Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Feb. 2012 - EnVR 58/09

bei uns veröffentlicht am16.02.2012
vorgehend
Oberlandesgericht Naumburg, 1 W 6/09, 05.11.2009

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
EnVR 58/09
vom
16. Februar 2012
in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Februar 2012 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck und die Richter Dr. Raum, Dr. Strohn,
Dr. Grüneberg und Dr. Bacher

beschlossen:
Der dritte Absatz des Tenors des Beschlusses vom 31.Januar 2012 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit entsprechend § 319 Abs. 1 ZPO, § 118 Abs. 1 VwGO wie folgt berichtigt: "Die Kosten und Auslagen des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden der Betroffenen auferlegt. Die durch das Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen Auslagen der Landesregulierungsbehörde trägt diese selbst." Meier-Beck Raum Strohn Grüneberg Bacher
Vorinstanz:
OLG Naumburg, Entscheidung vom 05.11.2009 - 1 W 6/09 (EnWG) -

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Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Feb. 2012 - EnVR 58/09 zitiert 3 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 319 Berichtigung des Urteils


(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen. (2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil un

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 118


(1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil sind jederzeit vom Gericht zu berichtigen. (2) Über die Berichtigung kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung entschieden werden. Der Berichtigungsbeschluß wird au

Referenzen

(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.

(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.

(1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil sind jederzeit vom Gericht zu berichtigen.

(2) Über die Berichtigung kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung entschieden werden. Der Berichtigungsbeschluß wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der Beschluss elektronisch abzufassen und mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.