Bundesgerichtshof Beschluss, 18. März 2004 - BLw 37/03

published on 18/03/2004 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 18. März 2004 - BLw 37/03
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
BLw 37/03
vom
18. März 2004
in der Landwirtschaftssache
betreffend Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 18. März
2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die
Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne
Zuziehung ehrenamtlicher Richter -

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landwirtschaftssenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 30. Oktober 2003 wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 43.047,34

Gründe:


I.


Der Vater des Antragstellers wurde 1960 Mitglied der LPG (T) "N. " R. , in die er landwirtschaftliche Flächen und lebendes und totes Inventar einbrachte. Nach Eintritt in den Ruhestand verzichtete er zugunsten des Antragstellers auf die Bodenreformwirtschaft. 1982 starb er und wurde von dem Antragsteller und dessen Schwester, die keiner LPG angehörte , beerbt. Er selbst war Mitglied der LPG (P) T. .
1990 hoben die LPG (P) T. und der Antragsteller dessen "Ar- beitsvertrag (Mitgliedschaft)" auf. Gebäude und landwirtschaftliche Nutzflächen erhielt der Antragsteller 1990 bzw. 1992 zurück.
Mit Beschluß vom 1. Juli 1991 schlossen sich die Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften T. , "W. " M. und "N. R. zur LPG T. zusammen, die sich mit Beschluß vom 13. Dezember 1991 in die Antragsgegnerin umwandelte, welche am 26. Mai 1992 in das Genossenschaftsregister eingetragen wurde. Zuvor erstattete die LPG dem Antragsteller einen Restinventarbetrag von 3.404,57 DM, nachdem er zuvor Sachwerte in Höhe von 8.580 DM übertragen erhalten hatte.
Der Antragsteller ist der Ansicht, über die erhaltenen Beträge hinaus aus eigenem und ererbtem Recht noch weitere Abfindungszahlungen verlangen zu können. Das Landwirtschaftsgericht hat seinen Antrag auf Zahlung von 78.567,02 DM nebst Zinsen abgewiesen. Im Verfahren der sofortigen Beschwerde hat der Antragsteller die Zahlung von insgesamt 147.567,02 DM nebst Zinsen geltend gemacht. Hiervon hat ihm das Oberlandesgericht ! " # $ % & # !'( # 43.047,34 - nicht zugelassene - Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin, mit der sie die Wiederherstellung des Beschlusses des Landwirtschaftsgerichts erstrebt.

II.


Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen der Divergenzrechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig (dazu näher BGHZ 89, 149 ff.). Daran fehlt es indes.
Die Rechtsbeschwerde macht, in dreifacher Hinsicht, eine Abweichung der angefochtenen Entscheidung von dem Beschluß des Oberlandesgerichts Naumburg, NL-BzAR 2003, 256, geltend. Eine Divergenz im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG besteht jedoch nicht.
1. Die erste Abweichung sieht die Rechtsbeschwerde in der Frage, von der Bilanz welcher Genossenschaft auszugehen ist, wenn es nach dem Ausscheiden des Mitglieds zu einem Zusammenschluß mit einer oder mehreren anderen landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften gekommen ist. Das Oberlandesgericht Naumburg geht in der angeführten Entscheidung, im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 26. April 2002, BLw 40/01, VIZ 2002, 482, 483; Beschl. v. 3. April 2003, BLw 34/02, nicht veröffentlicht ), von dem Rechtssatz aus, daß sich bei Zusammenschlüssen von landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften der Abfindungsanspruch nur an dem Vermögen der LPG ausrichten kann, in der die Mitgliedschaft bestand. Das Beschwerdegericht hat keinen davon abweichenden, die Entscheidung tragenden Rechtssatz aufgestellt.
Zum einen geht es selbst von diesem Grundsatz aus, erblickt in der vorliegenden Fallkonstellation aber eine Besonderheit, der es dadurch Rechnung trägt, daß es ausnahmsweise auf die Eröffnungsbilanz der durch Zusammen-
schluß gebildeten LPG ankomme, nicht auf die Abschlußbilanz der LPG, aus der der Antragsteller vor dem Zusammenschluß ausgeschieden sei. Die Besonderheit sieht es darin, daß die durch Zusammenschluß gebildete LPG derjenigen Genossenschaft entspreche, der der Antragsteller ursprünglich angehört habe. Diese sei durch eine vom Staat herbeigeführte Spezialisierung aufgegliedert worden und habe durch den Zusammenschluß wieder den ursprünglichen Vermögensstand erreicht. Anzuknüpfen sei also daran, und nicht an dem Vermögensstand der zwischenzeitlich ausgegliederten LPG. Solche für die Entscheidung des Beschwerdegerichts maßgeblichen Umstände sind in der Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg nicht festgestellt. Aufgrund dieser Unterschiede, deren Tragfähigkeit allerdings im Hinblick darauf zweifelhaft ist, daß der Antragsteller nicht an allen zusammengeschlossenen Genossenschaften , die zudem alle eine eigenständige vermögensrechtliche Entwicklung erfahren haben, beteiligt war, fehlt es an einer Divergenz im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG.
Hinzu kommt entscheidend, daß das Beschwerdegericht - unabhängig von den Besonderheiten des Zusammenschlusses - auch darauf abstellt, daß sich die Beteiligten geeinigt haben, die Eröffnungsbilanz der aus dem Zusammenschluß der verschiedenen Genossenschaften gebildeten LPG für die Berechnung der Abfindungsansprüche des Antragstellers zugrunde zu legen. Eine solche Vereinbarung steht den Beteiligten frei. Sie ist dann bindend und trägt die darauf gestützte Entscheidung selbständig. Eine Abweichung von einem von dem Oberlandesgericht Naumburg aufgestellten Rechtssatz scheidet daher auch aus diesem Grund aus.
2. Eine weitere Divergenz soll sich nach Auffassung der Rechtsbeschwerde aus einer unterschiedlichen Methodenwahl bei der Bewertung landwirtschaftlicher Betriebe ergeben. Dem ist schon deswegen nicht zu folgen, weil die von dem Beschwerdegericht zugrunde gelegte Bewertungsmethode der Rechtsprechung des Senats entspricht (BGHZ 138, 371, 386), so daß eine etwaige Divergenz zu der angeführten Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg unerheblich ist (Senat, Beschl. v. 21. April 1994, BLw 97/93, AgrarR 1994, 225).
3. Schließlich ergibt sich auch daraus keine Abweichung, daß das Oberlandesgericht Naumburg bei der Bewertung von Wohngebäuden keine Bedenken gehabt hat, spätere Verkaufserlöse zur Bewertung heranzuziehen, während dies das Beschwerdegericht im vorliegenden Fall abgelehnt hat. Das Oberlandesgericht Naumburg hat schon nicht den von der Rechtsbeschwerde angeführten Rechtssatz aufgestellt, die Bewertung habe sich grundsätzlich an den Verkaufspreisen zu orientieren. Es hat lediglich die von dem beauftragten Sachverständigen vorgenommene Bewertung für bedenkenfrei erachtet, die an den Preisen ausgerichtet war, zu denen die zu begutachtenden Gebäude später verkauft wurden. Darin liegt kein abstrakter Rechtssatz, der, ohne hiervon abweichen zu müssen, die Möglichkeit versperrte, in einem anderen Fall auf andere Bewertungskriterien als einen erzielten Verkaufspreis abzustellen.

III.


Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.
Wenzel Krüger Lemke
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