vorgehend
Amtsgericht Gera, XV Lw 50/02, 26.04.2004
Thüringer Oberlandesgericht, U 446/04, 24.03.2005

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
BLw 9/05
vom
9. November 2005
in der Landwirtschaftssache
betreffend Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
LwAnpG §§ 3 b, 28 Abs. 2
Der Anspruch des Mitglieds auf bare Zuzahlung nach § 28 Abs. 2 LwAnpG entsteht
erst mit der Eintragung des Unternehmens in der neuen Rechtsform. Die Verjährung
des Anspruchs nach § 3 b Satz 2 LwAnpG beginnt daher nicht vor dem Schluss des
Jahres zu laufen, in dem diese Eintragung erfolgt ist.
BGH, Beschl. v. 9. November 2005 - BLw 9/05 - OLG Jena
AGGera
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 9. November
2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter
Dr. Lemke und Dr. Czub sowie die ehrenamtlichen Richter Siebers und Gose

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Senats für Landwirtschaftssachen des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 24. März 2005 wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €.

Gründe:

I.

1
Der Antragsteller macht gegen die Antragsgegnerin einen Anspruch auf bare Zuzahlung nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz geltend.
2
Der Antragsteller brachte im Jahr 1959 eine landwirtschaftliche Fläche von 13,21 ha sowie einen Inventarbeitrag von 6.605 Mark in die LPG „M. “ W. ein. Die Mitgliedschaft des Antragstellers ging infolge von Zusammenschlüssen mehrerer LPGen und der Ausgliederung der Pflanzenproduktion in die LPG (T) B. über. Diese Genossenschaft schloss sich mit Wirkung vom 1. April 1991 mit der LPG (P) W. zur LPG B. , der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin, zusammen.
3
Die Mitgliederversammlung dieser zusammengeschlossenen Genossenschaft beschloss am 6. November 1991 die Umwandlung in die Rechtsform einer eingetragenen Genossenschaft. Der Umwandlungsbericht sah ein Barabfindungsvolumen von 1.900.000 DM vor, auf das Ansprüche nach § 44 LwAnpG für alle anspruchsberechtigten Mitglieder unabhängig von einer späteren Mitgliedschaft im Nachfolgeunternehmen anzurechnen und als Barabfindung bzw. als Geschäftsanteil im Zuge des Formwechsels anzubieten seien.
4
Mit Schreiben vom 22. Januar 1992 übermittelte die Antragsgegnerin dem Antragsteller eine Berechnung über die sich nach dem Umwandlungsbeschluss ergebende Barabfindung, die mit einer Summe von 8.510,41 DM endete. Ihm wurde mitgeteilt, dass er im Falle der Fortführung der Mitgliedschaft mit diesem Betrag den Geschäftsanteil von 5.000 DM decken könne.
5
Die Antragsgegnerin wurde am 19. Oktober 1992 in das Genossenschaftsregister mit einem Umwandlungsvermerk eingetragen. Der Antragsteller wurde Genosse bei der Antragsgegnerin mit einem Geschäftsanteil in Höhe von 5.000 DM. Der Differenzbetrag zwischen dem von der Antragsgegnerin errechneten Barabfindungsbetrag und dem Geschäftsanteil wurde ihm ausgezahlt.
6
Anfang 2002 fand eine außerordentliche Generalversammlung der Antragsgegnerin statt, in der der Vorstand vorschlug, entsprechend einem in den gerichtlichen Verfahren über Abfindungsansprüche eingeholten Gutachten von einem wahren Wert des Unternehmens im Umwandlungszeitpunkt von 2,9 Mio. DM auszugehen, die Personifizierung des Eigenkapitals insoweit zu erweitern und dafür 800 TDM zur Verfügung zu stellen. Dieser Vorschlag wurde ohne Gegenstimme angenommen.
7
Die Antragsgegnerin unterbreitete dem Antragsteller ein Angebot für eine Abfindungsvereinbarung, das auf dem auf 2,9 Mio. DM erhöhten Ansatz für das abfindungsrelevante Eigenkapital beruhte, für den Antragsteller jedoch keinen zusätzlichen Zahlungsbetrag auswies. Der Antragsteller nahm dieses Angebot nicht an.
8
Mit Stufenantrag vom 9. Oktober 2002 hat der Antragsteller Auskunft zur Personifizierung und zu den Bilanzen sowie eine ergänzende bare Zuzahlung nach § 28 Abs. 2 LwAnpG geltend gemacht.
9
Das Landwirtschaftsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht - Landwirtschaftssenat - hat dem Auskunftsantrag stattgegeben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt die Antragsgegnerin die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

II.

10
Das Beschwerdegericht meint, der Antragsteller habe zur Feststellung, ob ihm ein Anspruch auf bare Zuzahlung nach § 28 Abs. 2 LwAnpG zustehe, ein umfassendes Auskunfts- und Einsichtsrecht. Das Recht erstrecke sich auf alle für seinen Anspruch maßgeblichen Unterlagen, insbesondere auch auf diejenigen , die über den von der Antragsgegnerin behaupteten Kürzungsfaktor Auskunft geben könnten. Der Anspruch könne nicht deshalb ausgeschlossen werden, weil ein Anspruch auf bare Zahlung unzweifelhaft nicht mehr bestehe. Die Antragsgegnerin behaupte zwar, das in den Bilanzen zum 30. Juni 1990 und zum 30. Juni 1991 ausgewiesene Eigenkapital von 9,7 bzw. 9,4 Mio. DM reiche zur Befriedigung weiterer Ansprüche das Antragstellers nicht aus. Sie habe dem Antragsteller jedoch noch keine Überprüfung ermöglicht. Im Übrigen komme es für den Anspruch aus § 28 Abs. 2 LwAnpG auf das Eigenkapital zum Zeitpunkt des Umwandlungsbeschlusses am 6. November 1991 an.
11
Der Anspruch auf bare Zuzahlung sei auch nicht verjährt. Nach § 3b Satz 2 LwAnpG beginne die Verjährung mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden sei. Dies sei hier erst Ende 1992 der Fall, da gegen das Unternehmen neuer Rechtsform vor der Eintragung keine Ansprüche geltend gemacht werden könnten. Vorher bestehe der Anspruch auf bare Zuzahlung nur als aufschiebend bedingter Anspruch. Die Verjährungsfrist für solche Ansprüche beginne erst mit Bedingungseintritt.
12
Die Geltendmachung weiterer Ansprüche aus § 28 Abs. 2 UmwG durch den Antragsteller sei auch nicht verwirkt. Allein die Hinnahme freiwilliger Zahlungen durch den Antragsteller habe für das Unternehmen keinen Vertrauenstatbestand dahin geschaffen, dass weitere Ansprüche nicht mehr erhoben würden. Gleiches gelte für die freiwillige Teilnahme an Gesellschafterversammlungen. Auch mit der Zustimmung zu dem Vorschlag des Vorstands, auf der Versammlung vom 10. Januar 2002 weitere 800.000 DM für die Auszahlung von Abfindungsansprüchen bereit zu stellen, habe der Antragsteller lediglich sein Einverständnis mit der Verwendung dieser Mittel zum Ausdruck gebracht, jedoch nicht auf eigene weitergehende gesetzliche Ansprüche verzichtet.

III.

13
Diese Ausführungen halten den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand.
14
1. Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass den Mitgliedern einer ehemaligen LPG gegenüber dem aus einer LPG hervorgegangenen Nachfolgeunternehmen aus § 242 BGB ein umfassendes Auskunfts- und Einsichtsrecht zur Ermittlung der Höhe ihrer gesetzlichen Ansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz zusteht (Senat, BGHZ 124, 199, 202). Auskunft kann auch das nach der Umwandlung im Unternehmen verbliebene frühere LPG-Mitglied verlangen, wenn es einen Anspruch auf bare Zuzahlung nach § 28 Abs. 2 LwAnpG geltend macht (Senat, Beschl. v. 26. Oktober 1999, BLw 63/98, VIZ 2000, 174, 175 und v. 26. April 2002, BLw 40/01, VIZ 2002, 482, 483).
15
2. Der Anspruch des Antragstellers ist auch nicht ausgeschlossen. Auskunft kann allerdings nur verlangt werden, wenn der Anspruch aus dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz dem Grunde nach besteht und nur seine Höhe offen ist (Senat, Beschl. v. 05. März 1999, BLw 52/98, WM 1999, 910). Dem Anspruch auf Auskunft kommt nur eine Hilfsfunktion für die Durchsetzung der gesetzlichen Ansprüche aus dem LwAnpG zu (Senat, Beschl. v. 16.06.2000, BLw 30/99, WM 2000, 2555). Eine Verurteilung zur Auskunft käme daher nicht in Betracht, wenn der gesetzliche Anspruch nicht mehr bestünde oder nicht mehr durchsetzbar wäre. Das ist jedoch nicht der Fall.
16
a) Der Geltendmachung des Anspruchs steht keine Abfindungsvereinbarung entgegen. Eine solche Vereinbarung würde allerdings einen Rückgriff des Antragstellers auf den gesetzlichen Anspruch aus § 28 Abs. 2 LwAnpG ausschließen (dazu Senat, Beschl. v. 22. Februar 1994, BLw 71/93, NL-BzAR 1997, 277, 278; v. 1. Juli 1994, BLw 110/93, WM 1994, 1766, 1767). Sie ist von dem Beschwerdegericht jedoch nicht festgestellt worden. Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, sie habe eine solche Vereinbarung in den Vorinstanzen hinlänglich aufgezeigt, verweist sie nicht auf konkreten Sachvortrag, aus dem auf eine solche Vereinbarung geschlossen werden könnte. Derartige Einwendungen , die die tatsächlichen Feststellungen des Beschwerdegerichts betreffen, können im Rechtsbeschwerdeverfahren nur berücksichtigt werden, wenn sie in Form einer konkreten Verfahrensrüge vorgebracht werden (Senat, BGHZ 125, 153, 159).
17
b) Der Anspruch auf bare Zuzahlung ist nicht verjährt. Die Verjährungsfrist von zehn Jahren gemäß § 3 b Satz 1 LwAnpG war bei seiner gerichtlichen Geltendmachung im Oktober 2002 noch nicht abgelaufen.
18
§ 3b Satz 2 LwAnpG bestimmt wie § 198 BGB a.F., jetzt § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB, die Entstehung des Anspruchs aus § 28 Abs. 2 LwAnpG als Voraussetzung für den Beginn der Verjährung. Entstanden ist ein Anspruch, wenn er erstmalig geltend gemacht und notfalls im Wege einer Klage durchgesetzt werden kann (BGH, Urt. v. 17. Dezember 1999, V ZR 448/98, NJW-RR 2000, 647, 648). In der Regel ist damit der Zeitpunkt der Fälligkeit maßgebend (BGHZ 113, 188, 191; BGH, Urt. v. 17. Dezember 1999, V ZR 448/98, aaO). Daraus folgt, dass der Anspruch auf bare Zuzahlung nicht vor der Eintragung der neuen Rechtsform in das Genossenschaftsregister am 19. Oktober 2002 entstanden ist.
19
aa) Dafür spricht schon, dass der Anspruch aus § 28 Abs. 2 LwAnpG gegen das aus der Umwandlung entstandene Unternehmen und nicht gegen die frühere LPG gerichtet ist. Gesetzliche Vorausaussetzung für einen Anspruch auf bare Zuzahlung ist eine im Umwandlungsbeschluss zu niedrig bemessene Beteiligung am Unternehmen in neuer Rechtsform. Diese Festlegung im Umwandlungsbeschluss nach § 26 Abs. 1 Nr. 3 LwAnpG zur Höhe der Beteiligung erzeugt jedoch erst dann Rechtswirkungen, wenn die neue Rechtsform entstanden ist. Dafür ist die Eintragung konstitutive Voraussetzung (§ 34 Abs. 1 Nr. 1 LwAnpG). Erst mit der Entstehung der neuen Rechtsform ist auch das Mitglied nach Maßgabe des Umwandlungsbeschlusses am Unternehmen beteiligt (§ 34 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 LwAnpG). Der Anspruch aus § 28 Abs. 2 LwAnpG setzt daher das Fortbestehen der Mitgliedschaft im Unternehmen neuer Rechtsform im Zeitpunkt des Eintritts der Umwandlungswirkungen voraus (vgl. Senat, Beschl. v. 29. November 1996, BLw 13/96, AgrarR 1997, 48, 49 und BLw 23/96, NL-BzAR 1997, 48, 50). Der Anspruch kann daher nicht schon zuvor entstanden sein.
20
bb) Das System der Ansprüche im Landwirtschaftsanpassungsgesetz weist in die gleiche Richtung. Die Ansprüche auf bare Zuzahlung (§ 28 Abs. 2 LwAnpG) und auf Zahlung einer baren Abfindung nach Annahme des im Umwandlungsbeschluss von dem Unternehmen neuer Rechtsform anzubietenden Angebotes (§ 36 Abs. 1 LwAnpG) sind Folgeansprüche aus der mit der Eintragung durchgeführten Umwandlung. Bis dahin bestand noch die nach § 43 LwAnpG kündbare Mitgliedschaft in der LPG, deren Beendigung die Abfindungsansprüche aus § 44 LwAnpG zur Folge hatte (vgl. Senat, BGHZ 124,199, 201).
21
cc) Der Anspruch auf eine bare Zuzahlung aus § 28 Abs. 2 LwAnpG hätte vor der Eintragung der Umwandlung auch nicht gerichtlich durchgesetzt werden können. Ein solcher Antrag wäre verfrüht gewesen, weil bis dahin nicht feststand, dass die Antragsgegnerin auch entsprechend dem Umwandlungsbeschluss entstehen werde.
22
dd) Allerdings hat das OLG Rostock (VIZ 2004, 467, 468) die Auffassung vertreten, der Anspruch auf bare Zuzahlung entstehe bereits mit der Beschlussfassung zur Umwandlung. Eine Begründung hierfür enthielt die Entscheidung nicht. Auch der Rechtsbeschwerde gelingt es nicht, eine tragfähige Begründung dafür aufzuzeigen. Auf den ihr für diese Auffassung aufgezeigten Gesichtspunkt , das Mitglied könne bereits aus dem Umwandlungsbeschluss erkennen, dass seine künftige Beteiligung an dem Unternehmen neuer Rechtsform hinter derjenigen an der LPG zurückbleiben werde, kommt es für die Verjährung nicht an. § 3b Satz 2 LwAnpG bindet den Beginn der Verjährung an die Entstehung des Anspruchs und knüpft nicht an die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers an.
23
Soweit die Rechtsbeschwerde weiter geltend macht, dass die Anbindung der Entstehung des Anspruchs aus § 28 Abs. 2 LwAnpG an die Eintragung der neuen Rechtsform zu einer Ungleichbehandlung der vor der Umwandlung ausgeschiedenen und der im Unternehmen verbliebenen Mitglieder führe, übersieht sie, dass auch bei der von ihr vertretenen Rechtsansicht solche Unterschiede nicht ausblieben. Die Abfindungsansprüche ausgeschiedener Mitglieder nach § 44 wurden gem. § 49 Abs. 2 Satz 1 LwAnpG idR erst nach Feststellung der nach dem Ausscheiden folgenden Jahresbilanz der LPG oder der Umwandlungsbilanz fällig, wenn nach dem Ausscheiden keine ordentliche LPG-Bilanz mehr erstellt wurde (dazu Senat, Beschl. v. 27. April 2001, BLw 27/00, WM 2001, 1570, 1571). Bei einem Ausscheiden im 2. Halbjahr 1991 erfolgte die Feststellung der Umwandlungsbilanz regelmäßig erst im Folgejahr, sodass die Verjährung erst mit Ablauf des 31.12.1992 zu laufen begann. Eine Anknüpfung der Ansprüche aus § 28 Abs. 2 LwAnpG an den Zeitpunkt des Umwandlungsbeschlusses hätte die Folge, dass die Verjährungsfrist für die Ansprüche auf bare Zuzahlung bereits 1991 zu laufen begonnen hätte. Für eine solche Schlechterstellung der im Unternehmen verbliebenen Mitglieder gäbe es erst recht keine sachliche Rechtfertigung.
24
c) Dem Anspruch auf bare Zuzahlung steht auch nicht der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegen.
25
aa) Soweit das Beschwerdegericht davon ausgeht, dass der Anspruch nicht verwirkt sei, obwohl der Antragsteller Zahlungen entgegengenommen ha- be und die Verjährungsfrist von zehn Jahren nahezu ausgeschöpft habe, sind Rechtsfehler nicht erkennbar. Ein Anspruch ist verwirkt, wenn der Gläubiger aufgrund seiner Untätigkeit über einen längeren Zeitraum beim Schuldner Vertrauen dahin erweckt hat, dass er keine weiteren Ansprüche mehr geltend machen werde und der Schuldner sich darauf einrichten durfte und eingerichtet hat (vgl. Senat, BGHZ, 122, 308, 315). Ob dies nach den Umständen des Einzelfalles so ist, hat der Tatrichter festzustellen, dessen Würdigung insoweit im Rechtsbeschwerdeverfahren nur beschränkt nachprüfbar ist (Senat, BGHZ aaO). Das Beschwerdegericht hat die Voraussetzungen einer Verwirkung als Sonderfall einer unzulässigen Rechtsausübung nicht verkannt, aber keine Umstände festgestellt, die eine solche Einwendung begründen. Die Würdigung der tatsächlichen Umstände lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
26
bb) Dem Anspruch steht auch nicht der Einwand eines treuwidrigen widersprüchlichen Verhaltens aus der Teilnahme des Antragstellers an der Generalversammlung vom 10. Januar 2002 und seiner Zustimmung zum Beschlussvorschlag des Vorstands der Antragsgegnerin entgegen, auf der Grundlage eines Gutachtens zum wahren Wert des Unternehmens zum 30. Juni 1992 weitere 800.000 DM für die Vermögensauseinandersetzung zur Verfügung zu stellen und auszuzahlen, um die Ordnungsmäßigkeit der Vermögensauseinandersetzung als Voraussetzung für einen begünstigten Erwerb landwirtschaftlicher Flächen (entspr. § 3 Abs. 3 Satz 1 FlErwV) nachweisen zu können. Widersprüchlich ist dieses Verhalten schon deshalb nicht, weil das dem Antragsteller daraufhin vorgelegte Abfindungsangebot für ihn trotz eines um 800.000 DM erhöhten Eigenkapitals keinen zusätzlichen Betrag als bare Zuzahlung ergab.
27
3. Der Auskunftsanspruch ist auch in dem zuerkannten Umfang begründet. Der Antragsteller kann einem Zusammenschluss von LPGn die Vorlage der Bilanzen beider Vorgänger - LPGn verlangen, da der Wert einer Beteiligung nicht nur in Bezug auf das Teilvermögen der LPG, hier der LPG (T) B. , festgestellt werden kann, an der der Antragsteller vor der Umwandlung beteiligt war (vgl. Senat, Beschl. v. 26. April 2002, BLw 40/01, VIZ 2002, 482, 483).

IV.

28
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 44, 45 LwVG.
Krüger Lemke Czub
Vorinstanzen:
AG Gera, Entscheidung vom 26.04.2004 - XV Lw 50/02 -
OLG Jena, Entscheidung vom 24.03.2005 - Lw U 446/04 -

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(1) Eine Klage gegen die Wirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses kann nicht darauf gestützt werden, daß das Umtauschverhältnis der Anteile zu niedrig bemessen ist oder daß die Mitgliedschaftsrechte bei dem neuen Unternehmen kein ausreichender Gegenwert für die Mitgliedschaftsrechte bei der formwechselnden LPG sind.

(2) Sind die in dem Umwandlungsbeschluß bestimmten Anteile an dem Unternehmen neuer Rechtsform zu niedrig bemessen oder sind die Mitgliedschaftsrechte bei dem Unternehmen neuer Rechtsform kein ausreichender Gegenwert für die Mitgliedschaftsrechte bei der LPG, so kann jedes Mitglied, dessen Recht, gegen die Wirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses Klage zu erheben, nach Absatz 1 ausgeschlossen ist, von dem Unternehmen einen Ausgleich durch bare Zuzahlung verlangen.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind bei Teilungen und Zusammenschlüssen entsprechend anzuwenden.

(1) Ausscheidenden Mitgliedern steht ein Abfindungsanspruch in Höhe des Wertes ihrer Beteiligung an der LPG zu. Der Wert der Beteiligung stellt einen Anteil am Eigenkapital der LPG dar, der wie folgt zu berechnen ist:

1.
Zunächst ist der Wert der Inventarbeiträge, die in Form von Sach- oder Geldleistungen eingebracht worden sind, einschließlich gleichstehender Leistungen, zurückzugewähren. Den Inventarbeiträgen steht der Wert des Feldinventars gleich, das beim Eintritt in die LPG von dieser übernommen wurde, soweit es nicht als Inventarbeitrag angerechnet wurde. Von dem Wert des eingebrachten Inventarbeitrags sind alle Rückzahlungen abzuziehen. Übersteigt der so ermittelte Wert aller eingebrachten Inventarbeiträge das Eigenkapital, sind die Ansprüche ausscheidender Mitglieder entsprechend zu kürzen.
2.
Übersteigt das Eigenkapital die Summe der unter Nummer 1 genannten Werte der eingebrachten Inventarbeiträge, ist aus dem überschießenden Betrag eine Mindestvergütung für die Überlassung der Bodennutzung durch die Mitglieder und für die zinslose Überlassung der Inventarbeiträge zu berücksichtigen. Diese Mindestvergütung beträgt für die Bodennutzung solcher Flächen, für die eine Bodenschätzung vorliegt, 2 Deutsche Mark je Bodenpunkt pro Jahr und Hektar und für die Nutzung der Inventarbeiträge 3 % Zinsen hiervon pro Jahr. Für die Dauer der Nutzung ist die Zeit der Mitgliedschaft des ausscheidenden Mitglieds mit der Zeit des Erblassers, der bis zu seinem Tod Mitglied der LPG war und von dem die Flächen geerbt oder der Inventarbeitrag übernommen wurden, zusammenzurechnen. Überschreiten die so ermittelten Vergütungen von Boden- und Inventarbeiträgen 80 vom Hundert des noch verbleibenden Eigenkapitals, sind die Abfindungsansprüche entsprechend zu kürzen.
3.
Soweit das Eigenkapital die in den Nummern 1 und 2 genannten Ansprüche übersteigt, ist es in Höhe von 50 vom Hundert an die Mitglieder entsprechend der Dauer ihrer Tätigkeit in der LPG auszuzahlen. Nummer 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Bei einer LPG mit Tierproduktion sind die sich aus Absatz 1 ergebenden Ansprüche auch dann gegen diese LPG gegeben, wenn die Flächen der Mitglieder im Rahmen einer Kooperation durch ein Unternehmen mit Pflanzenproduktion genutzt worden sind.

(3) Ist die LPG Inhaberin einer Milchreferenzmenge, ist sie verpflichtet, sofern das ausscheidende Mitglied die Milcherzeugung nachhaltig selbst aufnehmen will, einen Anteil dieser Referenzmenge auf das ausscheidende Mitglied zu übertragen. Der Anteil wird ermittelt auf der Grundlage der durchschnittlichen Referenzmenge je Hektar Landwirtschaftlicher Nutzfläche (LF) der LPG und des Anteils der LF, der auf das ausscheidende Mitglied als Eigentums- oder Pachtfläche zur Nutzung übergeht. Hat die LPG, die Inhaberin der Milchreferenzmenge ist, die von ihren Mitgliedern eingebrachten LF im Rahmen der kooperativen Beziehungen einem Unternehmen mit Pflanzenproduktion überlassen, werden ausscheidende Mitglieder so behandelt, als wenn die gesamten LF und die gesamten Milchreferenzmengen innerhalb der Kooperation einer LPG zuzuordnen wären.

(4) Übernimmt jemand als Eigentümer oder Pächter nach Abschluß eines Zuckerrübenliefervertrages zwischen einem landwirtschaftlichen Unternehmen und einem Zuckerhersteller Zuckerrübenflächen des landwirtschaftlichen Unternehmens, ist dieses verpflichtet, ihn an den Rechten aus dem Zuckerrübenliefervertrag entsprechend dem Anteil der ihm zurückzugewährenden Zuckerrübenfläche an der gesamten Zuckerrübenfläche des Unternehmens zu beteiligen.

(5) Die LPG ist darüber hinaus verpflichtet, ausscheidende Mitglieder, die allein oder in Kooperation mit anderen Landwirten die Wiedereinrichtung eines landwirtschaftlichen Betriebs beabsichtigten, zu unterstützen.

(6) Das Eigenkapital im Sinne des Absatzes 1 ist auf Grund der Bilanz zu ermitteln, die nach Beendigung der Mitgliedschaft als ordentliche Bilanz aufzustellen ist. Das so ermittelte Eigenkapital ist um den nach § 16 Abs. 3 oder 4 des D-Markbilanzgesetzes nicht bilanzierten Betrag zu kürzen.

(1) Eine Klage gegen die Wirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses kann nicht darauf gestützt werden, daß das Umtauschverhältnis der Anteile zu niedrig bemessen ist oder daß die Mitgliedschaftsrechte bei dem neuen Unternehmen kein ausreichender Gegenwert für die Mitgliedschaftsrechte bei der formwechselnden LPG sind.

(2) Sind die in dem Umwandlungsbeschluß bestimmten Anteile an dem Unternehmen neuer Rechtsform zu niedrig bemessen oder sind die Mitgliedschaftsrechte bei dem Unternehmen neuer Rechtsform kein ausreichender Gegenwert für die Mitgliedschaftsrechte bei der LPG, so kann jedes Mitglied, dessen Recht, gegen die Wirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses Klage zu erheben, nach Absatz 1 ausgeschlossen ist, von dem Unternehmen einen Ausgleich durch bare Zuzahlung verlangen.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind bei Teilungen und Zusammenschlüssen entsprechend anzuwenden.

Ansprüche, die sich nach den Vorschriften der §§ 3a, 28 Abs. 2, § 37 Abs. 2, § 44 Abs. 1 und § 51a Abs. 1 und 2 ergeben, verjähren in zehn Jahren. Die Verjährung eines Anspruchs nach Satz 1 beginnt mit dem Schluß des Jahres, in dem er entstanden ist. Die in § 257 des Handelsgesetzbuchs genannten Unterlagen sind über die dort bestimmten Fristen hinaus zehn Jahre aufzubewahren.

Nach Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers ist eine Klage gegen die Wirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses eines übertragenden Rechtsträgers gegen den übernehmenden Rechtsträger zu richten.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Eine Klage gegen die Wirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses kann nicht darauf gestützt werden, daß das Umtauschverhältnis der Anteile zu niedrig bemessen ist oder daß die Mitgliedschaftsrechte bei dem neuen Unternehmen kein ausreichender Gegenwert für die Mitgliedschaftsrechte bei der formwechselnden LPG sind.

(2) Sind die in dem Umwandlungsbeschluß bestimmten Anteile an dem Unternehmen neuer Rechtsform zu niedrig bemessen oder sind die Mitgliedschaftsrechte bei dem Unternehmen neuer Rechtsform kein ausreichender Gegenwert für die Mitgliedschaftsrechte bei der LPG, so kann jedes Mitglied, dessen Recht, gegen die Wirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses Klage zu erheben, nach Absatz 1 ausgeschlossen ist, von dem Unternehmen einen Ausgleich durch bare Zuzahlung verlangen.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind bei Teilungen und Zusammenschlüssen entsprechend anzuwenden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
BLw 40/01
vom
26. April 2002
in der Landwirtschaftssache
betreffend Auskunft wegen eines Anspruchs auf bare Zuzahlung
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 26. April
2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter
Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke sowie die ehrenamtlichen Richter Siebers und
Gose

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerinnen wird der undatierte , auf mündliche Verhandlung vom 29. August 2001 ergangene Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als er zum Nachteil der Antragstellerinnen ergangen ist.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Naumburg vom 21. Oktober 1999 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Auskunft zum Stichtag 30. April 1991 zu erteilen ist.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerinnen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 3.000 ?.

Gründe:

I.


Die Antragstellerinnen sind die Erben ihres Vaters, der 1961 der LPG "B. " G. beitrat, in die er Land einbrachte und für die er einen Inventarbeitrag von 30.040 DM leistete. Rechtsnachfolgerin dieser LPG war u.a. die LPG (P) K. , in der der Vater der Antragstellerinnen Mitglied blieb.
Mit Beschlüssen vom 30. April 1991 teilte sich die LPG (P) K. , schloû sich der Teil, dem der Vater der Antragstellerinnen angehörte, mit der LPG (T) "B. "G. zusammen und wandelte sich diese LPG in die Antragsgegnerin um. Die Wirkung dieser Beschlüsse sollte zum 1. Mai 1991 eintreten; die Antragsgegnerin wurde am 18. Dezember 1991 in das Genossenschaftsregister eingetragen.
Der Vater der Antragstellerinnen blieb bis zu seinem Tode am 8. Dezember 1992 Mitglied der Antragsgegnerin.
Die Antragstellerinnen haben als Erben ihres Vaters zunächst einen Anspruch auf bare Zuzahlung in Höhe von 162.156 DM geltend gemacht. Nach Erhebung der Dürftigkeitseinrede durch die Antragsgegnerin haben die Antragstellerinnen den Zahlungsantrag zurückgestellt und im Wege des Stufenantrags Auskunft über die Gesamtvermögenseinzelpersonifizierung des Vermögens der LPG (T) "B. " G. zum 30. Juni 1991 verlangt. Das Landwirtschaftsgericht hat diesem Antrag stattgegeben. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Oberlandesgericht diesen Antrag abgewiesen, auf die Anschluûbeschwerde der Antragstellerinnen die Antragsgegnerin aber
verpflichtet, Auskunft über die Gesamtvermögenseinzelpersonifizierung des Vermögens der LPG (P) K. zum 30. April 1991 zu erteilen. Dagegen richtet sich die - zugelassene - Rechtsbeschwerde der Antragstellerinnen, mit der sie ihren ursprünglichen Auskunftsanspruch weiterverfolgen.

II.


Die - zulässige - Rechtsbeschwerde ist begründet.
1. Das Beschwerdegericht geht davon aus, daû ein Anspruch auf bare Zuzahlung nach § 28 Abs. 2 LwAnpG nur dann gegeben ist, wenn die quotale Beteiligung eines Mitglieds an der neuen Genossenschaft nicht dem früheren Anteil am Eigenkapital der umgewandelten LPG entspricht. Da der Vater der Antragstellerinnen vor der Umwandlung in die Antragsgegnerin nur Mitglied der LPG (P) K. , nicht auch der "Gesamt-LPG" (bestehend aus Teilen der LPG (P) K. und der LPG (T) "B. " G. ) gewesen sei, komme es für die Frage der Berechnung eines möglichen Anspruchs nach § 28 Abs. 2 LwAnpG nur auf diese Beteiligung an. Abzustellen sei daher auf die Umwandlungsbilanz der LPG (P) K. . Nur darauf und auf die sich daraus ergebende Personifizierung des Vermögens sei daher der Auskunftsanspruch gerichtet.
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

a) Richtig ist allerdings der Ausgangspunkt des Beschwerdegerichts. Nach der Rechtsprechung des Senats muû bei der Umwandlung einer LPG in
eine eingetragene Genossenschaft jeder Genosse proportional zu dem Wert seiner Beteiligung an der LPG auch an der Genossenschaft beteiligt sein. Die umgewandelten Anteile oder Mitgliedschaftsrechte müssen deswegen quotal dem Anteil am Eigenkapital der LPG entsprechen. Ist das nicht der Fall, so kann jedes Mitglied von dem Unternehmen nach § 28 Abs. 2 LwAnpG einen Ausgleich durch bare Zuzahlung verlangen (Beschl. v. 8. Dezember 1995, BLw 28/95, WM 1996, 740, 741 = AgrarR 1996, 51, 52; Beschl. v. 29. November 1996, BLw 13/96, WM 1997, 890, 891 f = AgrarR 1997, 48, 49). Um einen etwaigen Anspruch berechnen zu können, hat das Mitglied ein umfassendes Auskunfts- und Einsichtsrecht in die für die Berechnung maûgebenden Unterlagen (vgl. Senat, BGHZ 124, 199, 202; Beschl. v. 29. November 1996, BLw 13/96 aaO; Beschl. v. 23. Oktober 1998, BLw 28/98, WM 1999, 189 = AgrarR 1999, 60).

b) Die Beschränkung des Auskunftsanspruchs auf die Auflösungsbilanz der LPG (P) K. trägt dem - richtig umschriebenen - Interesse der Antragstellerinnen als Erben ihres Vaters indes nicht vollständig Rechnung. Unabhängig davon, ob die Teilung der LPG (P) K. sowie der Zusammenschluû mit der LPG (T) "B. " G . rechtlich vollständig vollzogen wurde oder ob damit zeitgleich die Umwandlung in die Antragsgegnerin einherging, hatte der Vater der Antragstellerinnen jedenfalls nur einen Anspruch darauf, daû sich der Wert seiner Beteiligung an der ursprünglichen LPG durch die Umwandlung in die Antragsgegnerin nicht verschlechterte. Das läût sich im vorliegenden Fall jedoch durch einen bloûen Vergleich der Beteiligung an der LPG (P) K. mit der an der Antragsgegnerin nicht feststellen. Zu berücksichtigen ist vielmehr, daû die Antragsgegnerin einerseits nur aus einem Teil der ursprünglichen LPG (P) K. , andererseits aber auch aus der LPG (T)
"B. " G. umgewandelt wurde. Zu einem zutreffenden Ergebnis gelangt man daher nur, wenn diese Umstände bei der Bemessung der Beteiligung Berücksichtigung finden. Denn die Antragsgegnerin setzt sich, gerade auch, was ihr Vermögen anbelangt, aus beiden Genossenschaften zusammen, der (reduzierten) LPG (P) K. und der LPG (T) "B. " G. Die Beteiligung des Vaters der Antragstellerinnen kann daher nicht isoliert in Bezug auf ein Teilvermögen festgestellt werden, sondern muû am Vermögen der "Gesamt -LPG" ausgerichtet werden. Dazu bedürfen die Antragstellerinnen nicht nur der von dem Beschwerdegericht zugesprochenen Auskunft, sondern auch der Auskunft hinsichtlich der Vermögensverhältnisse der LPG (T) "B. " G. zum Zeitpunkt der Umwandlung.

c) Da die Antragstellerinnen mit der Anschluûbeschwerde neben dem von dem Landwirtschaftsgericht zuerkannten Auskunftsanspruch betreffend die Vermögensverhältnisse der LPG (T) "B. " G. auch - nicht nur hilfsweise - Auskunft hinsichtlich der Vermögensverhältnisse der LPG (P) K. verlangt haben, können beide Ansprüche zuerkannt werden. Lediglich hinsichtlich des Zeitpunkts ist der von dem Landwirtschaftsgericht zuerkannte Anspruch anzupassen und auf den 30. April 1991 umzustellen, da dies der Umwandlungsstichtag (auch für die LPG [T] "B. " G. ) sein sollte.

III.


Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.
Wenzel Krüger Lemke

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
BLw 30/99
vom
16. Juni 2000
in der Landwirtschaftssache
betreffend Auskunft und Einsichtnahme in Unterlagen
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
-----------------------------------
Der Auskunftsanspruch zur Vorbereitung eines Abfindungsanspruchs nach § 44
Abs. 1 LwAnpG (oder eines Barabfindungsanspruchs) kann abgetreten werden.
BGH, Beschl. v. 16. Juni 2000 - BLw 30/99 - OLG Naumburg
AG Dessau
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 16. Juni 2000
durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Dr. Vogt und
Prof. Dr. Krüger sowie die ehrenamtlichen Richter Siebers und Gose

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg vom 11. Mai 1999 wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, zurückgewiesen.
Der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 DM.

Gründe:


I.


H. S. trat im Jahre 1984 oder 1985 der LPG (P) BernburgNord , der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin, als Mitglied bei und arbeitete dort als Traktorist. Mit Schreiben vom 19. April 1991 kündigte er die Mitgliedschaft.
Mit Beschluß vom 16. August 1990 hatte die LPG ihre Umwandlung in die Antragsgegnerin beschlossen, die am 5. Juli 1991 in das Genossenschaftsregister eingetragen wurde.
H. S. trat unter dem 20. Juni 1997 etwaige "Ansprüche aus der Mitgliedschaft" bei der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin an den Antragsteller ab. Dieser ist der Auffassung, ihm stünden aufgrund der Abtretung Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz zu. Er hat im Wege des Stufenantrags u.a. Auskunft über die Umwandlungsbilanz und den Anteil des Zessionars an der früheren LPG sowie Zahlung des sich daraus ergebenden Betrages verlangt.
Das Landwirtschaftsgericht hat den Antrag abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat dem Auskunftsantrag stattgegeben. Mit der - zugelassenen - Rechtsbeschwerde erstrebt die Antragsgegnerin die Wiederherstellung der Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts. Der Antragsteller beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

II.


Die zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.
1. Die Rüge, der Antragsteller sei vor dem Beschwerdegericht durch einen nicht postulationsfähigen Rechtsanwalt vertreten gewesen, ist nicht begründet , da im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, nach dem die Sache
zu behandeln ist (§§ 65 Abs. 2 LwAnpG, 9 ff LwVG), vor dem Beschwerdegericht kein Anwaltszwang besteht (§§ 9 LwVG, 21 Abs. 2 FGG).
2. Die Rechtsbeschwerde wendet sich nicht gegen die Auffassung des Beschwerdegerichts, daß dem Zedenten dem Grunde nach ein Abfindungsanspruch nach § 44 Abs. 1 LwAnpG oder ein Anspruch auf Barabfindung nach § 40 Abs. 1 LwAnpG 1990 zugestanden hat. Rechtliche Bedenken können hiergegen auch nicht erhoben werden (vgl. BGHZ 131, 260, 262). Sie meint indes, zur Geltendmachung des Anspruchs bedürfe der Berechtigte keiner Auskunft, er könne sogleich auf Zahlung klagen. Geschuldet werde nämlich allein für jedes Beschäftigungsjahr ein Betrag in Höhe von 100 DM; diesen sei sie bereit zu zahlen.
Dem ist nicht zu folgen. Auch wenn der Zedent - wie die Rechtsbeschwerde geltend macht - weder Inventarbeiträge geleistet noch Land eingebracht hat, so ist ihm doch bei seinem Ausscheiden eine Abfindung in Höhe seines Anteils an der früheren LPG zu leisten. Bei der Berechnung dieses Anteils kommt es auf das Eigenkapital der LPG zum Umwandlungsstichtag an (§ 44 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 6 LwAnpG). Darauf zielt der geltend gemachte Auskunftsanspruch.
3. Ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde auch gegen die Bejahung der Abtretbarkeit der Auskunftsansprüche durch das Beschwerdegericht. Daß der Abfindungsanspruch nach § 44 LwAnpG (oder auch der Anspruch auf Barabfindung) abtretbar ist, unterliegt keinem Zweifel (vgl. BGH, Urt. v. 8. Dezember 1997, II ZR 217/96, WM 1998, 384, 387). Dasselbe gilt dann auch für den Auskunftsanspruch, dem lediglich eine Hilfsfunktion zu-
kommt und ohne den der abgetretene Zahlungsanspruch wertlos wäre. Es ist daher auch im Zweifel davon auszugehen, daß ein nicht gesondert abgetretener Auskunftsanspruch in entsprechender Anwendung des § 401 BGB auf den Zessionar des Zahlungsanspruchs mit übergeht (MünchKomm-BGB/Roth, 3. Aufl., § 401 Rdn. 7; Erman/Westermann, BGB, 9. Aufl., § 401 Rdn. 2). Soweit sich aus den Besonderheiten des Rechtsverhältnisses, aus dem der Auskunftsanspruch herrührt, Beschränkungen seines Inhalts oder seiner Geltendmachung ergeben, führt das nicht zum Ausschluß der Abtretbarkeit. Die Rechte des zur Auskunft Verpflichteten werden vielmehr durch § 404 BGB gewahrt. Das gilt auch für einen auf § 242 BGB gestützten Einwand (BGH, Urt. v. 30. Mai 1962, VIII ZR 173/61, NJW 1962, 1388, 1390; zur Fortwirkung einer inhaltlichen Beschränkung: BGH, Urt. v. 1. Dezember 1982, VIII ZR 206/81, NJW 1983, 749). Ob eine Abtretung dann ausgeschlossen ist, wenn sie in rechtsmißbräuchlicher Absicht vorgenommen wurde, bedarf keiner Entscheidung , da eine solche Absicht nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts hier nicht gegeben ist.
Soweit das Brandenburgische Oberlandesgericht mit Beschluß vom 21. Dezember 1999 die Abtretbarkeit des Auskunftsanspruchs unter Berufung auf Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 25, 116, 122; Urt. v. 3. November 1975, II ZR 98/74, BB 1975, 11) mit der Begründung verneint, daß das Einsichtsrecht eines Genossenschafters zu den Verwaltungsrechten eines Mitglieds gehöre, die höchstpersönlicher Art seien und daher nur von den Gesellschaftern selbst ausgeübt werden könnten, verkennt es, daß im vorliegenden Fall keine Abspaltung des Auskunfts- oder Einsichtsrechts von den Mitgliedschaftsrechten in Rede steht. Der Zessionar ist aus der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin ausgeschieden. Ihm stehen keine Mitgliedschafts-
rechte mehr zu. Vielmehr beschränken sich seine Rechte auf eine seinem früheren Anteil entsprechende vermögensmäßige Beteiligung am Eigenkapital. Diese Rechte sind ebensowenig wie der zur Durchsetzung erforderliche Auskunftsanspruch höchstpersönlicher Art. Durch Abtretung sind sie auf den Antragsteller übergegangen.

III.


Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.
Wenzel Vogt Krüger

(1) Eine Klage gegen die Wirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses kann nicht darauf gestützt werden, daß das Umtauschverhältnis der Anteile zu niedrig bemessen ist oder daß die Mitgliedschaftsrechte bei dem neuen Unternehmen kein ausreichender Gegenwert für die Mitgliedschaftsrechte bei der formwechselnden LPG sind.

(2) Sind die in dem Umwandlungsbeschluß bestimmten Anteile an dem Unternehmen neuer Rechtsform zu niedrig bemessen oder sind die Mitgliedschaftsrechte bei dem Unternehmen neuer Rechtsform kein ausreichender Gegenwert für die Mitgliedschaftsrechte bei der LPG, so kann jedes Mitglied, dessen Recht, gegen die Wirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses Klage zu erheben, nach Absatz 1 ausgeschlossen ist, von dem Unternehmen einen Ausgleich durch bare Zuzahlung verlangen.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind bei Teilungen und Zusammenschlüssen entsprechend anzuwenden.

Ansprüche, die sich nach den Vorschriften der §§ 3a, 28 Abs. 2, § 37 Abs. 2, § 44 Abs. 1 und § 51a Abs. 1 und 2 ergeben, verjähren in zehn Jahren. Die Verjährung eines Anspruchs nach Satz 1 beginnt mit dem Schluß des Jahres, in dem er entstanden ist. Die in § 257 des Handelsgesetzbuchs genannten Unterlagen sind über die dort bestimmten Fristen hinaus zehn Jahre aufzubewahren.

Gelangt eine Sache, hinsichtlich derer ein dinglicher Anspruch besteht, durch Rechtsnachfolge in den Besitz eines Dritten, so kommt die während des Besitzes des Rechtsvorgängers verstrichene Verjährungszeit dem Rechtsnachfolger zugute.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Eine Klage gegen die Wirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses kann nicht darauf gestützt werden, daß das Umtauschverhältnis der Anteile zu niedrig bemessen ist oder daß die Mitgliedschaftsrechte bei dem neuen Unternehmen kein ausreichender Gegenwert für die Mitgliedschaftsrechte bei der formwechselnden LPG sind.

(2) Sind die in dem Umwandlungsbeschluß bestimmten Anteile an dem Unternehmen neuer Rechtsform zu niedrig bemessen oder sind die Mitgliedschaftsrechte bei dem Unternehmen neuer Rechtsform kein ausreichender Gegenwert für die Mitgliedschaftsrechte bei der LPG, so kann jedes Mitglied, dessen Recht, gegen die Wirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses Klage zu erheben, nach Absatz 1 ausgeschlossen ist, von dem Unternehmen einen Ausgleich durch bare Zuzahlung verlangen.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind bei Teilungen und Zusammenschlüssen entsprechend anzuwenden.

(1) In dem Umwandlungsbeschluß müssen mindestens bestimmt werden:

1.
die Rechtsform, welche die LPG durch den Formwechsel erlangen soll;
2.
der Name oder die Firma und der Sitz des Unternehmens neuer Rechtsform;
3.
die Beteiligung der Mitglieder der LPG an dem Unternehmen nach den für die neue Rechtsform geltenden Vorschriften;
4.
Zahl, Art und Umfang der Anteile oder Mitgliedschaftsrechte, welche die Mitglieder durch den Formwechsel erlangen sollen;
5.
die Rechte, die einzelnen Mitgliedern sowie den Inhabern besonderer Rechte in dem Unternehmen gewährt werden sollen, oder die Maßnahmen, die für diese Personen vorgesehen sind;
6.
ein Abfindungsangebot im Sinne des § 36, sofern nicht nach dem Statut der LPG der Umwandlungsbeschluß zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung aller Mitglieder bedarf;
7.
beim Formwechsel in eine Kommanditgesellschaft die Angabe der Kommanditisten sowie des Betrages der Einlage eines jeden von ihnen.

(2) Dem Umwandlungsbeschluß sind als Anlage eine Abschlußbilanz der LPG sowie die in § 5 Abs. 3 bezeichneten Urkunden beizufügen. Für die Abschlußbilanz gelten die Vorschriften über die Jahresbilanz und deren Prüfung entsprechend. Sie braucht nicht bekanntgemacht zu werden.

(3) Der Beschluß zur Umwandlung in eine eingetragene Genossenschaft muß die Beteiligung jedes Genossen mit mindestens einem Geschäftsanteil vorsehen. In dem Beschluß kann auch bestimmt werden, daß jeder Genosse bei der Genossenschaft mit mindestens einem und im übrigen mit so vielen Geschäftsanteilen, wie sie durch Anrechnung seines Geschäftsguthabens bei dieser Genossenschaft als voll eingezahlt anzusehen sind, beteiligt wird.

(1) Die Eintragung der neuen Rechtsform in das Register hat folgende Wirkungen:

1.
Die LPG besteht in der in dem Umwandlungsbeschluß bestimmten Rechtsform weiter.
2.
Die Mitglieder der LPG sind nach Maßgabe des Umwandlungsbeschlusses an dem Unternehmen nach den für die neue Rechtsform geltenden Vorschriften beteiligt. Rechte Dritter an den Mitgliedschaftsrechten der formwechselnden LPG bestehen an den an ihre Stelle tretenden Anteilen oder Mitgliedschaftsrechten des Unternehmens neuer Rechtsform weiter.

(2) Ist das Unternehmen neuer Rechtsform nicht in ein Register einzutragen, so treten die in Absatz 1 bestimmten Wirkungen mit der Eintragung des Formwechsels in das Register der LPG ein.

(3) Mängel des Formwechsels lassen die Wirkungen der Eintragung der neuen Rechtsform in das Register unberührt.

(1) Eine Klage gegen die Wirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses kann nicht darauf gestützt werden, daß das Umtauschverhältnis der Anteile zu niedrig bemessen ist oder daß die Mitgliedschaftsrechte bei dem neuen Unternehmen kein ausreichender Gegenwert für die Mitgliedschaftsrechte bei der formwechselnden LPG sind.

(2) Sind die in dem Umwandlungsbeschluß bestimmten Anteile an dem Unternehmen neuer Rechtsform zu niedrig bemessen oder sind die Mitgliedschaftsrechte bei dem Unternehmen neuer Rechtsform kein ausreichender Gegenwert für die Mitgliedschaftsrechte bei der LPG, so kann jedes Mitglied, dessen Recht, gegen die Wirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses Klage zu erheben, nach Absatz 1 ausgeschlossen ist, von dem Unternehmen einen Ausgleich durch bare Zuzahlung verlangen.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind bei Teilungen und Zusammenschlüssen entsprechend anzuwenden.

(1) Die LPG hat jedem Mitglied im Umwandlungsbeschluß den Erwerb seiner umgewandelten Anteile oder Mitgliedschaftsrechte gegen eine angemessene Barabfindung anzubieten; § 71 Abs. 4 Satz 2 des Aktiengesetzes ist insoweit nicht anzuwenden. Kann das Unternehmen auf Grund seiner neuen Rechtsform eigene Anteile oder Mitgliedschaftsrechte nicht erwerben, so ist die Barabfindung für den Fall anzubieten, daß der Anteilsinhaber sein Ausscheiden aus dem Unternehmen erklärt. Das Unternehmen hat die Kosten für eine Übertragung zu tragen.

(2) Das Angebot nach Absatz 1 kann nur binnen zwei Monaten nach dem Tage angenommen werden, an dem die Eintragung der neuen Rechtsform in das Register des Sitzes des neuen Unternehmens nach § 33 als bekanntgemacht gilt. Ist nach § 37 Abs. 2 ein Antrag auf Bestimmung der Barabfindung durch das Gericht gestellt worden, so kann das Angebot binnen zwei Monaten nach dem Tage angenommen werden, an dem die Entscheidung im Bundesanzeiger bekanntgemacht worden ist.

(3) Bei der Bemessung der Barabfindung ist § 44 Abs. 1 zu berücksichtigen.

(1) Jedes Mitglied einer LPG hat das Recht, seine Mitgliedschaft durch Kündigung zu beenden. Ein zwischen der LPG und dem Mitglied bestehendes Arbeitsverhältnis wird durch die Kündigung der Mitgliedschaft nicht berührt, es sei denn, das Mitglied erklärt ausdrücklich auch die Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

(2) Bis zum 30. September 1992 kann die Mitgliedschaft jederzeit gekündigt werden. Die Kündigung wird im Jahre 1990 in einem Monat und in den Jahren 1991 bis 1992 in drei Monaten nach ihrem Eingang beim Vorstand wirksam. Danach gelten die Fristen des Statuts der eingetragenen Genossenschaft.

(3) Diese Regelung gilt für LPG und eingetragene Genossenschaften gleichermaßen.

(1) Ausscheidenden Mitgliedern steht ein Abfindungsanspruch in Höhe des Wertes ihrer Beteiligung an der LPG zu. Der Wert der Beteiligung stellt einen Anteil am Eigenkapital der LPG dar, der wie folgt zu berechnen ist:

1.
Zunächst ist der Wert der Inventarbeiträge, die in Form von Sach- oder Geldleistungen eingebracht worden sind, einschließlich gleichstehender Leistungen, zurückzugewähren. Den Inventarbeiträgen steht der Wert des Feldinventars gleich, das beim Eintritt in die LPG von dieser übernommen wurde, soweit es nicht als Inventarbeitrag angerechnet wurde. Von dem Wert des eingebrachten Inventarbeitrags sind alle Rückzahlungen abzuziehen. Übersteigt der so ermittelte Wert aller eingebrachten Inventarbeiträge das Eigenkapital, sind die Ansprüche ausscheidender Mitglieder entsprechend zu kürzen.
2.
Übersteigt das Eigenkapital die Summe der unter Nummer 1 genannten Werte der eingebrachten Inventarbeiträge, ist aus dem überschießenden Betrag eine Mindestvergütung für die Überlassung der Bodennutzung durch die Mitglieder und für die zinslose Überlassung der Inventarbeiträge zu berücksichtigen. Diese Mindestvergütung beträgt für die Bodennutzung solcher Flächen, für die eine Bodenschätzung vorliegt, 2 Deutsche Mark je Bodenpunkt pro Jahr und Hektar und für die Nutzung der Inventarbeiträge 3 % Zinsen hiervon pro Jahr. Für die Dauer der Nutzung ist die Zeit der Mitgliedschaft des ausscheidenden Mitglieds mit der Zeit des Erblassers, der bis zu seinem Tod Mitglied der LPG war und von dem die Flächen geerbt oder der Inventarbeitrag übernommen wurden, zusammenzurechnen. Überschreiten die so ermittelten Vergütungen von Boden- und Inventarbeiträgen 80 vom Hundert des noch verbleibenden Eigenkapitals, sind die Abfindungsansprüche entsprechend zu kürzen.
3.
Soweit das Eigenkapital die in den Nummern 1 und 2 genannten Ansprüche übersteigt, ist es in Höhe von 50 vom Hundert an die Mitglieder entsprechend der Dauer ihrer Tätigkeit in der LPG auszuzahlen. Nummer 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Bei einer LPG mit Tierproduktion sind die sich aus Absatz 1 ergebenden Ansprüche auch dann gegen diese LPG gegeben, wenn die Flächen der Mitglieder im Rahmen einer Kooperation durch ein Unternehmen mit Pflanzenproduktion genutzt worden sind.

(3) Ist die LPG Inhaberin einer Milchreferenzmenge, ist sie verpflichtet, sofern das ausscheidende Mitglied die Milcherzeugung nachhaltig selbst aufnehmen will, einen Anteil dieser Referenzmenge auf das ausscheidende Mitglied zu übertragen. Der Anteil wird ermittelt auf der Grundlage der durchschnittlichen Referenzmenge je Hektar Landwirtschaftlicher Nutzfläche (LF) der LPG und des Anteils der LF, der auf das ausscheidende Mitglied als Eigentums- oder Pachtfläche zur Nutzung übergeht. Hat die LPG, die Inhaberin der Milchreferenzmenge ist, die von ihren Mitgliedern eingebrachten LF im Rahmen der kooperativen Beziehungen einem Unternehmen mit Pflanzenproduktion überlassen, werden ausscheidende Mitglieder so behandelt, als wenn die gesamten LF und die gesamten Milchreferenzmengen innerhalb der Kooperation einer LPG zuzuordnen wären.

(4) Übernimmt jemand als Eigentümer oder Pächter nach Abschluß eines Zuckerrübenliefervertrages zwischen einem landwirtschaftlichen Unternehmen und einem Zuckerhersteller Zuckerrübenflächen des landwirtschaftlichen Unternehmens, ist dieses verpflichtet, ihn an den Rechten aus dem Zuckerrübenliefervertrag entsprechend dem Anteil der ihm zurückzugewährenden Zuckerrübenfläche an der gesamten Zuckerrübenfläche des Unternehmens zu beteiligen.

(5) Die LPG ist darüber hinaus verpflichtet, ausscheidende Mitglieder, die allein oder in Kooperation mit anderen Landwirten die Wiedereinrichtung eines landwirtschaftlichen Betriebs beabsichtigten, zu unterstützen.

(6) Das Eigenkapital im Sinne des Absatzes 1 ist auf Grund der Bilanz zu ermitteln, die nach Beendigung der Mitgliedschaft als ordentliche Bilanz aufzustellen ist. Das so ermittelte Eigenkapital ist um den nach § 16 Abs. 3 oder 4 des D-Markbilanzgesetzes nicht bilanzierten Betrag zu kürzen.

(1) Eine Klage gegen die Wirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses kann nicht darauf gestützt werden, daß das Umtauschverhältnis der Anteile zu niedrig bemessen ist oder daß die Mitgliedschaftsrechte bei dem neuen Unternehmen kein ausreichender Gegenwert für die Mitgliedschaftsrechte bei der formwechselnden LPG sind.

(2) Sind die in dem Umwandlungsbeschluß bestimmten Anteile an dem Unternehmen neuer Rechtsform zu niedrig bemessen oder sind die Mitgliedschaftsrechte bei dem Unternehmen neuer Rechtsform kein ausreichender Gegenwert für die Mitgliedschaftsrechte bei der LPG, so kann jedes Mitglied, dessen Recht, gegen die Wirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses Klage zu erheben, nach Absatz 1 ausgeschlossen ist, von dem Unternehmen einen Ausgleich durch bare Zuzahlung verlangen.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind bei Teilungen und Zusammenschlüssen entsprechend anzuwenden.

Ansprüche, die sich nach den Vorschriften der §§ 3a, 28 Abs. 2, § 37 Abs. 2, § 44 Abs. 1 und § 51a Abs. 1 und 2 ergeben, verjähren in zehn Jahren. Die Verjährung eines Anspruchs nach Satz 1 beginnt mit dem Schluß des Jahres, in dem er entstanden ist. Die in § 257 des Handelsgesetzbuchs genannten Unterlagen sind über die dort bestimmten Fristen hinaus zehn Jahre aufzubewahren.

(1) Eine Klage gegen die Wirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses kann nicht darauf gestützt werden, daß das Umtauschverhältnis der Anteile zu niedrig bemessen ist oder daß die Mitgliedschaftsrechte bei dem neuen Unternehmen kein ausreichender Gegenwert für die Mitgliedschaftsrechte bei der formwechselnden LPG sind.

(2) Sind die in dem Umwandlungsbeschluß bestimmten Anteile an dem Unternehmen neuer Rechtsform zu niedrig bemessen oder sind die Mitgliedschaftsrechte bei dem Unternehmen neuer Rechtsform kein ausreichender Gegenwert für die Mitgliedschaftsrechte bei der LPG, so kann jedes Mitglied, dessen Recht, gegen die Wirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses Klage zu erheben, nach Absatz 1 ausgeschlossen ist, von dem Unternehmen einen Ausgleich durch bare Zuzahlung verlangen.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind bei Teilungen und Zusammenschlüssen entsprechend anzuwenden.

(1) Der einem ausscheidenden Mitglied nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 zustehende Abfindungsanspruch ist einen Monat nach Beendigung der Mitgliedschaft als Abschlagszahlung fällig, wenn das Mitglied allein oder in Kooperation mit anderen Landwirten einen landwirtschaftlichen Betrieb wieder einrichtet.

(2) Im übrigen werden Abfindungsansprüche des ausscheidenden Mitglieds erst nach Feststellung der Jahresbilanz fällig. Sachabfindungen, auf die sich das ausscheidende Mitglied und die LPG einigen, sind auf den Abfindungsanspruch anzurechnen.

(3) Soweit es sich bei den ausscheidenden Mitgliedern um Personen handelt, die keinen landwirtschaftlichen Betrieb errichten, kann die LPG Ratenzahlung verlangen, soweit sie nachweist, daß dies zur Erhaltung ihrer Wirtschaftskraft erforderlich ist. Der Abfindungsanspruch muß innerhalb von fünf Jahren nach Fälligkeit erfüllt sein.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
BLw 27/00
vom
27. April 2001
in der Landwirtschaftssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
-----------------------------------
§ 44 Abs. 6 LwAnpG setzt voraus, daß es sich bei der ordentlichen Bilanz nach Beendigung
der Mitgliedschaft um eine solche der LPG handelt.
Folgt dem Ausscheiden des Mitglieds keine ordentliche Bilanz mehr, weil die LPG
inzwischen umgewandelt wurde, so ist auf die Umwandlungsbilanz abzustellen.
BGH, Beschl. v. 27. April 2001- BLw 27/00 - OLG Jena
AG Rudolstadt
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 27. April
2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter
Prof. Dr. Krüger und Dr. Klein sowie die ehrenamtlichen Richter Dahm und
Schroth

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 wird der undatierte , auf mündliche Verhandlung vom 20. Juli 2000 ergangene Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 13.856 DM.

Gründe:

I.

Der Antragsteller ist 1965 in die LPG H. eingetreten, in die er landwirtschaftliche Nutzflächen und einen Inventarbeitrag von 8.820 DM eingebracht hat. Aus der LPG H. ging später die LPG "F. " R. hervor. Mit am selben Tag bei dieser LPG eingegangenem Schreiben vom
19. November 1991 kündigte der Antragsteller seine Mitgliedschaft und forderte seinen Inventarbeitrag zurück. Zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt erhielt er eine Zahlung von 9.064 DM.
Die LPG wandelte sich mit Beschluß vom 2. Dezember 1991 in die Agrargesellschaft R. Besitzverwaltung mbH um, die am 22. Dezember 1992 in das Handelsregister eingetragen wurde. Später wurde diese GmbH in die Antragsgegnerin umgewandelt.
Der Antragsteller meint, ihm stünden weitere Abfindungsansprüche in Höhe von 13.856 DM zu. Seinen auf Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen gerichteten Antrag hat das Landwirtschaftsgericht zurückgewiesen. Seine sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt er seinen Zahlungsantrag weiter.

II.


Das Beschwerdegericht geht davon aus, daß dem Antragsteller an sich Abfindungsansprüche in der geltend gemachten Höhe zustünden. Es meint jedoch, daß das Eigenkapital der Antragsgegnerin nicht ausreichend sei, um die Ansprüche - über den gezahlten Betrag hinaus - zu befriedigen. Auszugehen sei nämlich von der Bilanz zum 31. Dezember 1992, aus der sich - wie das Landwirtschaftsgericht errechnet hat - ein Eigenkapital von 569.706,44 DM ergebe , dem indes Gesamtinventarbeiträge von 782.882,45 DM gegenüberstünden. Unter Berücksichtigung dessen könne der Antragsteller auf seine Ansprüche nur mit einer Quote von 72,77 % bedacht werden. Die an ihn geleistete Zahlung übersteige bereits den sich daraus ergebenden Betrag.

III.


Diese Ausführungen halten den Angriffen der Rechtsbeschwerde nicht stand.
1. Das Beschwerdegericht ist an sich zutreffend von § 44 Abs. 6 LwAnpG ausgegangen, wonach das Eigenkapital aufgrund der Bilanz zu ermitteln ist, die nach Beendigung der Mitgliedschaft als ordentliche Bilanz aufzustellen ist. In der Konsequenz dieser Regelung liegt es, daß ausgeschiedene Mitglieder an der Veränderung des Eigenkapitals zwischen dem Zeitpunkt ihres Ausscheidens und dem nächsten Bilanzstichtag teilhaben (Senat, BGHZ 124, 192, 198).
Von diesem Grundsatz weicht die von der Rechtsbeschwerde angeführte Senatsentscheidung vom 1. Juli 1994 (BLw 100/93, AgrarR 1994, 297, 298) nur für einen gesetzlich normierten Sonderfall ab. Nach § 51 a Abs. 3 Satz 3 LwAnpG ist für die Ermittlung des Eigenkapitals abweichend von § 44 Abs. 6 LwAnpG der Zeitpunkt der Geltendmachung des Abfindungsanspruchs maßgeblich, wenn ein vor dem 7. Juli 1991 ausgeschiedenes Mitglied (oder sein Erbe) den ihm zustehenden Anspruch in der Zeit zwischen dem 7. Juli 1991 und dem Umwandlungsbeschluß geltend gemacht hat. Um einen solchen Sonderfall handelt es sich hier nicht. Die Rechtsbeschwerde kann folglich darauf ihre Rechtsauffassung, es müsse auf einen früheren Bilanzstichtag abgestellt werden, nicht stützen.
2. Gleichwohl kann im konkreten Fall zur Ermittlung des Eigenkapitals nicht auf die Bilanz der Antragsgegnerin vom 31. Dezember 1992 abgestellt
werden. Maßgeblich ist vielmehr die Umwandlungsbilanz der LPG "F. " R. . § 44 Abs. 6 LwAnpG setzt nämlich voraus, daß es sich bei der ordentlichen Bilanz nach Beendigung der Mitgliedschaft um eine solche der LPG handelt. Das folgt aus dem Regelungszweck des § 44 LwAnpG, der dem ausscheidenden Mitglied eine seiner Beteiligung an der LPG entsprechende Abfindung zuerkennen will. Das bedingt, daß der Abfindungsanspruch nur auf der Vermögensgrundlage der LPG, nicht des Nachfolgeunternehmens ermittelt werden kann. Bei dem Anspruch nach § 44 LwAnpG ist daher für die Ermittlung des Eigenkapitals entgegen dem Wortlaut des § 44 Abs. 6 LwAnpG auf die Umwandlungsbilanz der LPG abzustellen, wenn nach dem Ausscheiden des LPG-Mitglieds keine andere, ordentliche, Bilanz mehr aufzustellen ist.
Die Rechtsbeschwerde weist zu Recht darauf hin, daß sich andernfalls auch ungerechtfertigte Unterschiede zu dem Barabfindungsanspruch nach § 36 LwAnpG ergäben. Dieser Anspruch gewährt dem aus Anlaß der Umwandlung ausscheidenden LPG-Mitglied eine seiner Beteiligung an der LPG entsprechende Barabfindung (vgl. Senat, BGHZ 131, 260, 262 ff; Wenzel, AgrarR 2000, 349, 350 f). Zwischen dem Barabfindungsanspruch nach § 36 LwAnpG und dem Abfindungsanspruch nach § 44 LwAnpG besteht, wie auch § 36 Abs. 3 LwAnpG zeigt, ein Gleichklang. Durch beide Normen soll sichergestellt werden, daß das ausscheidende Mitglied wertmäßig so abgefunden wird, wie es seiner genossenschaftlichen Beteiligung entsprach. Der Unterschied besteht lediglich darin, daß § 36 LwAnpG das aus Anlaß der Umwandlung ausscheidende Mitglied erfaßt, während § 44 LwAnpG den Fall der Kündigung vor der Auflösung der LPG regelt. Dieser gleiche Regelungszweck hat nicht nur zur Folge, daß die Barabfindung nach § 36 LwAnpG nur dann angemessen ist, wenn sie den Anspruch nach § 44 LwAnpG nicht unterschreitet (Senat, BGHZ
131, 260, 265 f). Er bedingt auch die Anwendung gleicher Bewertungsmaßstäbe. Die Eigenkapitalermittlung kann sich immer nur auf das Vermögen der LPG beziehen. Folge dessen ist, daß für den Barabfindungsanspruch stets die Umwandlungsbilanz maßgeblich ist, für den Abfindungsanspruch nach § 44 LwAnpG die erste ordentliche Bilanz nach dem Ausscheiden des Mitglieds (§ 44 Abs. 6 LwAnpG). Folgt dem Ausscheiden jedoch keine ordentliche Bilanz mehr, weil die LPG inzwischen umgewandelt wurde, ist auch in dem Fall des § 44 LwAnpG auf die Umwandlungsbilanz abzustellen.

IV.


Das Beschwerdegericht wird daher auf der Grundlage der Umwandlungsbilanz den geltend gemachten Anspruch neu zu prüfen haben.
Wenzel Krüger Klein

(1) Eine Klage gegen die Wirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses kann nicht darauf gestützt werden, daß das Umtauschverhältnis der Anteile zu niedrig bemessen ist oder daß die Mitgliedschaftsrechte bei dem neuen Unternehmen kein ausreichender Gegenwert für die Mitgliedschaftsrechte bei der formwechselnden LPG sind.

(2) Sind die in dem Umwandlungsbeschluß bestimmten Anteile an dem Unternehmen neuer Rechtsform zu niedrig bemessen oder sind die Mitgliedschaftsrechte bei dem Unternehmen neuer Rechtsform kein ausreichender Gegenwert für die Mitgliedschaftsrechte bei der LPG, so kann jedes Mitglied, dessen Recht, gegen die Wirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses Klage zu erheben, nach Absatz 1 ausgeschlossen ist, von dem Unternehmen einen Ausgleich durch bare Zuzahlung verlangen.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind bei Teilungen und Zusammenschlüssen entsprechend anzuwenden.

Ein Berechtigter nach § 3 Abs. 5 Satz 1 des Ausgleichsleistungsgesetzes kann landwirtschaftliche Flächen nach § 3 Abs. 5 Satz 2 des Ausgleichsleistungsgesetzes nur für den Teil seiner Ausgleichsleistung erwerben, den er für den Verlust land- und forstwirtschaftlichen Vermögens erhalten hat. Soweit der Berechtigte ausschließlich für den Verlust forstwirtschaftlichen Vermögens Ausgleichsleistungen erhalten hat, ist der Erwerb landwirtschaftlicher Flächen ausgeschlossen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
BLw 40/01
vom
26. April 2002
in der Landwirtschaftssache
betreffend Auskunft wegen eines Anspruchs auf bare Zuzahlung
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 26. April
2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter
Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke sowie die ehrenamtlichen Richter Siebers und
Gose

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerinnen wird der undatierte , auf mündliche Verhandlung vom 29. August 2001 ergangene Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als er zum Nachteil der Antragstellerinnen ergangen ist.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Naumburg vom 21. Oktober 1999 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Auskunft zum Stichtag 30. April 1991 zu erteilen ist.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerinnen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 3.000 ?.

Gründe:

I.


Die Antragstellerinnen sind die Erben ihres Vaters, der 1961 der LPG "B. " G. beitrat, in die er Land einbrachte und für die er einen Inventarbeitrag von 30.040 DM leistete. Rechtsnachfolgerin dieser LPG war u.a. die LPG (P) K. , in der der Vater der Antragstellerinnen Mitglied blieb.
Mit Beschlüssen vom 30. April 1991 teilte sich die LPG (P) K. , schloû sich der Teil, dem der Vater der Antragstellerinnen angehörte, mit der LPG (T) "B. "G. zusammen und wandelte sich diese LPG in die Antragsgegnerin um. Die Wirkung dieser Beschlüsse sollte zum 1. Mai 1991 eintreten; die Antragsgegnerin wurde am 18. Dezember 1991 in das Genossenschaftsregister eingetragen.
Der Vater der Antragstellerinnen blieb bis zu seinem Tode am 8. Dezember 1992 Mitglied der Antragsgegnerin.
Die Antragstellerinnen haben als Erben ihres Vaters zunächst einen Anspruch auf bare Zuzahlung in Höhe von 162.156 DM geltend gemacht. Nach Erhebung der Dürftigkeitseinrede durch die Antragsgegnerin haben die Antragstellerinnen den Zahlungsantrag zurückgestellt und im Wege des Stufenantrags Auskunft über die Gesamtvermögenseinzelpersonifizierung des Vermögens der LPG (T) "B. " G. zum 30. Juni 1991 verlangt. Das Landwirtschaftsgericht hat diesem Antrag stattgegeben. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Oberlandesgericht diesen Antrag abgewiesen, auf die Anschluûbeschwerde der Antragstellerinnen die Antragsgegnerin aber
verpflichtet, Auskunft über die Gesamtvermögenseinzelpersonifizierung des Vermögens der LPG (P) K. zum 30. April 1991 zu erteilen. Dagegen richtet sich die - zugelassene - Rechtsbeschwerde der Antragstellerinnen, mit der sie ihren ursprünglichen Auskunftsanspruch weiterverfolgen.

II.


Die - zulässige - Rechtsbeschwerde ist begründet.
1. Das Beschwerdegericht geht davon aus, daû ein Anspruch auf bare Zuzahlung nach § 28 Abs. 2 LwAnpG nur dann gegeben ist, wenn die quotale Beteiligung eines Mitglieds an der neuen Genossenschaft nicht dem früheren Anteil am Eigenkapital der umgewandelten LPG entspricht. Da der Vater der Antragstellerinnen vor der Umwandlung in die Antragsgegnerin nur Mitglied der LPG (P) K. , nicht auch der "Gesamt-LPG" (bestehend aus Teilen der LPG (P) K. und der LPG (T) "B. " G. ) gewesen sei, komme es für die Frage der Berechnung eines möglichen Anspruchs nach § 28 Abs. 2 LwAnpG nur auf diese Beteiligung an. Abzustellen sei daher auf die Umwandlungsbilanz der LPG (P) K. . Nur darauf und auf die sich daraus ergebende Personifizierung des Vermögens sei daher der Auskunftsanspruch gerichtet.
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

a) Richtig ist allerdings der Ausgangspunkt des Beschwerdegerichts. Nach der Rechtsprechung des Senats muû bei der Umwandlung einer LPG in
eine eingetragene Genossenschaft jeder Genosse proportional zu dem Wert seiner Beteiligung an der LPG auch an der Genossenschaft beteiligt sein. Die umgewandelten Anteile oder Mitgliedschaftsrechte müssen deswegen quotal dem Anteil am Eigenkapital der LPG entsprechen. Ist das nicht der Fall, so kann jedes Mitglied von dem Unternehmen nach § 28 Abs. 2 LwAnpG einen Ausgleich durch bare Zuzahlung verlangen (Beschl. v. 8. Dezember 1995, BLw 28/95, WM 1996, 740, 741 = AgrarR 1996, 51, 52; Beschl. v. 29. November 1996, BLw 13/96, WM 1997, 890, 891 f = AgrarR 1997, 48, 49). Um einen etwaigen Anspruch berechnen zu können, hat das Mitglied ein umfassendes Auskunfts- und Einsichtsrecht in die für die Berechnung maûgebenden Unterlagen (vgl. Senat, BGHZ 124, 199, 202; Beschl. v. 29. November 1996, BLw 13/96 aaO; Beschl. v. 23. Oktober 1998, BLw 28/98, WM 1999, 189 = AgrarR 1999, 60).

b) Die Beschränkung des Auskunftsanspruchs auf die Auflösungsbilanz der LPG (P) K. trägt dem - richtig umschriebenen - Interesse der Antragstellerinnen als Erben ihres Vaters indes nicht vollständig Rechnung. Unabhängig davon, ob die Teilung der LPG (P) K. sowie der Zusammenschluû mit der LPG (T) "B. " G . rechtlich vollständig vollzogen wurde oder ob damit zeitgleich die Umwandlung in die Antragsgegnerin einherging, hatte der Vater der Antragstellerinnen jedenfalls nur einen Anspruch darauf, daû sich der Wert seiner Beteiligung an der ursprünglichen LPG durch die Umwandlung in die Antragsgegnerin nicht verschlechterte. Das läût sich im vorliegenden Fall jedoch durch einen bloûen Vergleich der Beteiligung an der LPG (P) K. mit der an der Antragsgegnerin nicht feststellen. Zu berücksichtigen ist vielmehr, daû die Antragsgegnerin einerseits nur aus einem Teil der ursprünglichen LPG (P) K. , andererseits aber auch aus der LPG (T)
"B. " G. umgewandelt wurde. Zu einem zutreffenden Ergebnis gelangt man daher nur, wenn diese Umstände bei der Bemessung der Beteiligung Berücksichtigung finden. Denn die Antragsgegnerin setzt sich, gerade auch, was ihr Vermögen anbelangt, aus beiden Genossenschaften zusammen, der (reduzierten) LPG (P) K. und der LPG (T) "B. " G. Die Beteiligung des Vaters der Antragstellerinnen kann daher nicht isoliert in Bezug auf ein Teilvermögen festgestellt werden, sondern muû am Vermögen der "Gesamt -LPG" ausgerichtet werden. Dazu bedürfen die Antragstellerinnen nicht nur der von dem Beschwerdegericht zugesprochenen Auskunft, sondern auch der Auskunft hinsichtlich der Vermögensverhältnisse der LPG (T) "B. " G. zum Zeitpunkt der Umwandlung.

c) Da die Antragstellerinnen mit der Anschluûbeschwerde neben dem von dem Landwirtschaftsgericht zuerkannten Auskunftsanspruch betreffend die Vermögensverhältnisse der LPG (T) "B. " G. auch - nicht nur hilfsweise - Auskunft hinsichtlich der Vermögensverhältnisse der LPG (P) K. verlangt haben, können beide Ansprüche zuerkannt werden. Lediglich hinsichtlich des Zeitpunkts ist der von dem Landwirtschaftsgericht zuerkannte Anspruch anzupassen und auf den 30. April 1991 umzustellen, da dies der Umwandlungsstichtag (auch für die LPG [T] "B. " G. ) sein sollte.

III.


Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.
Wenzel Krüger Lemke