Landwirtschaftsanpassungsgesetz - LAnpG | § 49 Fälligkeit des Abfindungsanspruchs

(1) Der einem ausscheidenden Mitglied nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 zustehende Abfindungsanspruch ist einen Monat nach Beendigung der Mitgliedschaft als Abschlagszahlung fällig, wenn das Mitglied allein oder in Kooperation mit anderen Landwirten einen landwirtschaftlichen Betrieb wieder einrichtet.

(2) Im übrigen werden Abfindungsansprüche des ausscheidenden Mitglieds erst nach Feststellung der Jahresbilanz fällig. Sachabfindungen, auf die sich das ausscheidende Mitglied und die LPG einigen, sind auf den Abfindungsanspruch anzurechnen.

(3) Soweit es sich bei den ausscheidenden Mitgliedern um Personen handelt, die keinen landwirtschaftlichen Betrieb errichten, kann die LPG Ratenzahlung verlangen, soweit sie nachweist, daß dies zur Erhaltung ihrer Wirtschaftskraft erforderlich ist. Der Abfindungsanspruch muß innerhalb von fünf Jahren nach Fälligkeit erfüllt sein.

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Referenzen - Gesetze | § 53 BBesG

§ 53 BBesG zitiert oder wird zitiert von 5 §§.

§ 53 BBesG wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Flächenerwerbsverordnung - FlErwV | § 2 Erwerbsmöglichkeit des Pächters landwirtschaftlicher Flächen


(1) Ein Pachtverhältnis im Sinne des § 3 Abs. 1 des Ausgleichsleistungsgesetzes liegt vor, wenn zum Zeitpunkt des Kaufvertrages ein für mindestens sechs Jahre abgeschlossener Pachtvertrag über von der Treuhandanstalt zu privatisierende landwirtschaft
§ 53 BBesG wird zitiert von 3 anderen §§ im Bundesbesoldungsgesetz.

Landwirtschaftsanpassungsgesetz - LAnpG | § 65 Zuständigkeit, Rechtsmittel


(1) In Verfahren auf Grund der Vorschriften der §§ 3a, 7, 12 Abs. 1, der §§ 15, 25, 28 Abs. 2, des § 37 Abs. 2, der §§ 39, 41 bis 43, 44, 45, 47 bis 49, 51, 51a, 52 und 64a Abs. 2 sind im ersten Rechtszug die Amtsgerichte als Landwirtschaftsgerichte

Landwirtschaftsanpassungsgesetz - LAnpG | § 51a Ansprüche ausgeschiedener Mitglieder


(1) Die Ansprüche nach § 44 stehen auch den ausgeschiedenen Mitgliedern zu, die ihre Mitgliedschaft nach dem 15. März 1990 beendet haben. § 49 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. (2) Der Anspruch nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 steht auch den vor dem 1

Landwirtschaftsanpassungsgesetz - LAnpG | § 67 Freiheit von Steuern und Abgaben


(1) Die zur Durchführung dieses Gesetzes vorgenommenen Handlungen, einschließlich der Auseinandersetzung nach § 49, sind frei von Gebühren, Steuern, Kosten und Abgaben. (2) Die Gebühren-, Kosten-, Steuer- und Abgabefreiheit ist von der zuständigen B
§ 53 BBesG zitiert 1 andere §§ aus dem Bundesbesoldungsgesetz.

Landwirtschaftsanpassungsgesetz - LAnpG | § 44 Vermögensauseinandersetzung in der LPG, Milchreferenzmenge, Lieferrechte für Zuckerrüben


(1) Ausscheidenden Mitgliedern steht ein Abfindungsanspruch in Höhe des Wertes ihrer Beteiligung an der LPG zu. Der Wert der Beteiligung stellt einen Anteil am Eigenkapital der LPG dar, der wie folgt zu berechnen ist: 1. Zunächst ist der Wert der Inv

Referenzen - Urteile | § 53 BBesG

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Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Nov. 2005 - BLw 9/05

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 9/05 vom 9. November 2005 in der Landwirtschaftssache betreffend Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja LwAnpG §§ 3 b, 28 Abs. 2 Der Anspr

Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Dez. 2007 - BLw 5/07

bei uns veröffentlicht am 13.12.2007

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 5/07 vom 13. Dezember 2007 in der Landwirtschaftssache betreffend Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 13. Dezember 2007 durch de

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(1) Ausscheidenden Mitgliedern steht ein Abfindungsanspruch in Höhe des Wertes ihrer Beteiligung an der LPG zu. Der Wert der Beteiligung stellt einen Anteil am Eigenkapital der LPG dar, der wie folgt zu berechnen ist: 1. Zunächst ist der Wert der Inventarbeiträge...