Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Apr. 2002 - BLw 29/01

bei uns veröffentlicht am26.04.2002

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
BLw 29/01
vom
26. April 2002
in der Landwirtschaftssache
betreffend eine Abfindung nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz
Beteiligte:
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 26. April
2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter
Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke sowie die ehrenamtlichen Richter Siebers und
Gose

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landwirtschaftssenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 23. Mai 2001 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens und die der Antragsgegnerin in diesem Verfahren außergerichtlich entstandenen Kosten.
Beschwerdewert: 42.237,55 ?

Gründe:

I.


Der Antragsteller war seit 1977 Mitglied einer LPG. Am 23. Juli 1991 beschlossen die Mitglieder die Umwandlung der LPG in die Antragsgegnerin. Den Mitgliedern, die anläßlich der Umwandlung aus der Genossenschaft ausscheiden wollten, wurde im Beschluß eine Quote von 20 % ihres Geschäftsguthabens als Abfindung angeboten, wobei sich die Höhe des Abfindungsguthabens aus "den gegenwärtigen Verkehrswerten des vorhandenen Grund- und
Umlaufvermögens des umgewandelten Unternehmens" ergeben sollte. Die Eintragung der Umwandlung wurde am 18. März 1992 im Bundesanzeiger bekannt gemacht.
Mit Schreiben vom 17. März 1992 verlangte der Antragsteller sein "anteiliges Vermögen an der ehemaligen LPG ... in Form der 20 %igen Abfindung" und kündigte sein "Mitgliedschaftsverhältnis".
Die Antragsgegnerin errechnete das Geschäftsguthaben des Antragstellers mit 129.685,62 DM. Am 18. Mai 1992 einigten sich die Beteiligten auf eine Zahlung der Antragsgegnerin an den Antragsteller von 25.937,12 DM (20 % aus 129.685,62 DM). Weitere Ansprüche sollten nicht bestehen.
Der Antragsteller hat sein Geschäftsguthaben auf 121.516,86 DM berechnet. Er verlangt von der Antragsgegnerin - nach Abzug geleisteter Zahlungen von insgesamt 38.907,12 DM - restliche 82.609,74 DM zuzüglich Zinsen, hilfsweise, die von der Antragsgegnerin zu leistende Barabfindung auf diesen Betrag zu bestimmen, und höchst hilfsweise die Zahlung desselben Betrags als bare Zuzahlung gemäû § 28 Abs. 2 LwAnpG.
Das Landwirtschaftsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt er seine Anträge weiter.

II.


Das Beschwerdegericht verneint einen Anspruch des Antragstellers. Es läût offen, ob die Voraussetzungen von § 44 Abs. 1 LwAnpG vorliegen. Es meint, jeglicher Anspruch des Antragstellers wegen seiner Mitgliedschaft in der umgewandelten LPG sei durch die Vereinbarung vom 18. Mai 1992 ausgeschlossen. Diese sei weder nach § 138 BGB nichtig noch nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage oder wegen eines Verstoûes gegen das AGB-Gesetz unwirksam.
Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

III.


Bei der Entscheidung der Rechtssache kann dahingestellt bleiben, ob die Kündigung des Antragstellers vom 17. März 1992 im Hinblick auf die Eintragung der Umwandlung der Antragsgegnerin zu einem Abfindungsanspruch gemäû § 44 LwAnpG führen konnte (vgl. Senat, BGHZ 125, 166, 169; Senatsbeschl. v. 4. Dezember 1992, BLw 20/92, WM 1993, 1019, 1020, insoweit in BGHZ 120, 349 ff nicht wiedergegeben), ob durch den am 23. Juni 2000 der Antragsgegnerin zugestellten Antrag die Frist zur Bestimmung einer angemessenen Barabfindung durch das Gericht eingehalten wurde (vgl. Senatsbeschl. v. 9. November 2001, BLw 7/01, WM 2002, 34) und ob für einen Anspruch auf bare Zuzahlung überhaupt Raum ist. Mit der Einigung über den von der Antragstellerin zu zahlenden Betrag ist zwischen den Parteien sowohl über das Ausscheiden als auch über die dem Antragsteller wegen seiner Mitgliedschaft
in der LPG zustehenden Zahlungsbetrag ein Einvernehmen erzielt worden, das einen Rückgriff auf die gesetzlichen Regelungen ausschlieût (vgl. Senatsbeschl. v. 22. Februar 1994, BLw 71/93, in NL-BzAR 1997, 277, 278).
Die Vereinbarung vom 18. Mai 1992 ist entgegen der Auffassung des Antragstellers wirksam.
1. Die Rechtsbeschwerde nimmt die Verneinung einer Nichtigkeit der Vereinbarung vom 18. Mai 1992 durch das Beschwerdegericht unter dem Gesichtspunkt von § 138 BGB hin. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich. Die Tatsache, daû der Antragsteller in dieser Vereinbarung auf 80 % des Betrages, auf den die Antragsgegnerin sein Geschäftsguthaben errechnet hat, verzichtet hat, führt nicht zur Sittenwidrigkeit der vereinbarten Regelung. Der Verzicht auf eine Forderung oder ihr Erlaû sind nur dann nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn der Verzicht oder der Erlaû sich nach der Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck seinem Gesamtcharakter nach als nicht mit den guten Sitten vereinbar darstellt (Senatsbeschl. v. 16. Juni 2000, BLw 19/99, WM 2000, 1762, 1763; BGH, Urt. v. 10. Oktober 1997, V ZR 74/96, NJW-RR 1998, 590). Hieran fehlt es. Dem Antragsteller war die Höhe seines Geschäftsguthabens bekannt. Er wuûte, auf welchen Betrag er durch den Abschluû des Vertrages vom 18. Mai 1992 verzichtete. Daû die im Beschluû vom 23. Juli 1991 angebotene Abfindung weit hinter einer angemessenen Abfindung im Sinne von § 36 Abs. 1 LwAnpG zurückblieb (vgl. Senat, BGHZ 131, 260 ff), führt nicht dazu, daû die dem Angebot entsprechende Vereinbarung sittenwidrig wäre. Der angebotene Betrag entsprach nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts dem Verkehrswert der Beteiligung des Antragstellers an der
Antragsgegnerin. Daû ein weitaus höherer Betrag anzubieten war, hatte die Rechtsprechung im Jahr 1992 noch nicht entschieden.
2. Die Vereinbarung zwischen den Parteien vom 18. Mai 1992 ist auch nicht nach § 779 BGB oder den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage unwirksam.
Eine Diskrepanz zwischen den Vorstellungen der Vertragsparteien bei Abschluû eines Vertrags oder den einer Partei erkennbar gewordenen Vorstellungen der anderen Partei, auf denen der Geschäftswille beruht, und der bestehenden tatsächlichen Situation oder deren spätere Entwicklung kann zu einer Anpassung der vereinbarten Pflichten oder der Unwirksamkeit der getroffenen Vereinbarung führen, sofern das Festhalten an der vertraglichen Vereinbarung einer oder beiden Parteien nicht zugemutet werden kann. So verhält es sich im vorliegenden Fall nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts nicht. Ist der Beschluû zur Umwandlung einer LPG wegen Fehlens eines Abfindungsangebots oder deshalb nicht wirksam, weil die angebotene Abfindung nicht berechenbar oder das Angebot nicht angemessen ist, erfolgt die Korrektur dadurch, daû die anzubietende Abfindung gerichtlich bestimmt wird (§ 37 Abs. 2 LwAnpG). Diesen möglicherweise langwierigen Weg hat der Antragsteller nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts im Gegensatz zu anderen Mitgliedern der umgewandelten LPG nicht beschritten; vielmehr hat er seinen Austritt aus der Antragsgegnerin erklärt und eine Abfindung akzeptiert, die die Antragsgegnerin in Übereinstimmung mit dem Beschluû der Mitgliederversammlung vom 23. Juli 1991 angeboten hat. Damit war der Beschluû zwar Kalkulationsgrundlage, deren Wirksamkeit aber nicht Geschäftsgrundlage der Vereinbarung vom 18. Mai 1992. Das Beschwer-
degericht hat vielmehr fehlerfrei festgestellt, daû mit dieser Vereinbarung gerade auch eine Unsicherheit der Beteiligten über die Rechtsgrundsätze der Bemessung der Abfindung des Antragstellers beseitigt werden sollte. Damit ist die Vereinbarung weder nach § 779 BGB noch unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage unwirksam.
3. Ob das AGB-Gesetz auf die Vereinbarung Anwendung findet (vgl. § 23 AGB-Gesetz), kann dahingestellt bleiben. Die darin liegende Verzichtsklausel ist nämlich in jedem Fall wirksam, denn sie ist weder nach §§ 3, 9 AGBG noch nach den zu § 242 BGB entwickelten Grundsätzen überraschend und benachteiligt den Antragsteller auch nicht entgegen dem Gebot von Treu und Glauben unangemessen. Anders wäre es nur dann, wenn es um den Verzicht gegenüber Dritten ginge (vgl. BGH, Urt. v. 25. Oktober 1984, VII ZR 95/83, NJW 1985, 970 f). Das ist hier jedoch nicht der Fall.

IV.


Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.
Wenzel Krüger Lemke

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Apr. 2002 - BLw 29/01

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Apr. 2002 - BLw 29/01

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Apr. 2002 - BLw 29/01 zitiert 8 §§.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 138 Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher


(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig. (2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen W

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 779 Begriff des Vergleichs, Irrtum über die Vergleichsgrundlage


(1) Ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird (Vergleich), ist unwirksam, wenn der nach dem Inhalt des Vertrags als feststehend zugrunde gelegte Sach

Landwirtschaftsanpassungsgesetz - LAnpG | § 44 Vermögensauseinandersetzung in der LPG, Milchreferenzmenge, Lieferrechte für Zuckerrüben


(1) Ausscheidenden Mitgliedern steht ein Abfindungsanspruch in Höhe des Wertes ihrer Beteiligung an der LPG zu. Der Wert der Beteiligung stellt einen Anteil am Eigenkapital der LPG dar, der wie folgt zu berechnen ist: 1. Zunächst ist der Wert der Inv

Landwirtschaftsanpassungsgesetz - LAnpG | § 28 Ausschluß der Anfechtung eines Umwandlungsbeschlusses, Verbesserung des Beteiligungsverhältnisses


(1) Eine Klage gegen die Wirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses kann nicht darauf gestützt werden, daß das Umtauschverhältnis der Anteile zu niedrig bemessen ist oder daß die Mitgliedschaftsrechte bei dem neuen Unternehmen kein ausreichender Gegenwer

Landwirtschaftsanpassungsgesetz - LAnpG | § 37 Ausschluß der Anfechtung eines Umwandlungsbeschlusses, gerichtliche Bestimmung der Abfindung


(1) Eine Klage gegen die Wirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses kann nicht darauf gestützt werden, daß das Angebot nach § 36 zu niedrig bemessen ist. (2) Macht ein Mitglied geltend, daß eine im Umwandlungsbeschluß bestimmte Barabfindung, die ihm nac

Landwirtschaftsanpassungsgesetz - LAnpG | § 36 Angebot der Barabfindung, Annahme des Angebots


(1) Die LPG hat jedem Mitglied im Umwandlungsbeschluß den Erwerb seiner umgewandelten Anteile oder Mitgliedschaftsrechte gegen eine angemessene Barabfindung anzubieten; § 71 Abs. 4 Satz 2 des Aktiengesetzes ist insoweit nicht anzuwenden. Kann das Unt

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Apr. 2002 - BLw 29/01 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Apr. 2002 - BLw 29/01 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Jan. 2002 - BLw 7/01

bei uns veröffentlicht am 08.01.2002

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 7/01 vom 8. Januar 2002 in der Landwirtschaftssache betreffend die Bestimmung einer Barabfindung Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 8. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel

Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Juni 2000 - BLw 19/99

bei uns veröffentlicht am 16.06.2000

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 19/99 vom 16. Juni 2000 in der Landwirtschaftssache betreffend die Zahlung einer Abfindung nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ------------------------------

Referenzen

(1) Eine Klage gegen die Wirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses kann nicht darauf gestützt werden, daß das Umtauschverhältnis der Anteile zu niedrig bemessen ist oder daß die Mitgliedschaftsrechte bei dem neuen Unternehmen kein ausreichender Gegenwert für die Mitgliedschaftsrechte bei der formwechselnden LPG sind.

(2) Sind die in dem Umwandlungsbeschluß bestimmten Anteile an dem Unternehmen neuer Rechtsform zu niedrig bemessen oder sind die Mitgliedschaftsrechte bei dem Unternehmen neuer Rechtsform kein ausreichender Gegenwert für die Mitgliedschaftsrechte bei der LPG, so kann jedes Mitglied, dessen Recht, gegen die Wirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses Klage zu erheben, nach Absatz 1 ausgeschlossen ist, von dem Unternehmen einen Ausgleich durch bare Zuzahlung verlangen.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind bei Teilungen und Zusammenschlüssen entsprechend anzuwenden.

(1) Ausscheidenden Mitgliedern steht ein Abfindungsanspruch in Höhe des Wertes ihrer Beteiligung an der LPG zu. Der Wert der Beteiligung stellt einen Anteil am Eigenkapital der LPG dar, der wie folgt zu berechnen ist:

1.
Zunächst ist der Wert der Inventarbeiträge, die in Form von Sach- oder Geldleistungen eingebracht worden sind, einschließlich gleichstehender Leistungen, zurückzugewähren. Den Inventarbeiträgen steht der Wert des Feldinventars gleich, das beim Eintritt in die LPG von dieser übernommen wurde, soweit es nicht als Inventarbeitrag angerechnet wurde. Von dem Wert des eingebrachten Inventarbeitrags sind alle Rückzahlungen abzuziehen. Übersteigt der so ermittelte Wert aller eingebrachten Inventarbeiträge das Eigenkapital, sind die Ansprüche ausscheidender Mitglieder entsprechend zu kürzen.
2.
Übersteigt das Eigenkapital die Summe der unter Nummer 1 genannten Werte der eingebrachten Inventarbeiträge, ist aus dem überschießenden Betrag eine Mindestvergütung für die Überlassung der Bodennutzung durch die Mitglieder und für die zinslose Überlassung der Inventarbeiträge zu berücksichtigen. Diese Mindestvergütung beträgt für die Bodennutzung solcher Flächen, für die eine Bodenschätzung vorliegt, 2 Deutsche Mark je Bodenpunkt pro Jahr und Hektar und für die Nutzung der Inventarbeiträge 3 % Zinsen hiervon pro Jahr. Für die Dauer der Nutzung ist die Zeit der Mitgliedschaft des ausscheidenden Mitglieds mit der Zeit des Erblassers, der bis zu seinem Tod Mitglied der LPG war und von dem die Flächen geerbt oder der Inventarbeitrag übernommen wurden, zusammenzurechnen. Überschreiten die so ermittelten Vergütungen von Boden- und Inventarbeiträgen 80 vom Hundert des noch verbleibenden Eigenkapitals, sind die Abfindungsansprüche entsprechend zu kürzen.
3.
Soweit das Eigenkapital die in den Nummern 1 und 2 genannten Ansprüche übersteigt, ist es in Höhe von 50 vom Hundert an die Mitglieder entsprechend der Dauer ihrer Tätigkeit in der LPG auszuzahlen. Nummer 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Bei einer LPG mit Tierproduktion sind die sich aus Absatz 1 ergebenden Ansprüche auch dann gegen diese LPG gegeben, wenn die Flächen der Mitglieder im Rahmen einer Kooperation durch ein Unternehmen mit Pflanzenproduktion genutzt worden sind.

(3) Ist die LPG Inhaberin einer Milchreferenzmenge, ist sie verpflichtet, sofern das ausscheidende Mitglied die Milcherzeugung nachhaltig selbst aufnehmen will, einen Anteil dieser Referenzmenge auf das ausscheidende Mitglied zu übertragen. Der Anteil wird ermittelt auf der Grundlage der durchschnittlichen Referenzmenge je Hektar Landwirtschaftlicher Nutzfläche (LF) der LPG und des Anteils der LF, der auf das ausscheidende Mitglied als Eigentums- oder Pachtfläche zur Nutzung übergeht. Hat die LPG, die Inhaberin der Milchreferenzmenge ist, die von ihren Mitgliedern eingebrachten LF im Rahmen der kooperativen Beziehungen einem Unternehmen mit Pflanzenproduktion überlassen, werden ausscheidende Mitglieder so behandelt, als wenn die gesamten LF und die gesamten Milchreferenzmengen innerhalb der Kooperation einer LPG zuzuordnen wären.

(4) Übernimmt jemand als Eigentümer oder Pächter nach Abschluß eines Zuckerrübenliefervertrages zwischen einem landwirtschaftlichen Unternehmen und einem Zuckerhersteller Zuckerrübenflächen des landwirtschaftlichen Unternehmens, ist dieses verpflichtet, ihn an den Rechten aus dem Zuckerrübenliefervertrag entsprechend dem Anteil der ihm zurückzugewährenden Zuckerrübenfläche an der gesamten Zuckerrübenfläche des Unternehmens zu beteiligen.

(5) Die LPG ist darüber hinaus verpflichtet, ausscheidende Mitglieder, die allein oder in Kooperation mit anderen Landwirten die Wiedereinrichtung eines landwirtschaftlichen Betriebs beabsichtigten, zu unterstützen.

(6) Das Eigenkapital im Sinne des Absatzes 1 ist auf Grund der Bilanz zu ermitteln, die nach Beendigung der Mitgliedschaft als ordentliche Bilanz aufzustellen ist. Das so ermittelte Eigenkapital ist um den nach § 16 Abs. 3 oder 4 des D-Markbilanzgesetzes nicht bilanzierten Betrag zu kürzen.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Ausscheidenden Mitgliedern steht ein Abfindungsanspruch in Höhe des Wertes ihrer Beteiligung an der LPG zu. Der Wert der Beteiligung stellt einen Anteil am Eigenkapital der LPG dar, der wie folgt zu berechnen ist:

1.
Zunächst ist der Wert der Inventarbeiträge, die in Form von Sach- oder Geldleistungen eingebracht worden sind, einschließlich gleichstehender Leistungen, zurückzugewähren. Den Inventarbeiträgen steht der Wert des Feldinventars gleich, das beim Eintritt in die LPG von dieser übernommen wurde, soweit es nicht als Inventarbeitrag angerechnet wurde. Von dem Wert des eingebrachten Inventarbeitrags sind alle Rückzahlungen abzuziehen. Übersteigt der so ermittelte Wert aller eingebrachten Inventarbeiträge das Eigenkapital, sind die Ansprüche ausscheidender Mitglieder entsprechend zu kürzen.
2.
Übersteigt das Eigenkapital die Summe der unter Nummer 1 genannten Werte der eingebrachten Inventarbeiträge, ist aus dem überschießenden Betrag eine Mindestvergütung für die Überlassung der Bodennutzung durch die Mitglieder und für die zinslose Überlassung der Inventarbeiträge zu berücksichtigen. Diese Mindestvergütung beträgt für die Bodennutzung solcher Flächen, für die eine Bodenschätzung vorliegt, 2 Deutsche Mark je Bodenpunkt pro Jahr und Hektar und für die Nutzung der Inventarbeiträge 3 % Zinsen hiervon pro Jahr. Für die Dauer der Nutzung ist die Zeit der Mitgliedschaft des ausscheidenden Mitglieds mit der Zeit des Erblassers, der bis zu seinem Tod Mitglied der LPG war und von dem die Flächen geerbt oder der Inventarbeitrag übernommen wurden, zusammenzurechnen. Überschreiten die so ermittelten Vergütungen von Boden- und Inventarbeiträgen 80 vom Hundert des noch verbleibenden Eigenkapitals, sind die Abfindungsansprüche entsprechend zu kürzen.
3.
Soweit das Eigenkapital die in den Nummern 1 und 2 genannten Ansprüche übersteigt, ist es in Höhe von 50 vom Hundert an die Mitglieder entsprechend der Dauer ihrer Tätigkeit in der LPG auszuzahlen. Nummer 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Bei einer LPG mit Tierproduktion sind die sich aus Absatz 1 ergebenden Ansprüche auch dann gegen diese LPG gegeben, wenn die Flächen der Mitglieder im Rahmen einer Kooperation durch ein Unternehmen mit Pflanzenproduktion genutzt worden sind.

(3) Ist die LPG Inhaberin einer Milchreferenzmenge, ist sie verpflichtet, sofern das ausscheidende Mitglied die Milcherzeugung nachhaltig selbst aufnehmen will, einen Anteil dieser Referenzmenge auf das ausscheidende Mitglied zu übertragen. Der Anteil wird ermittelt auf der Grundlage der durchschnittlichen Referenzmenge je Hektar Landwirtschaftlicher Nutzfläche (LF) der LPG und des Anteils der LF, der auf das ausscheidende Mitglied als Eigentums- oder Pachtfläche zur Nutzung übergeht. Hat die LPG, die Inhaberin der Milchreferenzmenge ist, die von ihren Mitgliedern eingebrachten LF im Rahmen der kooperativen Beziehungen einem Unternehmen mit Pflanzenproduktion überlassen, werden ausscheidende Mitglieder so behandelt, als wenn die gesamten LF und die gesamten Milchreferenzmengen innerhalb der Kooperation einer LPG zuzuordnen wären.

(4) Übernimmt jemand als Eigentümer oder Pächter nach Abschluß eines Zuckerrübenliefervertrages zwischen einem landwirtschaftlichen Unternehmen und einem Zuckerhersteller Zuckerrübenflächen des landwirtschaftlichen Unternehmens, ist dieses verpflichtet, ihn an den Rechten aus dem Zuckerrübenliefervertrag entsprechend dem Anteil der ihm zurückzugewährenden Zuckerrübenfläche an der gesamten Zuckerrübenfläche des Unternehmens zu beteiligen.

(5) Die LPG ist darüber hinaus verpflichtet, ausscheidende Mitglieder, die allein oder in Kooperation mit anderen Landwirten die Wiedereinrichtung eines landwirtschaftlichen Betriebs beabsichtigten, zu unterstützen.

(6) Das Eigenkapital im Sinne des Absatzes 1 ist auf Grund der Bilanz zu ermitteln, die nach Beendigung der Mitgliedschaft als ordentliche Bilanz aufzustellen ist. Das so ermittelte Eigenkapital ist um den nach § 16 Abs. 3 oder 4 des D-Markbilanzgesetzes nicht bilanzierten Betrag zu kürzen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
BLw 7/01
vom
8. Januar 2002
in der Landwirtschaftssache
betreffend die Bestimmung einer Barabfindung
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 8. Januar
2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter
Prof. Dr. Krüger und Dr. Klein - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 LwVG ohne Zuziehung
ehrenamtlicher Richter -

beschlossen:
In dem Senatsbeschluß vom 9. November 2001 werden folgende offensichtliche Schreibfehler berichtigt: In den Gründen muß es unter I. im zweiten Absatz richtig wie folgt heißen: "Auf dieser Grundlage einigte sich die Erblasserin am 22. Oktober 1991 mit der Antragsgegnerin... . Am 4. März 1992 wurde die Antragsgegnerin ... eingetragen." Unter III. entfällt im Absatz 2 letzter Satz das "nicht", so daû es richtig heiûen muû: "Wird geltend gemacht, der angebotene Betrag sei zu niedrig , ... ." Wenzel Krüger Klein

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
BLw 19/99
vom
16. Juni 2000
in der Landwirtschaftssache
betreffend die Zahlung einer Abfindung nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
-----------------------------------
BGB § 138 Aa Abs. 1
Bei der Frage, ob eine Abfindungsvereinbarung aus Anlaß des Ausscheidens eines
Mitglieds aus einer Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft sittenwidrig ist
(§ 138 Abs. 1 BGB), kommt es nicht auf die Grundsätze an, die für die Sittenwidrigkeit
gegenseitiger Verträge gelten (Gedanke des besonders groben Mißverhältnisses
von Leistung und Gegenleistung). Vielmehr ist entscheidend, ob der in der Abfindungsvereinbarung
liegende Verzicht des Mitglieds auf Ansprüche erheblich über
das hinausgeht, was die Genossenschaft nach der Vereinbarung zu zahlen bereit
ist, und ob der Verzicht bei einer Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck als
ein in seinem Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbarendes Geschäft
darstellt (im Anschluß an Senatsbeschl. v. 5. März 1999, BLw 52/98, WM
1999, 910 = AgrarR 1999, 248).
BGH, Beschl. v. 16. Juni 2000 - BLw 19/99 - OLG Naumburg
AG Stendal
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 16. Juni 2000
durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Dr. Vogt und
Prof. Dr. Krüger sowie die ehrenamtlichen Richter Siebers und Gose

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landwirtschaftssenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 16. Juni 1999 wird zurückgewiesen. Auf die Anschlußrechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der vorgenannte Beschluß aufgehoben, soweit er zum Nachteil der Antragsgegnerin ergangen ist, und die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Stendal vom 24. Januar 1997 zurückgewiesen. Die Kosten der beiden Rechtsmittelverfahren einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin trägt der Antragsteller. Der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 94.991,34 DM.

Gründe:

I.

Der Großvater des Antragstellers war Mitglied der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin, einer LPG (Typ III), in die er einen landwirtschaftlichen
Betrieb mit 10,80 ha Nutzfläche, einen Inventarbeitrag im Wert von 15.893,10 Mark/DDR und einen Anteil an einer LPG (Typ I) von 49.433,67 Mark/DDR eingebracht hatte. Davon waren ihm 5.400 Mark/DDR auf den Inventarbeitrag und 43.718,40 Mark/DDR auf den Fondsausgleich angerechnet worden.
Der Großvater starb 1984 und wurde von der Mutter des Antragstellers, die ebenfalls LPG-Mitglied war beerbt.
Am 30. März 1993 schloß der Antragsteller mit Vollmacht seiner Mutter, die im Zusammenhang mit der Umwandlung der LPG in die Antragsgegnerin ausgeschieden war, mit der Antragsgegnerin einen Barabfindungsvergleich, der die Antragsgegnerin unter Berücksichtigung bereits gezahlter 11.590 DM zur Zahlung eines weiteren Betrages von 12.189,53 DM verpflichtete, den diese in fünf Jahresraten gezahlt hat. Der Antragsteller erklärte, daß damit alle Rechte gegenüber der Antragsgegnerin erloschen sein sollten. Bei der dem Vergleich zugrundeliegenden Berechnung war der dem Großvater seinerzeit gutgeschriebene Fondsausgleich von 43.718,40 Mark/DDR nicht berücksichtigt worden. Ferner waren die Verzinsung des Inventarbeitrages und der Wert für die Bodennutzung jeweils nur mit 16 % angesetzt worden. Bei der Bodenvergütung war das von seinem Großvater eingebrachte Land allerdings rückwirkend bis 1960 angerechnet worden.
Der Antragsteller hat seine Mutter beerbt. Er hält den Abfindungsvertrag, den er zudem angefochten hat, für unwirksam und macht darüber hinausgehende Abfindungsansprüche geltend. Das Landwirtschaftsgericht hat seinen zunächst auf Zahlung von 112.692,34 DM bezifferten Antrag zurückgewiesen.
Das Oberlandesgericht hat den auf zuletzt 89.608,69 DM beschränkten Antrag in Höhe von 47.495,67 DM, d.h. in Höhe des dem Großvater angerechneten Fondsausgleichs einschließlich Verzinsung, für gerechtfertigt erachtet und die Beschwerde des Antragstellers im übrigen zurückgewiesen. Dagegen wenden sich beide Beteiligte mit der - zugelassenen - Rechtsbeschwerde. Der Antragsteller erstrebt eine Verpflichtung zur Zahlung weiterer 47.495,67 DM nebst Zinsen, die Antragsgegnerin die Wiederherstellung der Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts.

II.


1. Zur Rechtsbeschwerde des Antragstellers

a) In Höhe von 5.862,65 DM ist die Rechtsbeschwerde nicht zulässig.
Dem vom Antragsteller zuletzt gestellten Antrag auf Zahlung von 89.608,69 DM hat das Beschwerdegericht in Höhe von 47.495,67 DM entsprochen. Der Antragsteller ist durch diese Entscheidung daher nur in Höhe von 42.113,02 DM beschwert. Soweit er mit seinem in der Rechtsbeschwerde gestellten Antrag 5.382,65 DM mehr verlangt, ist das Rechtsmittel mangels Beschwer unzulässig.
In Höhe von weiteren 480 DM ist die Rechtsbeschwerde unzulässig, weil sie nicht begründet worden ist. Der Antragsteller setzt sich in seiner Begründung nur mit dem Anspruch auseinander, den er als Erbe seiner Mutter verfolgt. Er hat ursprünglich aber auch aus eigenem Recht einen Abfindungsanspruch in Höhe von 480 DM geltend gemacht, den das Beschwerdegericht
nicht zugesprochen hat. Damit befaßt sich die Rechtsbeschwerdebegründung nicht.

b) Im übrigen ist die Rechtsbeschwerde unbegründet. Die Annahme des Beschwerdegerichts, die Abfindungsvereinbarung vom 30. März 1993 sei nicht wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig (§ 138 Abs. 1 BGB) hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde im Ergebnis stand.
aa) Der Umstand, daß der Anteil am Fondsvermögen bei der Berechnung der Abfindungsleistung keine Berücksichtigung gefunden hat, kann nach der Rechtsprechung des Senats nur dann eine Sittenwidrigkeit begründen, wenn die Antragsgegnerin den Antragsteller hierbei schuldhaft übervorteilt hat (Beschl. v. 5. März 1999, BLw 52/98, WM 1999, 910 = AgrarR 1999, 248). Die Rechtsbeschwerde verweist nicht auf Sachvortrag, der einen dahingehenden Schluß zuläßt. Dasselbe gilt für die von § 44 Abs. 1 Nr. 2 LwAnpG abweichende Berechnung der dort geregelten Ansprüche.
bb) Soweit der Antragsteller die Sittenwidrigkeit aus einem besonders groben Mißverhältnis zwischen gesetzlich geschuldeter und vertraglich vereinbarter Abfindung herleiten will, bleibt die Rechtsbeschwerde ebenfalls erfolglos. Allerdings ist ihr zuzugeben, daß die Begründung des Beschwerdegerichts nicht trägt. Es hat angenommen, es sei ungewiß, ob und in welchem Umfang nach dem Gesetz höhere Abfindungsansprüche bestanden hätten. Denn es sei möglich, daß die Beschränkung der Bodennutzungsvergütung und der Verzinsung des Inventarbeitrags Folge eines zu geringen Eigenkapitals gewesen sei. Diese Überlegung entspricht weder den getroffenen Feststellungen noch dem Vortrag der Beteiligten. Die Antragsgegnerin hat sich - wie das Beschwerdege-
richt an anderer Stelle ausführt - auf eine Dürftigkeit des Eigenkapitals nicht berufen. Dies kann daher bei der Frage, ob ein Mißverhältnis besteht, der Beurteilung nicht zugrunde gelegt werden.
Hierauf kommt es aber nicht an. Bei der Frage nach einem groben Mißverhältnis geht es um einen Vergleich zwischen Leistung und Gegenleistung. Das steht hier nicht in Rede. Vielmehr geht es darum, ob der in der Abfindungsvereinbarung liegende Verzicht des Antragstellers auf eine Forderung sittenwidrig ist, die erheblich über das hinausgeht, was die Antragsgegnerin in der Vereinbarung zu zahlen bereit war. So etwas ist möglich, setzt aber voraus, daß sich der Verzicht bei einer Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck als ein in seinem Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbarendes Geschäft darstellt (vgl. für den Erlaß BGH, Urt. v. 10. Oktober 1997, V ZR 74/96, NJW-RR 1998, 590). Das ist hier zu verneinen. Nach den getroffenen Feststellungen sind dem Antragsteller vor Abschluß des Abfindungsvertrages alle für seine Entscheidung bedeutsamen Umstände mitgeteilt worden. Bilanz und Vermögensauseinandersetzung sind ihm durch Fachleute erläutert worden. Die Berechnung des Abfindungsangebots ist offengelegt worden. Dabei ist deutlich geworden, daß die Ansprüche nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 LwAnpG für Bodennutzung und Inventarverzinsung nur mit 16 % angesetzt wurden und daß der Fondsausgleich unberücksichtigt blieb. Statt dessen wurden zu seinen Gunsten die von seinem Großvater eingebrachten Flächen ihm bereits ab 1960 angerechnet. Diese objektiven Umstände haben nicht den Charakter des sittlich Anstößigen. Auch in subjektiver Hinsicht ist nichts dafür ersichtlich, daß die Vereinbarung unter Ausnutzung wirtschaftlicher Schwäche oder geistiger Unterlegenheit des Antragstellers zustande gekommen ist.
cc) Die Vereinbarung ist auch nicht infolge Anfechtung unwirksam. Das hat das Beschwerdegericht zutreffend dargelegt. Für eine Unwirksamkeit nach § 779 Abs. 1 BGB ist ebenfalls nichts ersichtlich.
2. Zur Anschlußrechtsbeschwerde der Antragsgegnerin
Das Rechtsmittel ist begründet.
Die Auslegung des Beschwerdegerichts, die Abfindungsvereinbarung habe den Fondsausgleich nicht erfaßt, ist rechtsfehlerhaft. Sie geht nicht vom Wortlaut aus und berücksichtigt nicht alle Umstände des Falles (§§ 133, 157 BGB). Sie bindet daher den Senat nicht.
Richtig ist, daß die Frage der Erstattungsfähigkeit des in die LPG Typ III eingebrachten Anteils an dem Fonds der LPG Typ I im Zeitpunkt der Vereinbarung noch nicht völlig geklärt war. Sie war indes nicht "weitgehend unbekannt", wie das Beschwerdegericht meint. Der Senat hatte bereits Ende 1992 die Berücksichtigungsfähigkeit des verrechneten Fondsanteils als einer "gleichstehenden Leistung" im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 1 LwAnpG bejaht (BGHZ 120, 349, 350 ff). In der Literatur wurde die Frage streitig diskutiert (vgl. die Nachweise bei BGHZ 123, 23, 25). Vor diesem Hintergrund gewinnen zwei Umstände an Bedeutung, die das Beschwerdegericht nicht bzw. nicht hinreichend beachtet hat.
Zum einen sieht die Vereinbarung ausdrücklich vor, daß mit ihrem Abschluß und ihrer vertragsgerechten Erfüllung alle Rechte gegenüber der Antragsgegnerin erlöschen sollten. Zum anderen war dem Antragsteller schriftlich
erläutert worden, daß "für den Fondsausgleich" die von seinem Großvater in die LPG (Typ I) eingebrachten Flächen bei der Vergütung so behandelt werden sollten, als habe sie der Antragsteller im Jahre 1960 eingebracht. Daraus ergibt sich, daß die Frage der Verrechnung des Fondsanteils den Vertragsparteien vor Augen stand und daß sie ihr in der geschehenen Weise Rechnung trugen, nämlich durch eine in zeitlicher Hinsicht überobligationsmäßige Berücksichtigung bei der Bodenvergütung und durch einen Ausschluß weitergehender Rechte. Damit ist nicht vereinbar die Annahme des Beschwerdegerichts, der Verzicht habe den Fondsausgleich nicht erfaßt. Er hat ihn erfaßt, nicht anders als in der auch vom Beschwerdegericht zitierten Senatsentscheidung vom 5. März 1999 (BLw 52/98, WM 1999, 910 = AgrarR 1999, 248).

III.


Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.
Wenzel Vogt Krüger

(1) Die LPG hat jedem Mitglied im Umwandlungsbeschluß den Erwerb seiner umgewandelten Anteile oder Mitgliedschaftsrechte gegen eine angemessene Barabfindung anzubieten; § 71 Abs. 4 Satz 2 des Aktiengesetzes ist insoweit nicht anzuwenden. Kann das Unternehmen auf Grund seiner neuen Rechtsform eigene Anteile oder Mitgliedschaftsrechte nicht erwerben, so ist die Barabfindung für den Fall anzubieten, daß der Anteilsinhaber sein Ausscheiden aus dem Unternehmen erklärt. Das Unternehmen hat die Kosten für eine Übertragung zu tragen.

(2) Das Angebot nach Absatz 1 kann nur binnen zwei Monaten nach dem Tage angenommen werden, an dem die Eintragung der neuen Rechtsform in das Register des Sitzes des neuen Unternehmens nach § 33 als bekanntgemacht gilt. Ist nach § 37 Abs. 2 ein Antrag auf Bestimmung der Barabfindung durch das Gericht gestellt worden, so kann das Angebot binnen zwei Monaten nach dem Tage angenommen werden, an dem die Entscheidung im Bundesanzeiger bekanntgemacht worden ist.

(3) Bei der Bemessung der Barabfindung ist § 44 Abs. 1 zu berücksichtigen.

(1) Ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird (Vergleich), ist unwirksam, wenn der nach dem Inhalt des Vertrags als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde.

(2) Der Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis steht es gleich, wenn die Verwirklichung eines Anspruchs unsicher ist.

(1) Eine Klage gegen die Wirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses kann nicht darauf gestützt werden, daß das Angebot nach § 36 zu niedrig bemessen ist.

(2) Macht ein Mitglied geltend, daß eine im Umwandlungsbeschluß bestimmte Barabfindung, die ihm nach § 36 anzubieten war, zu niedrig bemessen sei, so hat auf seinen Antrag das Gericht die angemessene Barabfindung zu bestimmen. Das gleiche gilt, wenn die Barabfindung nicht oder nicht ordnungsgemäß angeboten und eine Klage gegen die Wirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses nicht oder nicht fristgemäß erhoben oder rechtskräftig abgewiesen oder zurückgenommen worden ist.

(1) Ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird (Vergleich), ist unwirksam, wenn der nach dem Inhalt des Vertrags als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde.

(2) Der Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis steht es gleich, wenn die Verwirklichung eines Anspruchs unsicher ist.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.