Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Okt. 2012 - EnVZ 14/12
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Gegenstandswert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf 324.197 € festgesetzt.
Gründe:
- 1
- Die zulässige Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil die Antragstellerin keinen Zulassungsgrund im Sinne des § 86 Abs. 2 EnWG aufzeigt. Keiner der von der Antragstellerin aufgeworfenen Fragen kommt grundsätzliche Bedeutung zu.
- 2
- 1. Die von der Antragstellerin als grundsätzlich angesehene Frage: "unter welchen Voraussetzungen ein Neuanschluss an das Mittelspannungsnetz zu bejahen ist, der im Einklang mit § 17 Abs. 1 EnWG die Erhebung eines Baukostenzuschusses rechtfertigt", ist nicht ausreichend substantiiert (vgl. Hk-ZPO/ Kayser, 4. Aufl., § 544 Rn. 13). Es wird nicht deutlich, welchen konkreten, vom Beschwerdegericht angenommenen Voraussetzungen die Antragstellerin über- haupt grundsätzliche Bedeutung beimessen will. Eine ausreichende Konkretisierung findet sich auch nicht in den Erläuterungen hierzu.
- 3
- Der hiermit in Zusammenhang stehenden Frage 7, ob die Erhebung von Baukostenzuschüssen überhaupt mit § 17 EnWG vereinbar ist, kommt ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil ihre Lösung offen zu Tage tritt. Der Baukostenzuschuss ist zwar nur für Niederspannungsnetze ausdrücklich geregelt (§ 11 NAV). Für Fertigungsbetriebe, die an ein Mittelspannungsnetz angeschlossen werden wollen, kann aber nichts anderes gelten.
- 4
- 2. Gleichfalls keine grundsätzliche Bedeutung weisen die von der Antragstellerin unter 2. und 5. aufgeworfenen Fragen auf, die jeweils einen Verzicht belegen oder nicht belegen sollen. Insoweit geht es um die Auslegung von schriftsätzlichen Erklärungen. Diese sind regelmäßig auf die konkreten Umstände des Einzelfalls bezogen.
- 5
- 3. Die unter 3. und 4. aufgeworfenen Fragen sind nicht entscheidungserheblich und haben schon deshalb keine grundsätzliche Bedeutung. Ob einem Anschlussnehmer ein Wahlrecht zustehen kann (Frage 3), seinen Strom über unterschiedliche Netzanschlüsse zu beziehen, ist eine Einzelfallfrage. Ebenso wenig ist die - im Anschluss an die vom Beschwerdegericht gebrauchte Formulierung einer "gesamtschuldnerischen Haftung" der RWE und der Antragsgegnerin - aufgeworfene Frage 4 entscheidungserheblich. Wenn keine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Belieferung der Antragstellerin bestanden haben sollte und der Antragstellerin mithin keine Wahlmöglichkeit eingeräumt gewesen wäre, würde dies hinsichtlich der Qualifizierung des später geschaffenen Anschlusses als "neu" nichts ändern. In diesem Falle spräche nämlich erst recht nichts gegen die Annahme des Beschwerdegerichts, dass es sich um einen Neuanschluss gehandelt habe.
- 6
- 4. Ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung weist die Frage 6 auf, ob es mit § 17 Abs. 1 EnWG zu vereinbaren ist, dass "für den Anschluss an ein Mittelspannungsnetz auch dann die Zahlung eines Baukostenzuschusses verlangt werden kann, obwohl weder ein Neuanschluss noch eine Leistungserhöhung Kosten für die Erstellung oder die Verstärkung der örtlichen Verteilanlagen verursacht haben". Die Fragestellung entfernt sich schon von den Feststellungen des Beschwerdegerichts. Nach den Beschlussgründen (S. 17 f.) sollte die Schaffung des Anschlusses gerade deshalb erfolgen, weil zum Jahreswechsel 2005/2006 eine Leistungserhöhung um 1.000 kVA anstand und über keinen der beiden Netzbetreiber, weder durch die RWE im Norden noch durch die Antragsgegnerin im Süden, die erhöhte Gesamtleistung hätte zur Verfügung gestellt werden können.
- 7
- 5. Die unter 8. angesprochene Frage, wonach der Baukostenzuschuss wegen eines nicht eingeholten Schiedsgutachtens noch nicht fällig sein soll, ist für die Entscheidung ohne Bedeutung und damit gleichfalls nicht grundsätzlich. Die Verfügung der Landesregulierungsbehörde bezog sich darauf, dass der Baukostenzuschuss schon dem Grunde nach nicht gerechtfertigt war. Die Frage seiner Fälligkeit war deshalb nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
Grüneberg Bacher
Vorinstanz:
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.01.2012 - VI-3 Kart 136/10 (V) -
Annotations
(1) Gegen die in der Hauptsache erlassenen Beschlüsse der Oberlandesgerichte findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert.
(3) Über die Zulassung oder Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist in der Entscheidung des Oberlandesgerichts zu befinden. Die Nichtzulassung ist zu begründen.
(4) Einer Zulassung zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts bedarf es nicht, wenn einer der folgenden Mängel des Verfahrens vorliegt und gerügt wird:
- 1.
wenn das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, - 2.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, - 3.
wenn einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, - 4.
wenn ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, - 5.
wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder - 6.
wenn die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.
(1) Betreiber von Energieversorgungsnetzen haben Letztverbraucher, gleich- oder nachgelagerte Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetze sowie -leitungen, Ladepunkte für Elektromobile, Erzeugungs- und Gasspeicheranlagen sowie Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie zu technischen und wirtschaftlichen Bedingungen an ihr Netz anzuschließen, die angemessen, diskriminierungsfrei, transparent und nicht ungünstiger sind, als sie von den Betreibern der Energieversorgungsnetze in vergleichbaren Fällen für Leistungen innerhalb ihres Unternehmens oder gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen angewendet werden. Diese Pflicht besteht nicht für Betreiber eines L-Gasversorgungsnetzes hinsichtlich eines Anschlusses an das L-Gasversorgungsnetz, es sei denn, die beantragende Partei weist nach, dass ihr der Anschluss an ein H-Gasversorgungsnetz aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen unmöglich oder unzumutbar ist. Hat die beantragende Partei diesen Nachweis erbracht, bleibt der Betreiber des L-Gasversorgungsnetzes berechtigt, den Anschluss an das L-Gasversorgungsnetz unter den Voraussetzungen von Absatz 2 zu verweigern. Die Sätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Anschluss bis zum 21. Dezember 2018 beantragt wurde.
(2) Betreiber von Energieversorgungsnetzen können einen Netzanschluss nach Absatz 1 Satz 1 verweigern, soweit sie nachweisen, dass ihnen die Gewährung des Netzanschlusses aus betriebsbedingten oder sonstigen wirtschaftlichen oder technischen Gründen unter Berücksichtigung des Zwecks des § 1 nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die Ablehnung ist in Textform zu begründen. Auf Verlangen der beantragenden Partei muss die Begründung im Falle eines Kapazitätsmangels auch aussagekräftige Informationen darüber enthalten, welche Maßnahmen und damit verbundene Kosten zum Ausbau des Netzes im Einzelnen erforderlich wären, um den Netzanschluss durchzuführen; die Begründung kann nachgefordert werden. Für die Begründung nach Satz 3 kann ein Entgelt, das die Hälfte der entstandenen Kosten nicht überschreiten darf, verlangt werden, sofern auf die Entstehung von Kosten zuvor hingewiesen worden ist.
(2a) (weggefallen)
(2b) (weggefallen)
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.
Vorschriften über die technischen und wirtschaftlichen Bedingungen für einen Netzanschluss nach Absatz 1 Satz 1 oder Methoden für die Bestimmung dieser Bedingungen zu erlassen und - 2.
zu regeln, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen die Regulierungsbehörde diese Bedingungen oder Methoden festlegen oder auf Antrag des Netzbetreibers genehmigen kann.
- 1.
die Bestimmungen der Verträge einheitlich festgesetzt werden, - 2.
Regelungen über den Vertragsabschluss, den Gegenstand und die Beendigung der Verträge getroffen werden und - 3.
festgelegt sowie näher bestimmt werden, in welchem Umfang und zu welchen Bedingungen ein Netzanschluss nach Absatz 2 zumutbar ist; dabei kann auch das Interesse der Allgemeinheit an einer möglichst kostengünstigen Struktur der Energieversorgungsnetze berücksichtigt werden.
(1) Der Netzbetreiber kann von dem Anschlussnehmer einen angemessenen Baukostenzuschuss zur teilweisen Deckung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendigen Kosten für die Erstellung oder Verstärkung der örtlichen Verteileranlagen des Niederspannungsnetzes einschließlich Transformatorenstationen verlangen, soweit sich diese Anlagen ganz oder teilweise dem Versorgungsbereich zuordnen lassen, in dem der Anschluss erfolgt. Baukostenzuschüsse dürfen höchstens 50 vom Hundert dieser Kosten abdecken.
(2) Der von dem Anschlussnehmer als Baukostenzuschuss zu übernehmende Kostenanteil bemisst sich nach dem Verhältnis, in dem die an seinem Netzanschluss vorzuhaltende Leistung zu der Summe der Leistungen steht, die in den im betreffenden Versorgungsbereich erstellten Verteileranlagen oder auf Grund der Verstärkung insgesamt vorgehalten werden können. Der Durchmischung der jeweiligen Leistungsanforderungen ist Rechnung zu tragen. Der Baukostenzuschuss kann auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet werden.
(3) Ein Baukostenzuschuss darf nur für den Teil der Leistungsanforderung erhoben werden, der eine Leistungsanforderung von 30 Kilowatt übersteigt.
(4) Der Netzbetreiber ist berechtigt, von dem Anschlussnehmer einen weiteren Baukostenzuschuss zu verlangen, wenn der Anschlussnehmer seine Leistungsanforderung erheblich über das der ursprünglichen Berechnung zugrunde liegende Maß hinaus erhöht. Der Baukostenzuschuss ist nach den Absätzen 1 und 2 zu bemessen.
(5) Der Baukostenzuschuss und die in § 9 geregelten Netzanschlusskosten sind getrennt zu errechnen und dem Anschlussnehmer aufgegliedert auszuweisen.
(6) § 9 Abs. 2 gilt entsprechend.
(1) Betreiber von Energieversorgungsnetzen haben Letztverbraucher, gleich- oder nachgelagerte Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetze sowie -leitungen, Ladepunkte für Elektromobile, Erzeugungs- und Gasspeicheranlagen sowie Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie zu technischen und wirtschaftlichen Bedingungen an ihr Netz anzuschließen, die angemessen, diskriminierungsfrei, transparent und nicht ungünstiger sind, als sie von den Betreibern der Energieversorgungsnetze in vergleichbaren Fällen für Leistungen innerhalb ihres Unternehmens oder gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen angewendet werden. Diese Pflicht besteht nicht für Betreiber eines L-Gasversorgungsnetzes hinsichtlich eines Anschlusses an das L-Gasversorgungsnetz, es sei denn, die beantragende Partei weist nach, dass ihr der Anschluss an ein H-Gasversorgungsnetz aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen unmöglich oder unzumutbar ist. Hat die beantragende Partei diesen Nachweis erbracht, bleibt der Betreiber des L-Gasversorgungsnetzes berechtigt, den Anschluss an das L-Gasversorgungsnetz unter den Voraussetzungen von Absatz 2 zu verweigern. Die Sätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Anschluss bis zum 21. Dezember 2018 beantragt wurde.
(2) Betreiber von Energieversorgungsnetzen können einen Netzanschluss nach Absatz 1 Satz 1 verweigern, soweit sie nachweisen, dass ihnen die Gewährung des Netzanschlusses aus betriebsbedingten oder sonstigen wirtschaftlichen oder technischen Gründen unter Berücksichtigung des Zwecks des § 1 nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die Ablehnung ist in Textform zu begründen. Auf Verlangen der beantragenden Partei muss die Begründung im Falle eines Kapazitätsmangels auch aussagekräftige Informationen darüber enthalten, welche Maßnahmen und damit verbundene Kosten zum Ausbau des Netzes im Einzelnen erforderlich wären, um den Netzanschluss durchzuführen; die Begründung kann nachgefordert werden. Für die Begründung nach Satz 3 kann ein Entgelt, das die Hälfte der entstandenen Kosten nicht überschreiten darf, verlangt werden, sofern auf die Entstehung von Kosten zuvor hingewiesen worden ist.
(2a) (weggefallen)
(2b) (weggefallen)
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.
Vorschriften über die technischen und wirtschaftlichen Bedingungen für einen Netzanschluss nach Absatz 1 Satz 1 oder Methoden für die Bestimmung dieser Bedingungen zu erlassen und - 2.
zu regeln, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen die Regulierungsbehörde diese Bedingungen oder Methoden festlegen oder auf Antrag des Netzbetreibers genehmigen kann.
- 1.
die Bestimmungen der Verträge einheitlich festgesetzt werden, - 2.
Regelungen über den Vertragsabschluss, den Gegenstand und die Beendigung der Verträge getroffen werden und - 3.
festgelegt sowie näher bestimmt werden, in welchem Umfang und zu welchen Bedingungen ein Netzanschluss nach Absatz 2 zumutbar ist; dabei kann auch das Interesse der Allgemeinheit an einer möglichst kostengünstigen Struktur der Energieversorgungsnetze berücksichtigt werden.