge ist in gesetzlicher Form und Frist (§ 321a Abs. 4 ZPO) erhoben worden, sie ist jedoch gemäß § 321a Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht zulässig. Mangels einer "neuen und eigenständigen" Gehörsverletzung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ist eine weitere gerichtliche Kontrolle durch den Senat nicht veranlasst (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 - 1 BvR 646/06 - Rn. 20 ff.).
5
Das Rechtsstaatsprinzip verlangt es, für jede "neue und eigenständige" Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG durch eine gerichtliche Entscheidung die einmalige Möglichkeit gerichtlicher Kontrolle zu gewährleisten (vgl. BVerfGE 107, 395, 410 f.). Ist ein Rechtsmittel gegen die auf der gerügten Verletzung beruhende Entscheidung gegeben, das zur Überprüfung dieser Verletzung führen kann, so ist den Anforderungen des Art. 103 Abs. 1 GG hinreichend Rechnung getragen (vgl. BVerfGE, aaO). Ein zusätzlicher Rechtsbehelf - die Anhörungsrüge - ist danach nur erforderlich, wenn die "neue und eigenständige" Verletzung in der letzten von der Prozessordnung vorgesehenen Instanz gerügt wird (vgl. BVerfGE, aaO). Wird im Zivilprozess die erstmalige Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Berufungsgericht gerügt, so ist der danach erforderliche Rechtsbehelf mit der Revision gemäß §§ 542 ff. ZPO gegeben. Wurde die Revision nicht zugelassen (§ 543 Abs. 1 ZPO), so ist - im Rahmen ihrer allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen - die Nichtzulassungsbeschwerde ge- geben. Auch diese stellt einen zureichenden Rechtsbehelf dar, weil auch sie zur Überprüfung der behaupteten Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Berufungsgericht führen kann. Zwar ist die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in § 543 Abs. 2 ZPO nicht als Zulassungsgrund genannt, jedoch geht der Bundesgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass der Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG stets einen Verfahrensfehler darstellt , der für einen Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung) ausreicht (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 2003 - V ZR 187/02 - NJW 2003, 3205, 3206; Beschluss vom 11. Mai 2004 - XI ZB 39/03 - NJW 2004, 2222, 2223 m.w.N.; Beschluss vom 5. April 2005 - VIII ZR 160/04 - NJW 2005, 1950; Zöller/Gummer, ZPO, 26. Aufl., § 543 Rn. 15a; Vorbem. vor § 542 Rn. 7; Stackmann, NJW 2007, 9, 12 f.). Der Rechtsbehelf des § 321a ZPO ist zur Verwirklichung des verfassungsrechtlich gebotenen Maßes an Rechtsschutz deshalb nur dann erforderlich, wenn sich die Anhörungsrüge gegen eine "neue und eigenständige" Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof selbst richtet. Andernfalls, ist die Anhörungsrüge als Rechtsbehelf nicht geboten und infolgedessen unzulässig.
6
Im vorliegenden Fall rügt die Beschwerdeführerin in der Anhörungsrügeschrift ausschließlich Gehörsverletzungen durch das Berufungsgericht. Eine "neue und eigenständige" Verletzung des rechtlichen Gehörs durch den Bundesgerichtshof selbst macht sie nicht geltend. Insbesondere kann eine solche nicht schon deshalb angenommen werden, weil der Senat die rechtliche Lage von der Auffassung der Klägerin abweichend beurteilt und einen Zulassungsgrund für nicht gegeben erachtet hat. Eine eigenständige Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt auch nicht darin, dass der Senat von der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit, gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO von einer näheren Begründung abzusehen, Gebrauch gemacht hat. Das Vorbringen der Klägerin, mit dem sie die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Berufungsgericht rügt, wurde bereits im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren umfassend geprüft. Es kann demzufolge nicht Gegenstand einer nochmaligen Überprüfung durch das selbe Gericht sein. Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, Entscheidung vom 23.02.2006 - 5 O 391/04 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.01.2007 - I-8 U 36/06 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZR 47/06
vom
13. Dezember 2007
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Mit einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO muss eine Verletzung des verfassungsrechtlich
gewährleisteten Anspruchs auf rechtliches Gehör nach
Art. 103 Abs. 1 GG geltend gemacht werden. § 321a ZPO eröffnet keine
Möglichkeit der Selbstkorrektur bei anderen Verfahrensverstößen.

b) Eine Anhörungsrüge gegen einen Beschluss, mit dem die Beschwerde gegen
die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen worden ist, ist unzulässig
, wenn sie sich nicht gegen eine neue und eigenständige Verletzung
des Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof richtet, sondern sich
darauf beschränkt, bereits in der Berufungsinstanz erfolgte Gehörsverletzungen
geltend zu machen. Die Anhörungsrüge kann nicht mit Erfolg darauf
gestützt werden, dass dem Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit der
Überprüfung des in der Vorinstanz erfolgten Gehörsverstoßes ein Rechtsfehler
unterlaufen sei.
BGH, Beschl. v. 13. Dezember 2007 - I ZR 47/06 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2007
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant,
Prof. Dr. Büscher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff

beschlossen:
Die Gehörsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 19. Juli 2007 wird auf Kosten der Klägerinnen als unzulässig verworfen.

Gründe:


1
I. Die Anhörungsrüge ist unzulässig, weil sie sich nicht gegen eine neue und eigenständige Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof richtet, sondern sich darauf beschränkt, bereits in der Berufungsinstanz begangene Gehörsverletzungen geltend zu machen.
2
1. Nach dem Plenarbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 30. April 2003 (BVerfGE 107, 359 ff.) ist nur für jede "neue und eigenständige" Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG durch eine gerichtliche Entscheidung eine einmalige gerichtliche Kontrolle zu gewährleisten. Sollte dem Rechtsmittelgericht im Zuge der Überprüfung, ob Art. 103 Abs. 1 GG in dem vorangegangenen gerichtlichen Verfahren beachtet worden ist, ein Fehler unterlaufen, kann hierauf keine Anhörungsrüge gestützt werden. Denn die einmalige gerichtliche Überprüfung ist in diesem Fall erfolgt (BVerfGE 107, 359 Rdn. 48, 50).

3
Das Bundesverfassungsgericht hat dazu in einem Kammerbeschluss vom 9. Juli 2007 klargestellt, dass der gegen eine Gehörsverletzung durch das Berufungsgericht nach Art. 103 Abs. 1 GG erforderliche Rechtsbehelf in ausreichendem Maße mit der Revision oder der Nichtzulassungsbeschwerde gegeben ist. Es besteht daher kein verfassungsrechtliches Gebot, die Anhörungsrüge gegen eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs über eine Nichtzulassungsbeschwerde zuzulassen, mit der gegen das Berufungsurteil gerichtete Gehörsrügen als Zulassungsgrund zurückgewiesen wurden (BVerfG, Beschl. v. 9.7.2007 - 1 BvR 646/06, NJW 2007, 3418, 3419).
4
2. § 321a ZPO geht nicht über den verfassungsrechtlich gebotenen Mindestschutz hinaus (vgl. Gesetzentwurf, BT-Drucks. 15/3706, S. 1, 13). Die Vorschrift beschränkt sich auf Verstöße gegen Art. 103 Abs. 1 GG (Zuck, NJW 2005, 1226, 1228; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 28. Aufl., § 321a Rdn. 1; a.A. etwa Vollkommer in Zöller, ZPO, 26. Aufl., § 321a Rdn. 3a, 7; Sangmeister, NJW 2007, 2363, 2366).
5
Alleiniger Zweck des § 321a ZPO in der geltenden Fassung ist die Umsetzung des Plenarbeschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 30. April 2003. Sinn der Vorschrift ist es, eine Möglichkeit zur Selbstkorrektur von Entscheidungen zu schaffen, die ein Gericht unter Verletzung des rechtlichen Gehörs einer Partei getroffen hat, und dadurch das Bundesverfassungsgericht von Verfassungsbeschwerden zu entlasten, die auf Gehörsverletzungen gestützt werden (vgl. Zuck, NJW 2005, 1226, 1228; Reichold in Thomas/Putzo aaO). Dieser Entlastungszweck kann nur bei Rügen erreicht werden, mit denen eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG geltend gemacht wird und die deshalb zum Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde gemacht werden können. Unter "Anspruch auf rechtliches Gehör" i.S. von § 321a Abs. 1 Nr. 2 ZPO ist daher ausschließlich das nach Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistete rechtliche Gehör zu verstehen.
6
3. Die Anhörungsrüge ist nur zulässig, wenn das rechtliche Gehör neu und eigenständig durch das Gericht verletzt worden ist, gegen dessen Entscheidung sich der Betroffene wendet. Die Klägerinnen hätten daher hier rügen müssen, dass der Senat mit dem Beschluss vom 19. Juli 2007 selbst neu und eigenständig ihren Anspruch auf rechtliches Gehör i.S. von Art. 103 Abs. 1 GG verletzt habe (vgl. BSG, Beschl. v. 7.4.2005 - B 7a AL 38/05 B, NJW 2005, 2798; Seiler, AnwBl 2006, 378). Daran fehlt es. Die Behauptung einer Gehörsverletzung im Zusammenhang mit den Gehörsrügen, die als Zulassungsgründe für die Nichtzulassungsbeschwerde vorgebracht worden sind, ist dazu ungeeignet.
7
a) Das Berufungsgericht hat eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne ausdrücklich bejaht (BU 13 unten), so dass die Frage einer "Fortwirkung" vorausgegangener Zeichenverletzung nicht entscheidungserheblich war. Da der Senat deshalb die Verwechslungsgefahr nicht selbst beurteilt hat, können die Klägerinnen in diesem Zusammenhang auch keine neue und eigenständige Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof geltend machen. Vielmehr rügen sie die Unvollständigkeit der tatrichterlichen Würdigung und dabei die Verletzung ihres rechtlichen Gehörs durch das Berufungsgericht.
8
b) Die Rügen der Klägerinnen zu Gehörsverletzungen im Zusammenhang mit der Einrede mangelnder Benutzung, mit fehlenden tatrichterlichen Feststellungen zur Annahme erhöhter Kennzeichnungskraft sowie mit der Beurteilung der Ähnlichkeit der Zeichen beziehen sich sämtlich auf bereits für die Berufungsinstanz behauptete Gehörsverletzungen, die schon in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ausgeführt worden waren. Neue und ei- genständige Gehörsverletzungen i.S. des Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof machen die Klägerinnen auch insoweit nicht geltend.
9
II. Im Übrigen hat der Senat bei seinem Beschluss vom 19. Juli 2007 den entscheidungserheblichen Vortrag der Klägerinnen umfassend berücksichtigt. Er hat die Feststellung mittelbarer Verwechslungsgefahr durch das Berufungsgericht , die im Wesentlichen mit einem Verweis auf die Entscheidung des Berufungssenats im Verfahren EVIAN/REVIAN vom 24. Februar 2002 begründet worden ist, für rechtsfehlerfrei erachtet. Der Senat hat auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage der rechtserhaltenden Benutzung, der erhöh- ten Kennzeichnungskraft und der Waren- bzw. Zeichenähnlichkeit unter Berücksichtigung der Gehörsrügen der Klägerinnen überprüft, eine die Zulassung der Revision rechtfertigende Gehörsverletzung oder auch nur einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts jedoch nicht festzustellen vermocht.
Bornkamm Pokrant Büscher
Kirchhoff Bergmann
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 25.11.2004 - 315 O 468/03 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 03.03.2006 - 5 U 1/05 -