Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Apr. 2013 - AK 6/13

bei uns veröffentlicht am03.04.2013

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
____________
AK 6/13
vom
3. April 2013
in dem Strafverfahren
gegen
wegen Werbens um Mitglieder oder Unterstützer einer ausländischen
terroristischen Vereinigung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft
Berlin sowie des Angeschuldigten und seiner Verteidiger am
3. April 2013 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen:
Die Untersuchungshaft hat fortzudauern. Eine etwa weiter erforderliche Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Kammergericht in Berlin übertragen.

Gründe:

1
Der Angeschuldigte wurde aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Kammergerichts in Berlin vom 17. September 2012 (ER 3/12) – nachfolgend ersetzt durch dessen Haftbefehl vom 28. Januar 2013 (ER 9/12) – am 18. September 2012 festgenommen. Er befindet sich seitdem ununterbrochen in Untersuchungshaft.
2
Gegenstand des Haftbefehls in der Fassung vom 28. Januar 2013 ist der Vorwurf, der Angeschuldigte habe in der Zeit von April 2009 bis Mai 2011 in Berlin und an anderen Orten in der Bundesrepublik Deutschland mittels Veröffentlichungen im Internet durch fünf rechtlich selbständige Handlungen um Mitglieder und Unterstützer für eine Vereinigung im Ausland außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union geworben, deren Zwecke darauf gerichtet sind, Mord oder Totschlag zu begehen (Al Qaida), und sich dadurch nach § 129a Abs. 5 Satz 2, Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 53 StGB strafbar gemacht.
3
Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat gegen den Angeschuldigten wegen dieses Tatgeschehens unter dem 21. Februar 2013 Anklage beim Staatsschutzsenat des Kammergerichts in Berlin erhoben.
4
Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor.
5
1. Der Angeschuldigte ist des ihm vorgeworfenen Tatgeschehens dringend verdächtig.
6
a) Nach gegenwärtigem Verfahrensstand ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
7
aa) Die 1988 von Usama bin Laden und weiteren Islamisten gegründete Al Qaida verfolgt das Ziel, die islamische Welt von westlichen Einflüssen zu befreien und dort Gottesstaaten auf der Grundlage der Scharia zu errichten. Hierzu führt sie einen "Heiligen Krieg" ("Jihad") gegen die den eigenen Glauben und die Gemeinschaft der Gläubigen bedrohenden "Feinde des Islam", zu denen sie die gesamte westliche Welt und die als "Apostaten" angesehenen prowestlichen Regime in den muslimischen Staaten zählt. Den "Jihad" versteht Al Qaida als gewaltsamen Kampf; sich hieran zu beteiligen sieht sie als individuelle Pflicht eines jeden rechtgläubigen Muslims. Für ein legitimes Mittel des "Jihad" hält sie insbesondere die Verunsicherung des "Feindes" durch terroristische Anschläge, die auf die Tötung einer möglichst großen Zahl von Menschen abzielen.

8
Vor diesem ideologischen Hintergrund entwickelte sich Al Qaida ab 1996 zu einer hierarchisch aufgebauten, auf eine zentrale Führung ausgerichteten Organisation, die vor allem in Afghanistan zahlreiche Lager zur Ausbildung von ihr rekrutierter "Jihadisten" unterhielt. Die von Al Qaida in der Folgezeit verübten Anschläge - wie die vom 11. September 2001 in den Vereinigten Staaten von Amerika und zuvor am 7. August 1998 auf die US-amerikanischen Botschaften in Ostafrika - waren mit großer Sorgfalt und in jahrelanger Vorarbeit geplant.
9
Im Zuge der Militärintervention in Afghanistan nach dem 11. September 2001 wurde die Organisation teilweise zerschlagen. Umstrukturiert in ein Netzwerk aus einem im afghanisch-pakistanischen Grenzgebiet operierenden Kern und aus Mitgliedern, die in einer Vielzahl anderer Staaten agieren, besteht Al Qaida indes bis heute fort und führt nach entsprechender Anpassung ihrer Steuerungs-, Koordinations- und Mobilisierungsmechanismen auch den gewaltsamen "Jihad" weiter. In den afghanisch-pakistanischen Grenzregionen unterhält die Kernorganisation weiterhin Ausbildungslager, in denen insbesondere neu geworbene Mitglieder aus anderen Staaten auf den Einsatz in ihren Herkunftsländern vorbereitet werden. Im Übrigen versteht sich die Kernorganisation in der neuen Struktur nunmehr in erster Linie als gemeinsames Dach für zahlreiche Unternetzwerke, regionale "Jihad"-Gruppen und autonome Zellen, denen sie Strategie und Ziele vorgibt, deren Aktivitäten sie steuert und koordiniert und die sie finanziell und logistisch unterstützt. Zu diesen Gruppierungen zählen etwa die Organisationen "Al Qaida im Zweistromland", "Al Qaida auf der arabischen Halbinsel" sowie die algerische frühere "Groupe Salafiste pour la Prédication et le Combat", die sich mittlerweile in "Organisation Al Qaida im Islamischen Maghreb" umbenannt hat. Von Al Qaida auf diese Weise gesteuer- te Anschläge sind etwa die auf eine Synagoge auf der Insel Djerba am 11. April 2002, auf das Londoner Nahverkehrssystem am 7. Juli 2005 und auf die dänische Botschaft in Islamabad am 2. Juni 2008. Spätestens Anfang 2010 entschloss sich die Führungsebene von Al Qaida, auch die Bundesrepublik Deutschland mit terroristischen Anschlägen zu überziehen, was sie mit deren militärischem Engagement in Afghanistan zu rechtfertigen versucht.
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An der Spitze der Organisation stand zunächst weiterhin Usama bin Laden ; nach dessen Tod am 2. Mai 2011 hat Ayman Al Zawahiri die Führung übernommen. Dieser Führungsebene unmittelbar nachgeordnet sind die Verantwortlichen für die Bereiche Militär, Außenbeziehungen, Finanzen und Medien /Propaganda mit jeweils eigenen Organisationsstrukturen.
11
Die Rekrutierung von neuen Mitgliedern betreibt die Kernorganisation im Wesentlichen durch die Verbreitung der von ihr entwickelten Ideologie und der Untermauerung des Führungsanspruchs von Bin Laden und Al Zawahiri im weltweiten "Jihad". In zahlreichen, über das Internet, aber auch über Rundfunk und Fernsehen verbreiteten Video- und Audiobotschaften werden die Ziele und die Aktionen von Al Qaida dargestellt und legitimiert, Versuche unternommen, hierdurch die "Feinde des Islam" einzuschüchtern, und die Adressaten schließlich aufgefordert, sich als Anhänger des "wahren Islam" zu beweisen und sich unter dem gemeinsamen Dach dem gewaltsamen "Jihad" anzuschließen, sei es durch Teilnahme an Kampfhandlungen in Afghanistan oder Pakistan, sei es durch terroristische Anschläge im Heimatland. Der Entwicklung und Verbreitung solchen Propagandamaterials dient die von der Kernorganisation eingerichtete und unterhaltene Medienstelle "As Sahab".
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bb) Der seit seiner Jugend in Berlin lebende Angeschuldigte wandte sich spätestens im Jahre 2007 der radikalislamischen, den gewaltsamen "Jihad" befürwortenden Szene zu. So trat er unter verschiedenen Benutzernamen mit eigenen Beiträgen in dem von jihadistischen Netzwerken betriebenen Internetforum " " und dessen Unterforen auf. In insgesamt fünf Fällen stellte er dort Download-Links zu Videodateien bereit, welche er entweder als Bearbeitungen von im Internet verfügbaren Filmen jihadistischen Inhalts oder als Collagen aus mehreren solchen Veröffentlichungen selbst erstellt hatte. Mittels darin jeweils enthaltener Aufrufe hochrangiger Repräsentanten von Al Qaida zum "Jihad" wollte der Angeschuldigten seine Adressaten zur Beteiligung an Gewalthandlungen auf Seiten oder zu Gunsten dieser Organisation bewegen. Im Einzelnen:
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(1) Am 12. April 2009 stellte der Angeschuldigte unter dem Benutzernamen "M. " in das offen zugängliche "Forum " Links zu einer von ihm unter dem Titel "Wir sind Angehörige des Monotheismus , Knechte des Einen" aus mehreren Vorlagen gefertigten Videocollage ein. Durch eine Aneinanderreihung von Szenen aus historischen Filmen, Darstellungen von Kampfhandlungen der "Mujahidin", Bildern Osama bin Ladens und seines Mentors Abdallah Azzam (getötet am 24. November 1989) sowie hymnischer Verherrlichungen des "Märtyrertums" will der Film den Eindruck vermitteln, beim globalen gewaltsamen "Jihad" unter Führung bin Ladens handele es sich um die jedem Angehörigen des "Monotheismus" zur Pflicht gereichende Fortsetzung der historischen Auseinandersetzung zwischen Kreuzfahrern und islamischer Gemeinschaft.
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(2) Am 20. April 2009 stellte der Angeschuldigte unter dem Benutzernamen "a. " in das genannte Forum den Link zu einem von der Medienstelle "As Sahab" herausgegebenen und von ihm ergänzend mit dem Logo der " " versehenen Videofilm ein. Der Film enthält unter anderem Redebeiträge Usama bin Ladens, in denen er die Anschläge vom 11. September 2001 als Reaktion auf die weltweite Unterdrückung der Muslime rechtfertigt und wiederholt hervorhebt, dass die Teilnahme am "Jihad" angesichts einer anti-islamischen Aggression des Westens Pflicht eines jeden Muslims sei.
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(3) Am 8. Juli 2009 stellte der Angeschuldigte, wiederum unter dem Benutzernamen "M. ", in dasselbe Forum Links zu einer von ihm unter dem Titel "Nur nicht meinen Liebling, Ihr ungläubigen Flegel" aus mehreren Vorlagen gefertigten Videocollage ein, welche die Veröffentlichung der sogenannten Mohammed-Karrikaturen thematisiert. Sie enthält unter anderem den Ausschnitt aus einer den militanten "Jihad" rechtfertigenden Verlautbarung der Medienstelle "As Sahab", der ein Bild von Mustafa Abu Al Yazid, eines engen Vertrauten bin Ladens, Mitbegründers von Al Qaida und deren Militärkommandeur in Afghanistan (getötet am 21. Mai 2010), unterlegt ist.
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(4) Am 13. September 2009 stellte der Angeschuldigte unter dem Benutzernamen " O. " den Link zu einer Fassung des im Internet kursierenden Videofilms über einen Selbstmordanschlag auf eine Polizeistation in Nazran/Inguschetien am 17. August 2005 ein, in die er zusätzlich eine Ansprache bin Ladens sowie einen selbstverfassten Abspann aufgenommen hatte. Unter Berufung auf den Propheten Muhammad und mit den Worten "Glücklich ist der, der von Allah als Märtyrer ausgewählt wurde" fordert bin Laden zur Teilnahme am gewaltsamen "Jihad" auf. Der Angeschuldigte schließt sich dieser Aufforderung an mit der Bemerkung im Abspann: "Wir sind Terroristen und der Terror ist eine Pflicht in der Religion Allahs."
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(5) Zu einem nicht bekannten Zeitpunkt zwischen dem 2. und dem 30. Mai 2011 stellte der Angeschuldigte den Link zu einer von ihm anlässlich des Todes bin Ladens unter dem Titel "Mächtiges und ergreifendes Naschid (Lied); Ja Osama – auf der Ehre Stirn ein Mal" aus mehreren Vorlagen gefertigten Videocollage ein. Unter anderem nahm der Angeschuldigte wiederum den im Falle (4) beschriebenen Redebeitrag bin Ladens auf und bekräftigte die darin liegende Aufforderung zur Teilnahme am gewaltsamen "Jihad" dadurch, dass er Szenen aus dem Leben bin Ladens mit dem Text versah, es gebe "keine Ehre außer im Jihad".
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b) Wegen der Begründung des dringenden Tatverdachts bezieht sich der Senat auf die zutreffende Darstellung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen in der Anklageschrift der Generalstaatsanwaltschaft Berlin vom 21. Februar 2013 und auf die dort aufgeführten Beweismittel.
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c) Die nach § 129b Abs. 1 Satz 3 StGB erforderliche Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung von Taten im Zusammenhang mit Al Qaida hat das Bundesministerium der Justiz am 16. März 2009 allgemein erteilt (II B 1 – 4030 E(483) – 21 24/2009).
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2. Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 1 StPO). Der Angeschuldigte hat wegen des ihm vorgeworfenen Tatgeschehens mit nicht unerheblichem Freiheitsentzug zu rechnen. Über ausreichende Bindungen , die den hiervon ausgehenden Fluchtanreizen verlässlich entgegenwirken könnten, verfügt er nicht. Am 16. Juni 2012 ließ ihn seine Ehefrau durch einstweilige Verfügung aus der gemeinsamen Wohnung verweisen; schon seinerzeit konnte nicht ermittelt werden, wo er sich in der Folge aufhielt. Allein der Umstand , dass seine Ehefrau nunmehr offenbar bereit ist, ihn wieder bei sich auf- zunehmen, kann die hieraus entspringende Besorgnis, er verfüge über Mittel und Wege, unter Verschleierung seiner Identität unterzutauchen, nicht entkräften. Sie wird vielmehr noch verstärkt dadurch, dass dem Angeschuldigten Reiseaktivitäten unter Benutzung falscher Personalpapiere offensichtlich nicht fremd sind. Obwohl er nach Auskunft der zuständigen Ausländerbehörde nicht im Besitz von gültigen Reisedokumenten war, wandte er sich am 23. Juli und am 19. August 2012 von außereuropäischen Telefonanschlüssen aus an seine Familie und teilte mit, er befinde sich "in der Nähe von Ägypten" und sei mit einem gefälschten deutschen Reisepass dorthin gelangt. Vor diesem Hintergrund kann der Zweck der Untersuchungshaft auch nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen als deren Vollzug erreicht werden (§ 116 Abs. 1 StPO).
21
3. Die besonderen Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) liegen vor. Die besondere Schwierigkeit und der Umfang des Verfahrens haben ein Urteil bislang noch nicht zugelassen.
22
Der Generalbundesanwalt hat das von ihm am 30. März 2010 eingeleitete Ermittlungsverfahren am 13. März 2012 an die Generalstaatsanwaltschaft Berlin abgegeben. Die Auswertung der bei Durchsuchungen am 28. September 2009 und am 7. Juni 2011 sichergestellten Datenträger des Angeschuldigten, unter anderem mehrere Personalcomputer und externe Festplatten, dauerte seinerzeit noch an. Die hieraus gewonnenen Erkenntnisse führten, da der Angeschuldigte – wie oben geschildert – mittlerweile unbekannten Aufenthalts war, zunächst zu dem die unter 1. a) bb) (2) und (5) dargestellten Taten erfassenden Haftbefehl vom 17. September 2012. Nach Abschluss der Auswertung im Januar 2013 wurde der Haftbefehl am 28. Januar 2013 um die anderen Vorwürfe erweitert. Die daneben von der Generalstaatsanwaltschaft Berlin auf der Grundlage von insgesamt neun Ordnern Ermittlungsakten erarbeitete Anklageschrift war am 21. Februar 2013 fertiggestellt und ging am 22. Februar 2013 beim Kammergericht in Berlin ein. Der Vorsitzende des dort zuständigen 1. Strafsenats verfügte am 25. Februar 2013 deren Zustellung und bestimmte eine Erklärungsfrist von vier Wochen.
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Zwar teilt der Senat die Auffassung des Verteidigers, dass die Sache betreffend die Taten (2) und (5) schon mit Erlass des Haftbefehls vom 17. September 2012 anklagereif war und dass die Auswertung der sichergestellten Datenträger bereits zu einem deutlich früheren Zeitpunkt hätte abgeschlossen werden können. Indes kann bei der gebotenen Gesamtschau nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Strafverfolgungsbehörden überhaupt erst im Herbst 2012 Anlass zu freiheitsbeschränkenden Maßnahmen sahen, als Auslandsreisen des Angeschuldigten ohne gültige Reisedokumente offenbar wurden. Vor diesem Hintergrund und unter der Voraussetzung, dass das Kammergericht nunmehr rasch über die Eröffnung des Hauptverfahrens entscheidet und gegebenenfalls für eine besonders zügige Terminierung der Sache Sorge trägt, begründet der Umstand, dass sich die Auswertung der sichergestellten Datenträger danach noch weitere ca. vier Monate hinzog, noch keine zur Aufhebung des Haftbefehls nötigende Verletzung des für Haftsachen geltenden Beschleunigungsgebots.
24
4. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht auch noch nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Strafe. Schäfer Pfister Mayer

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Strafprozeßordnung - StPO | § 112 Voraussetzungen der Untersuchungshaft; Haftgründe


(1) Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßr

Strafgesetzbuch - StGB | § 53 Tatmehrheit


(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. (2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wi

Strafprozeßordnung - StPO | § 121 Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate


(1) Solange kein Urteil ergangen ist, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt, darf der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden

Strafgesetzbuch - StGB | § 129a Bildung terroristischer Vereinigungen


(1) Wer eine Vereinigung (§ 129 Absatz 2) gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, 1. Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völ

Strafgesetzbuch - StGB | § 129b Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland; Einziehung


(1) Die §§ 129 und 129a gelten auch für Vereinigungen im Ausland. Bezieht sich die Tat auf eine Vereinigung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so gilt dies nur, wenn sie durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausg

Strafprozeßordnung - StPO | § 116 Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehls


(1) Der Richter setzt den Vollzug eines Haftbefehls, der lediglich wegen Fluchtgefahr gerechtfertigt ist, aus, wenn weniger einschneidende Maßnahmen die Erwartung hinreichend begründen, daß der Zweck der Untersuchungshaft auch durch sie erreicht werd

Strafprozeßordnung - StPO | § 122 Besondere Haftprüfung durch das Oberlandesgericht


(1) In den Fällen des § 121 legt das zuständige Gericht die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vor, wenn es die Fortdauer der Untersuchungshaft für erforderlich hält oder die Staatsanwaltschaft es be

Referenzen

(1) Solange kein Urteil ergangen ist, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt, darf der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Haftbefehl nach Ablauf der sechs Monate aufzuheben, wenn nicht der Vollzug des Haftbefehls nach § 116 ausgesetzt wird oder das Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft anordnet.

(3) Werden die Akten dem Oberlandesgericht vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist vorgelegt, so ruht der Fristenlauf bis zu dessen Entscheidung. Hat die Hauptverhandlung begonnen, bevor die Frist abgelaufen ist, so ruht der Fristenlauf auch bis zur Verkündung des Urteils. Wird die Hauptverhandlung ausgesetzt und werden die Akten unverzüglich nach der Aussetzung dem Oberlandesgericht vorgelegt, so ruht der Fristenlauf ebenfalls bis zu dessen Entscheidung.

(4) In den Sachen, in denen eine Strafkammer nach § 74a des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, entscheidet das nach § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Oberlandesgericht. In den Sachen, in denen ein Oberlandesgericht nach den §§ 120 oder 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, tritt an dessen Stelle der Bundesgerichtshof.

(1) In den Fällen des § 121 legt das zuständige Gericht die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vor, wenn es die Fortdauer der Untersuchungshaft für erforderlich hält oder die Staatsanwaltschaft es beantragt.

(2) Vor der Entscheidung sind der Beschuldigte und der Verteidiger zu hören. Das Oberlandesgericht kann über die Fortdauer der Untersuchungshaft nach mündlicher Verhandlung entscheiden; geschieht dies, so gilt § 118a entsprechend.

(3) Ordnet das Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft an, so gilt § 114 Abs. 2 Nr. 4 entsprechend. Für die weitere Haftprüfung (§ 117 Abs. 1) ist das Oberlandesgericht zuständig, bis ein Urteil ergeht, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt. Es kann die Haftprüfung dem Gericht, das nach den allgemeinen Vorschriften dafür zuständig ist, für die Zeit von jeweils höchstens drei Monaten übertragen. In den Fällen des § 118 Abs. 1 entscheidet das Oberlandesgericht über einen Antrag auf mündliche Verhandlung nach seinem Ermessen.

(4) Die Prüfung der Voraussetzungen nach § 121 Abs. 1 ist auch im weiteren Verfahren dem Oberlandesgericht vorbehalten. Die Prüfung muß jeweils spätestens nach drei Monaten wiederholt werden.

(5) Das Oberlandesgericht kann den Vollzug des Haftbefehls nach § 116 aussetzen.

(6) Sind in derselben Sache mehrere Beschuldigte in Untersuchungshaft, so kann das Oberlandesgericht über die Fortdauer der Untersuchungshaft auch solcher Beschuldigter entscheiden, für die es nach § 121 und den vorstehenden Vorschriften noch nicht zuständig wäre.

(7) Ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidung zuständig, so tritt dieser an die Stelle des Oberlandesgerichts.

(1) Wer eine Vereinigung (§ 129 Absatz 2) gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

1.
Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder
2.
Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b
3.
(weggefallen)
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

1.
einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 bezeichneten Art, zuzufügen,
2.
Straftaten nach den §§ 303b, 305, 305a oder gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 313, 314 oder 315 Abs. 1, 3 oder 4, des § 316b Abs. 1 oder 3 oder des § 316c Abs. 1 bis 3 oder des § 317 Abs. 1,
3.
Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen des § 330a Abs. 1 bis 3,
4.
Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 oder 2, § 20a Abs. 1 bis 3, § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 Nr. 2, § 20 Abs. 1 oder 2 oder § 20a Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder nach § 22a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen oder
5.
Straftaten nach § 51 Abs. 1 bis 3 des Waffengesetzes
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wenn eine der in den Nummern 1 bis 5 bezeichneten Taten bestimmt ist, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen, und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen kann.

(3) Sind die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung darauf gerichtet, eine der in Absatz 1 und 2 bezeichneten Straftaten anzudrohen, ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(4) Gehört der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern, so ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(5) Wer eine in Absatz 1, 2 oder Absatz 3 bezeichnete Vereinigung unterstützt, wird in den Fällen der Absätze 1 und 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wer für eine in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichnete Vereinigung um Mitglieder oder Unterstützer wirbt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(6) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, in den Fällen der Absätze 1, 2, 3 und 5 die Strafe nach seinem Ermessen (§ 49 Abs. 2) mildern.

(7) § 129 Absatz 7 gilt entsprechend.

(8) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2).

(9) In den Fällen der Absätze 1, 2, 4 und 5 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(1) Die §§ 129 und 129a gelten auch für Vereinigungen im Ausland. Bezieht sich die Tat auf eine Vereinigung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so gilt dies nur, wenn sie durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen wird oder wenn der Täter oder das Opfer Deutscher ist oder sich im Inland befindet. In den Fällen des Satzes 2 wird die Tat nur mit Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz verfolgt. Die Ermächtigung kann für den Einzelfall oder allgemein auch für die Verfolgung künftiger Taten erteilt werden, die sich auf eine bestimmte Vereinigung beziehen. Bei der Entscheidung über die Ermächtigung zieht das Ministerium in Betracht, ob die Bestrebungen der Vereinigung gegen die Grundwerte einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind und bei Abwägung aller Umstände als verwerflich erscheinen.

(2) In den Fällen der §§ 129 und 129a, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 1, ist § 74a anzuwenden.

(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.

(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.

(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.

(1) Die §§ 129 und 129a gelten auch für Vereinigungen im Ausland. Bezieht sich die Tat auf eine Vereinigung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so gilt dies nur, wenn sie durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen wird oder wenn der Täter oder das Opfer Deutscher ist oder sich im Inland befindet. In den Fällen des Satzes 2 wird die Tat nur mit Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz verfolgt. Die Ermächtigung kann für den Einzelfall oder allgemein auch für die Verfolgung künftiger Taten erteilt werden, die sich auf eine bestimmte Vereinigung beziehen. Bei der Entscheidung über die Ermächtigung zieht das Ministerium in Betracht, ob die Bestrebungen der Vereinigung gegen die Grundwerte einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind und bei Abwägung aller Umstände als verwerflich erscheinen.

(2) In den Fällen der §§ 129 und 129a, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 1, ist § 74a anzuwenden.

(1) Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht.

(2) Ein Haftgrund besteht, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen

1.
festgestellt wird, daß der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält,
2.
bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, daß der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde (Fluchtgefahr), oder
3.
das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, er werde
a)
Beweismittel vernichten, verändern, beiseite schaffen, unterdrücken oder fälschen oder
b)
auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise einwirken oder
c)
andere zu solchem Verhalten veranlassen,
und wenn deshalb die Gefahr droht, daß die Ermittlung der Wahrheit erschwert werde (Verdunkelungsgefahr).

(3) Gegen den Beschuldigten, der einer Straftat nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder § 13 Absatz 1 des Völkerstrafgesetzbuches oder § 129a Abs. 1 oder Abs. 2, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, oder nach den §§ 176c, 176d, 211, 212, 226, 306b oder 306c des Strafgesetzbuches oder, soweit durch die Tat Leib oder Leben eines anderen gefährdet worden ist, nach § 308 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches dringend verdächtig ist, darf die Untersuchungshaft auch angeordnet werden, wenn ein Haftgrund nach Absatz 2 nicht besteht.

(1) Der Richter setzt den Vollzug eines Haftbefehls, der lediglich wegen Fluchtgefahr gerechtfertigt ist, aus, wenn weniger einschneidende Maßnahmen die Erwartung hinreichend begründen, daß der Zweck der Untersuchungshaft auch durch sie erreicht werden kann. In Betracht kommen namentlich

1.
die Anweisung, sich zu bestimmten Zeiten bei dem Richter, der Strafverfolgungsbehörde oder einer von ihnen bestimmten Dienststelle zu melden,
2.
die Anweisung, den Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen bestimmten Bereich nicht ohne Erlaubnis des Richters oder der Strafverfolgungsbehörde zu verlassen,
3.
die Anweisung, die Wohnung nur unter Aufsicht einer bestimmten Person zu verlassen,
4.
die Leistung einer angemessenen Sicherheit durch den Beschuldigten oder einen anderen.

(2) Der Richter kann auch den Vollzug eines Haftbefehls, der wegen Verdunkelungsgefahr gerechtfertigt ist, aussetzen, wenn weniger einschneidende Maßnahmen die Erwartung hinreichend begründen, daß sie die Verdunkelungsgefahr erheblich vermindern werden. In Betracht kommt namentlich die Anweisung, mit Mitbeschuldigten, Zeugen oder Sachverständigen keine Verbindung aufzunehmen.

(3) Der Richter kann den Vollzug eines Haftbefehls, der nach § 112a erlassen worden ist, aussetzen, wenn die Erwartung hinreichend begründet ist, daß der Beschuldigte bestimmte Anweisungen befolgen und daß dadurch der Zweck der Haft erreicht wird.

(4) Der Richter ordnet in den Fällen der Absätze 1 bis 3 den Vollzug des Haftbefehls an, wenn

1.
der Beschuldigte den ihm auferlegten Pflichten oder Beschränkungen gröblich zuwiderhandelt,
2.
der Beschuldigte Anstalten zur Flucht trifft, auf ordnungsgemäße Ladung ohne genügende Entschuldigung ausbleibt oder sich auf andere Weise zeigt, daß das in ihn gesetzte Vertrauen nicht gerechtfertigt war, oder
3.
neu hervorgetretene Umstände die Verhaftung erforderlich machen.

(1) Solange kein Urteil ergangen ist, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt, darf der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Haftbefehl nach Ablauf der sechs Monate aufzuheben, wenn nicht der Vollzug des Haftbefehls nach § 116 ausgesetzt wird oder das Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft anordnet.

(3) Werden die Akten dem Oberlandesgericht vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist vorgelegt, so ruht der Fristenlauf bis zu dessen Entscheidung. Hat die Hauptverhandlung begonnen, bevor die Frist abgelaufen ist, so ruht der Fristenlauf auch bis zur Verkündung des Urteils. Wird die Hauptverhandlung ausgesetzt und werden die Akten unverzüglich nach der Aussetzung dem Oberlandesgericht vorgelegt, so ruht der Fristenlauf ebenfalls bis zu dessen Entscheidung.

(4) In den Sachen, in denen eine Strafkammer nach § 74a des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, entscheidet das nach § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Oberlandesgericht. In den Sachen, in denen ein Oberlandesgericht nach den §§ 120 oder 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, tritt an dessen Stelle der Bundesgerichtshof.