Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Okt. 2005 - BLw 18/05
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 12.087,90 €.
Gründe:
I.
Der Antragsteller verfolgt aus abgetretenem Recht Ansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz. Er hat beantragt, die Antragsgegnerin zur Zahlung von 19.862,86 € nebst Zinsen zu verpflichten. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat den Antrag zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers, mit der er die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Zahlung von 12.087,90 € nebst Zinsen verlangt hat, ist bis auf die Änderung des erstinstanzlichen Ausspruchs zur Kostenerstattungspflicht erfolglos geblieben.
Mit seiner - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde will der Antragsteller die Aufhebung der Entscheidung des Beschwerdegerichts und die Zurückverweisung der Sache erreichen.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Das folgt allerdings nicht bereits daraus, dass die angefochtene Entscheidung in der Rechtsbeschwerdeschrift mit einem falschen Datum bezeichnet ist, denn der Rechtsmittelschrift war der angefochtene Beschluss mit dem zutreffenden Datum beigefügt (vgl. Senat, Beschl. v. 9. Mai 1985, BLw 8/84, RdL 1985, 274). Die Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde ergibt sich aber, da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, daraus, dass die Voraussetzungen der Divergenzrechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG (dazu näher Senat, BGHZ 89, 149 ff.) nicht vorliegen.
Der Antragsteller meint, das Beschwerdegericht sei von dem Senatsbeschluss vom 29. November 1996 (BLw 13/96, ZIP 1997, 298) abgewichen, indem es seiner Entscheidung den Rechtssatz zugrunde gelegt habe, dass ein Anspruch auf bare Zuzahlung nach § 28 Abs. 2 LwAnpG bei Umwandlung einer LPG in eine eingetragene Genossenschaft allein darauf gestützt werden könne, dass die quotale Beteiligung an dem Unternehmen neuer Rechtsform hinter der quotalen Beteiligung an dem Vermögen der LPG zurückbleibe, eine Abweichung zwischen dem Eigenkapitalanteil der LPG und dem dem Mitglied zugewiesenen Vermögenswert an der Genossenschaft demgegenüber unbeachtlich sei. Dieses Vorbringen begründet nicht die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde,
denn in der angefochtenen Entscheidung findet sich der von dem Antragsteller dargelegte Rechtssatz nicht. Vielmehr legt das Beschwerdegericht seiner Auffassung die - auch in der von dem Antragsteller bezeichneten Vergleichsentscheidung ausgeführte - Rechtsprechung des Senats zugrunde, dass bei der Umwandlung einer LPG in eine Genossenschaft jedes frühere LPG-Mitglied an der Genossenschaft in demselben Verhältnis wie zuvor an der LPG beteiligt sein muss, die umgewandelten Anteile oder Mitgliedschaftsrechte also quotal dem Anteil an dem Eigenkapital der LPG entsprechen müssen (Senat, Beschl. v. 26. April 2002, BLw 40/01, VIZ 2002, 482 f.). Ob dem Beschwerdegericht dabei, wie der Antragsteller meint, ein Fehler bei den Anforderungen an die Darlegungslast des Anspruchstellers unterlaufen ist, kann offen bleiben. Für die Frage der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG ist ein solcher Fehler ohne Belang, denn er macht - für sich genommen - sie nicht statthaft (ständige Senatsrechtsprechung, siehe schon BGHZ 15, 5, 9 f. und Beschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.
Krüger Lemke Czub
Annotations
(1) Eine Klage gegen die Wirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses kann nicht darauf gestützt werden, daß das Umtauschverhältnis der Anteile zu niedrig bemessen ist oder daß die Mitgliedschaftsrechte bei dem neuen Unternehmen kein ausreichender Gegenwert für die Mitgliedschaftsrechte bei der formwechselnden LPG sind.
(2) Sind die in dem Umwandlungsbeschluß bestimmten Anteile an dem Unternehmen neuer Rechtsform zu niedrig bemessen oder sind die Mitgliedschaftsrechte bei dem Unternehmen neuer Rechtsform kein ausreichender Gegenwert für die Mitgliedschaftsrechte bei der LPG, so kann jedes Mitglied, dessen Recht, gegen die Wirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses Klage zu erheben, nach Absatz 1 ausgeschlossen ist, von dem Unternehmen einen Ausgleich durch bare Zuzahlung verlangen.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind bei Teilungen und Zusammenschlüssen entsprechend anzuwenden.