Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Juli 2015 - I ZA 1/15

bei uns veröffentlicht am09.07.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I Z A 1 / 1 5
vom
9. Juli 2015
in Sachen
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juli 2015 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch,
Dr. Löffler und Feddersen

beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 10. April 2015 wird zurückgewiesen.

Gründe:

1
Die Anhörungsrüge des Antragstellers ist unbegründet. Mit der Anhörungsrüge können nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (BVerfG, Kammerbeschluss vom 5. Mai 2008 - 1 BvR 562/08, NJW 2008, 2635 Rn. 16; BGH, NJW-RR 2011, 640 Rn. 5). Derartige Verstöße liegen ersichtlich nicht vor. Die vom Antragsteller beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht statthaft.
Büscher Kirchhoff Koch Löffler Feddersen
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 15.08.2014 - 4 HKO 4892/14 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 06.11.2014 - 3 W 2178/14 -

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Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Juli 2015 - I ZA 1/15 zitiert 1 §§.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Referenzen

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.