Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Juni 2014 - EnVR 15/13
vorgehend
Bundesgerichtshof
Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.
Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
EnVR15/13
vom
3. Juni 2014
in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Meier-Beck sowie die Richter Prof. Dr. Strohn, Dr. Grüneberg,
Dr. Bacher und Dr. Deichfuß
am 3. Juni 2014
beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren und das Rechtsbeschwerdeverfahren werden eingestellt. Diese Verfahren sind als nicht anhängig geworden anzusehen. Der auf die Beschwerde ergangene Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. Februar 2013 ist wirkungslos.
Die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.700.000 € festgesetzt. Im Übrigen verbleibt es bei der Wertfestsetzung des Beschwerdegerichts.
Die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.700.000 € festgesetzt. Im Übrigen verbleibt es bei der Wertfestsetzung des Beschwerdegerichts.
Gründe:
- 1
- Die Antragstellerin hat die Beschwerde - im Einvernehmen mit der Beschwerdegegnerin - zurückgenommen. Die Rücknahme der Beschwerde bewirkt , dass das Verfahren als nicht anhängig geworden anzusehen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 1997 - KVR 25/91, WuW/E 3109 - Herstellerleasing II). Die Kosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens sind entsprechend dem übereinstimmenden Antrag der Betroffenen und der Beschwerdegegnerin zu verteilen.
- 2
- In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 1.700.000 € festgesetzt.
Bacher Deichfuß
Vorinstanz:
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.02.2013 - VI-3 Kart 123/12 (V) -
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