Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Okt. 2005 - BLw 17/05
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 3.237,88 €.
Gründe:
I.
Der Antragsteller verfolgt aus abgetretenem Recht Ansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz. Er hat beantragt, die Antragsgegnerin zur Zahlung von 14.022,17 € nebst Zinsen an ihn, hilfsweise an die Zedentin, zu verpflichten. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat den Antrag zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Oberlandesgericht insoweit zurückgewiesen, als im Wege der Erbfolge auf die Zedentin übergegangene Ansprüche in Höhe von 3.237,88 € nebst Zinsen zurückgewiesen worden sind.
Mit seiner - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde will der Antragsteller die Aufhebung des Teilbeschlusses und die Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht erreichen.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig (dazu näher Senat, BGHZ 89, 149 ff.). Daran fehlt es jedoch.
Der Antragsteller meint, das Beschwerdegericht sei von dem Senatsbeschluss vom 29. November 1996 (BLw 13/96, ZIP 1997, 298) abgewichen, indem es seiner Entscheidung den Rechtssatz zugrunde gelegt habe, dass ein Anspruch auf bare Zuzahlung nach § 28 Abs. 2 LwAnpG bei Umwandlung einer LPG in eine eingetragene Genossenschaft allein darauf gestützt werden könne, dass die quotale Beteiligung an dem Unternehmen neuer Rechtsform hinter der quotalen Beteiligung an dem Vermögen der LPG zurückbleibe, eine Abweichung zwischen dem Eigenkapitalanteil der LPG und dem dem Mitglied zugewiesenen Vermögenswert an der Genossenschaft demgegenüber unbeachtlich sei. Dieses Vorbringen begründet nicht die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde, denn in der angefochtenen Entscheidung findet sich der von dem Antragsteller dargelegte Rechtssatz nicht. Vielmehr legt das Beschwerdegericht seiner Auffassung die - auch in der von dem Antragsteller bezeichneten Vergleichsentscheidung ausgeführte - Rechtsprechung des Senats zugrunde, dass bei der Umwandlung einer LPG in eine Genossenschaft jedes frühere LPG-Mitglied an
der Genossenschaft in demselben Verhältnis wie zuvor an der LPG beteiligt sein muss, die umgewandelten Anteile oder Mitgliedschaftsrechte also quotal dem Anteil an dem Eigenkapital der LPG entsprechen müssen (Senat, Beschl. v. 26. April 2002, BLw 40/01, VIZ 2002, 482 f.). Ob dem Beschwerdegericht dabei, wie der Antragsteller meint, ein Fehler bei den Anforderungen an die Darlegungslast des Anspruchsstellers unterlaufen ist, kann offen bleiben. Für die Frage der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG ist ein solcher Fehler ohne Belang, denn er macht - für sich genommen - sie nicht statthaft (ständige Senatsrechtsprechung, siehe schon BGHZ 15, 5, 9 f. und Beschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.
Krüger Lemke Czub
Annotations
(1) Eine Klage gegen die Wirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses kann nicht darauf gestützt werden, daß das Umtauschverhältnis der Anteile zu niedrig bemessen ist oder daß die Mitgliedschaftsrechte bei dem neuen Unternehmen kein ausreichender Gegenwert für die Mitgliedschaftsrechte bei der formwechselnden LPG sind.
(2) Sind die in dem Umwandlungsbeschluß bestimmten Anteile an dem Unternehmen neuer Rechtsform zu niedrig bemessen oder sind die Mitgliedschaftsrechte bei dem Unternehmen neuer Rechtsform kein ausreichender Gegenwert für die Mitgliedschaftsrechte bei der LPG, so kann jedes Mitglied, dessen Recht, gegen die Wirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses Klage zu erheben, nach Absatz 1 ausgeschlossen ist, von dem Unternehmen einen Ausgleich durch bare Zuzahlung verlangen.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind bei Teilungen und Zusammenschlüssen entsprechend anzuwenden.