Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 06. Nov. 2014 - 3 W 2178/14

06.11.2014

Tenor

I.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

II.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 15.08.2014, Az. 4 HK O 4892/14, wird zurückgewiesen.

Gründe

I. Mit Schreiben vom 06.07.2014 beantragte der Beschwerdeführer die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine beabsichtigte Klage gegen die R N Ziel der Klage soll es sein, „unlauteres Verhalten gegenüber meiner Person zu unterlassen“. Der Antragsteller wirft der Antragsgegnerin vor, ihn in ihren Schriftsätzen in dem vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth anhängigen Rechtsstreit Az. 4 HK O 871/14 zu verunglimpfen, anzuschwärzen, zu diskriminieren, zu diskreditieren und eine Irreführung vorzunehmen. Sie versuche, den Antragsteller durch vollkommen unwahre Darstellung seiner Tätigkeit als Marktteilnehmer zu verdrängen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 06.07.2014 verwiesen (Bl. 1 - 6 d. A.).

Die Antragsgegnerin beantragte, das Prozesskostenhilfegesuch mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage zurückzuweisen (Bl. 7/8 d. A).

Mit Verfügung vom 28.07.2014 erteilte das Landgericht dem Antragsteller rechtliche Hinweise (Bl. 9 d. A.).

Mit Schreiben vom 14.08.2014 nahm der Antragsteller hierzu Stellung (Bl. 11 - 15 d. A.).

Mit Beschluss vom 15.08.2014 wies das Landgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung zurück (36/37 Beiheft Prozesskostenhilfe). Der Beschluss wurde dem Antragsteller am 20.08.2014 zugestellt.

Mit Schreiben vom 19.09.2014, eingegangen bei Gericht am 20.09.2014, legte der Antragsteller sofortige Beschwerde ein, und beantragte für das Beschwerdeverfahren ebenfalls Prozesskostenhilfe. Hinsichtlich der Begründung wird auf dieses Schreiben (Bl. 40 - 45 Beiheft Prozesskostenhilfe) Bezug genommen.

Mit Verfügung vom 22.09.2014 erteilte das Landgericht dem Antragsteller weitere rechtliche Hinweise (Bl. 80 Beiheft Prozesskostenhilfe). Der Antragsteller nahm hierzu mit Schreiben vom 07.10.2014 Stellung (Bl. 82 - 88 Beiheft Prozesskostenhilfe).

Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Mit Beschluss vom 10.10.2014 half das Landgericht der Beschwerde nicht ab.

II. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist zulässig.

In der Sache erweist sie sich aber als unbegründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

A) Die mangelnde Erfolgsaussicht ergibt sich schon aus der Unbestimmtheit des beabsichtigten Klageantrags, der keinen vollstreckungsfähigen Inhalt besitzt.

Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist. Ein auf die Verurteilung zur Unterlassung gerichteter Klageantrag, der sich darauf beschränkt, die Tatbestandsmerkmale des Gesetzes, auf das er sich stützt, wiederzugeben, ist grundsätzlich unbestimmt (BGH, Urteil vom 24.11.1999, Az. I ZR 189/97 - Gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge -, Rn. 44 und 45).

Auf diesen Umstand hat das Landgericht den Antragsteller in seinem rechtlichen Hinweis vom 28.07.2014 hingewiesen. Die Bestimmtheitsanforderungen sind dem Antragsteller aber auch aus den Ausführungen des Senats in dem Beschluss vom 07.07.2014, Az. 3 W 1343/14, dem ein gleichlautenden Antrag des Beschwerdeführers in Bezug auf einen anderen Antragsgegner zugrunde lag, bekannt.

B) Die Antragsgegnerin führt vor dem Landgericht unter dem Az. 4 HK O 871/14 einen Rechtsstreit gegen den Beschwerdeführer. Ihr dortiges Vorbringen bildet die Grundlage des hiesigen Unterlassungsbegehren des Antragstellers. Im dortigen Verfahren beantragte der Antragsteller für die Rechtsverteidigung ebenfalls Prozesskostenhilfe. Das Landgericht lehnte dies wegen mangelnder Erfolgsaussicht ab. Mit Beschluss vom 30.07.2014, Az. 3 W 1171/14, hat der Senat diese Entscheidung bestätigt, und sich in den Gründen mit den auch im vorliegenden Verfahren vorgebrachten Argumente des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Hierauf wird Bezug genommen.

Die beabsichtigte Klage hat wie schon ausgeführt bereits wegen der Unbestimmtheit des Klageantrags keine Aussicht auf Erfolg. Es ist deshalb nicht erforderlich, auf die weiteren Argumente des Antragstellers im Einzelnen einzugehen. Die sofortige Beschwerde ist unbegründet und wird zurückgewiesen.

Demgemäß ist auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zurückzuweisen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO). Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.

Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nicht gegeben.

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 253 Klageschrift


(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift). (2) Die Klageschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;2.die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Ansp

Zivilprozessordnung - ZPO | § 127 Entscheidungen


(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 313 Form und Inhalt des Urteils


(1) Das Urteil enthält:1.die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;2.die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;3.den Tag, an dem die mündliche Ve

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(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Das Urteil enthält:

1.
die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
den Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist;
4.
die Urteilsformel;
5.
den Tatbestand;
6.
die Entscheidungsgründe.

(2) Im Tatbestand sollen die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden.

(3) Die Entscheidungsgründe enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.