Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Apr. 2002 - BLw 40/01

bei uns veröffentlicht am26.04.2002

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
BLw 40/01
vom
26. April 2002
in der Landwirtschaftssache
betreffend Auskunft wegen eines Anspruchs auf bare Zuzahlung
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 26. April
2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter
Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke sowie die ehrenamtlichen Richter Siebers und
Gose

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerinnen wird der undatierte , auf mündliche Verhandlung vom 29. August 2001 ergangene Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als er zum Nachteil der Antragstellerinnen ergangen ist.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Naumburg vom 21. Oktober 1999 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Auskunft zum Stichtag 30. April 1991 zu erteilen ist.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerinnen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 3.000 ?.

Gründe:

I.


Die Antragstellerinnen sind die Erben ihres Vaters, der 1961 der LPG "B. " G. beitrat, in die er Land einbrachte und für die er einen Inventarbeitrag von 30.040 DM leistete. Rechtsnachfolgerin dieser LPG war u.a. die LPG (P) K. , in der der Vater der Antragstellerinnen Mitglied blieb.
Mit Beschlüssen vom 30. April 1991 teilte sich die LPG (P) K. , schloû sich der Teil, dem der Vater der Antragstellerinnen angehörte, mit der LPG (T) "B. "G. zusammen und wandelte sich diese LPG in die Antragsgegnerin um. Die Wirkung dieser Beschlüsse sollte zum 1. Mai 1991 eintreten; die Antragsgegnerin wurde am 18. Dezember 1991 in das Genossenschaftsregister eingetragen.
Der Vater der Antragstellerinnen blieb bis zu seinem Tode am 8. Dezember 1992 Mitglied der Antragsgegnerin.
Die Antragstellerinnen haben als Erben ihres Vaters zunächst einen Anspruch auf bare Zuzahlung in Höhe von 162.156 DM geltend gemacht. Nach Erhebung der Dürftigkeitseinrede durch die Antragsgegnerin haben die Antragstellerinnen den Zahlungsantrag zurückgestellt und im Wege des Stufenantrags Auskunft über die Gesamtvermögenseinzelpersonifizierung des Vermögens der LPG (T) "B. " G. zum 30. Juni 1991 verlangt. Das Landwirtschaftsgericht hat diesem Antrag stattgegeben. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Oberlandesgericht diesen Antrag abgewiesen, auf die Anschluûbeschwerde der Antragstellerinnen die Antragsgegnerin aber
verpflichtet, Auskunft über die Gesamtvermögenseinzelpersonifizierung des Vermögens der LPG (P) K. zum 30. April 1991 zu erteilen. Dagegen richtet sich die - zugelassene - Rechtsbeschwerde der Antragstellerinnen, mit der sie ihren ursprünglichen Auskunftsanspruch weiterverfolgen.

II.


Die - zulässige - Rechtsbeschwerde ist begründet.
1. Das Beschwerdegericht geht davon aus, daû ein Anspruch auf bare Zuzahlung nach § 28 Abs. 2 LwAnpG nur dann gegeben ist, wenn die quotale Beteiligung eines Mitglieds an der neuen Genossenschaft nicht dem früheren Anteil am Eigenkapital der umgewandelten LPG entspricht. Da der Vater der Antragstellerinnen vor der Umwandlung in die Antragsgegnerin nur Mitglied der LPG (P) K. , nicht auch der "Gesamt-LPG" (bestehend aus Teilen der LPG (P) K. und der LPG (T) "B. " G. ) gewesen sei, komme es für die Frage der Berechnung eines möglichen Anspruchs nach § 28 Abs. 2 LwAnpG nur auf diese Beteiligung an. Abzustellen sei daher auf die Umwandlungsbilanz der LPG (P) K. . Nur darauf und auf die sich daraus ergebende Personifizierung des Vermögens sei daher der Auskunftsanspruch gerichtet.
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

a) Richtig ist allerdings der Ausgangspunkt des Beschwerdegerichts. Nach der Rechtsprechung des Senats muû bei der Umwandlung einer LPG in
eine eingetragene Genossenschaft jeder Genosse proportional zu dem Wert seiner Beteiligung an der LPG auch an der Genossenschaft beteiligt sein. Die umgewandelten Anteile oder Mitgliedschaftsrechte müssen deswegen quotal dem Anteil am Eigenkapital der LPG entsprechen. Ist das nicht der Fall, so kann jedes Mitglied von dem Unternehmen nach § 28 Abs. 2 LwAnpG einen Ausgleich durch bare Zuzahlung verlangen (Beschl. v. 8. Dezember 1995, BLw 28/95, WM 1996, 740, 741 = AgrarR 1996, 51, 52; Beschl. v. 29. November 1996, BLw 13/96, WM 1997, 890, 891 f = AgrarR 1997, 48, 49). Um einen etwaigen Anspruch berechnen zu können, hat das Mitglied ein umfassendes Auskunfts- und Einsichtsrecht in die für die Berechnung maûgebenden Unterlagen (vgl. Senat, BGHZ 124, 199, 202; Beschl. v. 29. November 1996, BLw 13/96 aaO; Beschl. v. 23. Oktober 1998, BLw 28/98, WM 1999, 189 = AgrarR 1999, 60).

b) Die Beschränkung des Auskunftsanspruchs auf die Auflösungsbilanz der LPG (P) K. trägt dem - richtig umschriebenen - Interesse der Antragstellerinnen als Erben ihres Vaters indes nicht vollständig Rechnung. Unabhängig davon, ob die Teilung der LPG (P) K. sowie der Zusammenschluû mit der LPG (T) "B. " G . rechtlich vollständig vollzogen wurde oder ob damit zeitgleich die Umwandlung in die Antragsgegnerin einherging, hatte der Vater der Antragstellerinnen jedenfalls nur einen Anspruch darauf, daû sich der Wert seiner Beteiligung an der ursprünglichen LPG durch die Umwandlung in die Antragsgegnerin nicht verschlechterte. Das läût sich im vorliegenden Fall jedoch durch einen bloûen Vergleich der Beteiligung an der LPG (P) K. mit der an der Antragsgegnerin nicht feststellen. Zu berücksichtigen ist vielmehr, daû die Antragsgegnerin einerseits nur aus einem Teil der ursprünglichen LPG (P) K. , andererseits aber auch aus der LPG (T)
"B. " G. umgewandelt wurde. Zu einem zutreffenden Ergebnis gelangt man daher nur, wenn diese Umstände bei der Bemessung der Beteiligung Berücksichtigung finden. Denn die Antragsgegnerin setzt sich, gerade auch, was ihr Vermögen anbelangt, aus beiden Genossenschaften zusammen, der (reduzierten) LPG (P) K. und der LPG (T) "B. " G. Die Beteiligung des Vaters der Antragstellerinnen kann daher nicht isoliert in Bezug auf ein Teilvermögen festgestellt werden, sondern muû am Vermögen der "Gesamt -LPG" ausgerichtet werden. Dazu bedürfen die Antragstellerinnen nicht nur der von dem Beschwerdegericht zugesprochenen Auskunft, sondern auch der Auskunft hinsichtlich der Vermögensverhältnisse der LPG (T) "B. " G. zum Zeitpunkt der Umwandlung.

c) Da die Antragstellerinnen mit der Anschluûbeschwerde neben dem von dem Landwirtschaftsgericht zuerkannten Auskunftsanspruch betreffend die Vermögensverhältnisse der LPG (T) "B. " G. auch - nicht nur hilfsweise - Auskunft hinsichtlich der Vermögensverhältnisse der LPG (P) K. verlangt haben, können beide Ansprüche zuerkannt werden. Lediglich hinsichtlich des Zeitpunkts ist der von dem Landwirtschaftsgericht zuerkannte Anspruch anzupassen und auf den 30. April 1991 umzustellen, da dies der Umwandlungsstichtag (auch für die LPG [T] "B. " G. ) sein sollte.

III.


Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.
Wenzel Krüger Lemke

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(2) Sind die in dem Umwandlungsbeschluß bestimmten Anteile an dem Unternehmen neuer Rechtsform zu niedrig bemessen oder sind die Mitgliedschaftsrechte bei dem Unternehmen neuer Rechtsform kein ausreichender Gegenwert für die Mitgliedschaftsrechte bei der LPG, so kann jedes Mitglied, dessen Recht, gegen die Wirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses Klage zu erheben, nach Absatz 1 ausgeschlossen ist, von dem Unternehmen einen Ausgleich durch bare Zuzahlung verlangen.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind bei Teilungen und Zusammenschlüssen entsprechend anzuwenden.