Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Nov. 2011 - AK 19/11
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
- 1
- Die Beschuldigten wurden am 29. April 2011 festgenommen und befinden sich seit dem 30. April 2011 aufgrund der Haftbefehle des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom selben Tag (2 BGs 189/11; 2 BGs 201/11; 2 BGs 195/11) in Untersuchungshaft. Gegenstand der Haftbefehle ist der Vorwurf , die Beschuldigten hätten sich in D. und an anderen Orten ab dem Jahre 2010 bis zu ihrer Festnahme als Mitglieder an einer Vereinigung im Ausland außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union - Al Qaida - beteiligt , deren Zwecke darauf gerichtet sei, Mord (§ 211 StGB) oder Totschlag (§ 212 StGB) zu begehen. Dem Beschuldigten E. wird weiter vorgeworfen , er habe tateinheitlich hierzu Anfang 2010 im Grenzgebiet zwischen Afghanistan und Pakistan eine schwere staatsgefährdende Gewalttat, nämlich Mord (§ 211 StGB) oder Totschlag (§ 212 StGB), vorbereitet, die nach den Umständen bestimmt und geeignet sei, die Sicherheit eines Staates zu beeinträchtigen, indem er sich in der Herstellung von und im Umgang mit Schusswaffen, Sprengstoffen und in zur Ausführung der Tat erforderlichen Fertigkeiten habe unterrichten lassen.
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- Die Beschwerde des Beschuldigten C. gegen den ihn betreffenden Haftbefehl und den die Fortdauer seiner Untersuchungshaft anordnenden Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 19. Mai 2011 (2 BGs 246/11) hat der Senat mit Beschluss vom 13. September 2011 (StB 12/11) verworfen.
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- Die Voraussetzungen der Untersuchungshaft und ihrer Fortdauer über sechs Monate hinaus sind bei allen Beschuldigten gegeben.
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- 1. Die Beschuldigten sind der Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union - Al Qaida - dringend verdächtig.
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- a) Nach den bisherigen Ermittlungen ist von folgendem Sachverhalt auszugehen :
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- aa) Die 1988 von Usama bin Laden und weiteren Islamisten gegründete Al Qaida verfolgt das Ziel, die islamische Welt von westlichen Einflüssen zu befreien und dort Gottesstaaten auf der Grundlage der Scharia zu errichten. Hierzu führt sie einen "Heiligen Krieg" ("Jihad") gegen die den eigenen Glauben und die Gemeinschaft der Gläubigen bedrohenden "Feinde des Islam", zu denen sie die gesamte westliche Welt und die als "Apostaten" angesehenen prowestlichen Regime in den muslimischen Staaten zählt. Den "Jihad" versteht Al Qaida als gewaltsamen Kampf; sich hieran zu beteiligen sieht sie als individuel- le Pflicht eines jeden rechtgläubigen Muslims. Für ein legitimes Mittel des "Jihad" hält sie insbesondere die Verunsicherung des "Feindes" durch terroristische Anschläge, die auf die Tötung einer möglichst großen Zahl von Menschen abzielen. Vor diesem Hintergrund entwickelte sich Al Qaida ab 1996 zu einer hierarchisch aufgebauten, auf eine zentrale Führung ausgerichteten Organisation , die vor allem in Afghanistan zahlreiche Lager zur Ausbildung von ihr rekrutierter "Jihadisten" unterhielt. Die von Al Qaida in der Folgezeit verübten Anschläge - wie die vom 11. September 2001 in den Vereinigten Staaten von Amerika und zuvor am 7. August 1998 auf die US-amerikanischen Botschaften in Ostafrika - waren mit großer Sorgfalt und in jahrelanger Vorarbeit geplant.
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- Im Zuge der Militärintervention in Afghanistan nach dem 11. September 2001 wurde die Organisation teilweise zerschlagen. Umstrukturiert in ein Netzwerk aus einem im afghanisch-pakistanischen Grenzgebiet operierenden Kern und aus Mitgliedern, die in einer Vielzahl anderer Staaten agieren, besteht Al Qaida indes bis heute fort und führt nach entsprechender Anpassung ihrer Steuerungs-, Koordinations- und Mobilisierungsmechanismen auch den gewaltsamen "Jihad" weiter. An der Spitze stand zunächst weiterhin Usama bin Laden; nach dessen Tod im Mai 2011 hat Ayman Al Zawahiri die Führung übernommen. Dieser Führungsebene unmittelbar nachgeordnet sind die Verantwortlichen für die Bereiche Militär, Außenbeziehungen, Finanzen und Medien /Propaganda, ebenso der für die Al Qaida in Afghanistan verantwortliche Scheich Atiyatullah Al-Libi (Jamal Ibrahim Al-Masrati), dem seinerseits unter anderem der - wohl Anfang September 2011 in Pakistan festgenommene - "Außenminister" und Europaverantwortliche Scheich Younis al Mauretani unterstand. In den afghanisch-pakistanischen Grenzregionen unterhält die Kernorganisation auch weiterhin Ausbildungslager, in denen insbesondere neu ge- worbene Mitglieder aus anderen Staaten auf den Einsatz in ihren Herkunftsländern vorbereitet werden.
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- Spätestens Anfang 2010 entschloss sich die Führungsebene von Al Qaida , auch die Bundesrepublik Deutschland mit terroristischen Anschlägen zu überziehen, was sie mit deren militärischem Engagement in Afghanistan zu rechtfertigen versucht. Maßgeblich befasst mit der Planung und Vorbereitung solcher Anschläge in Deutschland war Scheich Atiyatullah.
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- bb) Der Beschuldigte E. schloss sich Al Qaida während eines Aufenthalts in einem ihrer Ausbildungslager in Afghanistan von Januar bis Mai 2010 an. Er leistete einen Treueeid gegenüber Scheich Atiyatullah, der ihn beauftragte , nach Deutschland zurückzukehren, dort in eigener Verantwortung zunächst neue Mitglieder für die Vereinigung zu gewinnen und mit diesen zusammen sodann Terroranschläge zu verüben. In Ausführung dieses Auftrags und in weiterem Kontakt zur Führungsebene von Al Qaida bemühte sich der Beschuldigte E. nach seiner Ankunft in Deutschland um die Rekrutierung von Mittätern und begann mit den erforderlichen Vorbereitungen für einen Sprengstoffanschlag. Auf seine Veranlassung erklärten sich im Sommer 2010 zunächst der Beschuldigte S. und anschließend auch der Beschuldigte C. ihm gegenüber bereit, sich den Zielen von Al Qaida unterzuordnen, sich in deren Organisation einzugliedern und deren Zwecke durch eigene Tätigkeit zu fördern. In der Folge beteiligten sich die Beschuldigten S. undC. an der logistischen Vorbereitung des vorgesehenen Anschlags und an der Schaffung hierfür dienlicher organisatorischer Strukturen.
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- Der Beschuldigte S. gewährte dem Beschuldigten E. Unterkunft in seiner Wohnung in D. , wo beide spätes- tens ab April 2011 in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken den Bau eines zum Einsatz gegen ein noch nicht näher bestimmtes Anschlagsziel in der Bundesrepublik Deutschland geeigneten Sprengkörpers sowie die Beschaffung der hierzu erforderlichen Materialien und chemischen Grundstoffe betrieben.
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- Der Beschuldigte C. stellte dem Beschuldigten E. zur Sicherung geheim zu haltender Dokumente und zur Erleichterung der vertraulichen Kommunikation mit der Führungsebene von AI Qaida im afghanischpakistanischen Grenzgebiet am 26. März 2011 einen verschlüsselten USBStick und am 16. April 2011 einen USB-Stick mit der von ihm unmittelbar zuvor aus dem Internet heruntergeladenen Verschlüsselungssoftware " " zur Verfügung, in deren Gebrauch er die Mitbeschuldigten auch einwies.
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- b) Der dringende Tatverdacht gegen die Beschuldigten ergibt sich aus der gebotenen Gesamtschau der in den bisherigen Ermittlungen festgestellten Beweisanzeichen. Im Einzelnen:
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- aa) Der Beschuldigte E. war von Scheich Atiyatullah beauftragt, für Al Qaida zur Durchführung von Anschlägen in Deutschland in eigener Verantwortung weitere Personen als Mitglieder anzuwerben.
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- Scheich Atiyatullah, nach vorliegenden Erkenntnissen ein hochrangiges Mitglied der Kern-Al-Qaida, war die einzige Person, die Zugang zu Usama Bin Laden und dessen Stellvertreter Ayman Al Zawahiri hatte. In einer Videobotschaft ("Der Westen und der dunkle Tunnel"), gesichert am 22. September 2009, bezeichnete Scheich Atiyatullah unter Bezugnahme auf andere Verlautbarungen der Organisation die deutsche Bevölkerung als legitimes Anschlagsziel , sollte die bevorstehende Bundestagswahl zu einer Regierung führen, die das deutsche Engagement in Afghanistan bestätigt (Vermerk des Bundeskriminalamts vom 22. Juli 2011 - Erkenntnisse zu Scheich Atiyatallah).
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- Bei der Durchsuchung der auch vom Beschuldigten E. genutzten Wohnung des Beschuldigten S. am 29. April 2011 wurde neben der Schlafcouch des Beschuldigten E. ein Laptop mit zwei USB-Sticks sowie einer microSD-Karte sichergestellt. Auf einem der USB-Sticks befand sich eine am 14. April 2011 erstellte Textdatei mit einem arabischsprachigen Schreiben in lateinischer Schrift an "unseren Shaikh und unseren lieben 3ateyeto lahe [Transskript analog Atiyatallah], möge Allah ihn beschützen" (Vermerk des Bundeskriminalamts vom 4. Juli 2011 - Vorläufiger Auswertebericht zu den Asservaten 1.3.3.1.5.1-4 -, S. 20). Darin heißt es unter anderem (Vermerk des Bundeskriminalamts vom 27. Juni 2011): "O unser Shaikh, wir halten noch unser Versprechen, entweder Sieg oder Märtyrertum. O unser Shaikh, ich trainiere einige Jugendliche aus Europa, die bislang in Sachen Sicherheit sauber sind. Nach dem Ende des Trainings werde ich mit Hilfe Allahs mit dem Schlachten der Hunde der Söhne des Gelben anfangen. … Mein lieber Shaikh, hier ist meine E-Mail: … Und hier ist meine neue Num- mer in … [verschlüsselte Informationen]. … Grüße mir alle Lieben, insbesondere Shaikh Jounes, und gib ihm meine Angaben, damit er mich mit diesen kontaktieren kann. Unser Shaikh, führe uns auf den rechten Weg durch eure Ratschläge und schicke mir, wenn es möglich ist, den Lehrgang über Gifte. Und bete für deinen Bruder im Land der Versuchungen, dass er standhaft bleibt und ein gutes Ende bekommt. …"
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- Über den vom Beschuldigten E. genutzten Account " " auf dem von Indonesien aus betriebenen passwortgesicherten jihadisti- schen Internet-Forum " " wurde sodann am 14. April 2011 um 20.53 Uhr (MESZ) unter dem Betreff "Nachricht an Scheich Atiyatullah" eine Mitteilung an den Account " " versandt, die einen mit der Software " " verschlüsselten Text enthielt. Unter den Betreffs "von A. an Scheich Atiyatullah", "Dies ist der Schlüssel für Scheich Atiyatullah" und "Die Nachricht ist mit dem Schlüssel für Scheich Atiyatullah , möge Allah ihn bewahren, verschlüsselt" folgten auf diesem Wege am 23. und am 26. April weitere Mitteilungen. Der Beschuldigte E. hielt sich zu den jeweiligen Zeitpunkten in Callshops auf; in den beiden letzten Fällen konnte seine Anmeldung in dem genannten Forum festgestellt werden (Vermerk des Bundeskriminalamts vom 14. Juli 2011 - Sicherung des Accounts " ").
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- bb) Sowohl dem Beschuldigten S. als auch dem Beschuldigten C. war die Mitgliedschaft des Beschuldigten E. in der Al Qaida bekannt. Dies ergibt sich aus deren Gesprächen mit dem Beschuldigten E. , die vom Bundeskriminalamt aufgrund der Überwachung der Wohnung des Beschuldigten S. , aufgezeichnet wurden.
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- Die Gesprächsinhalte sind gemäß § 20v Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 BKAG, § 100d Abs. 5 Nr. 3, § 100c Abs. 1 StPO im Strafverfahren gegen die Beschuldigten verwertbar. Sie wurden aufgrund der gegen die Beschuldigten E. und S. - als Betroffene - gerichteten Anordnung des Amtsgerichts Wiesbaden vom 31. Januar 2011 (71 Gs 29/11), verlängert bis 26. April 2011 durch Beschlüsse vom 28. Februar und 27. März 2011, nach § 20h Abs. 1 Nr. 1b, § 4a Abs. 1 Satz 2 BKAG rechtmäßig aufgezeichnet. Diese Vorschriften ermächtigen das Bundeskriminalamt, (u.a.) zur Abwehr einer dringenden Gefahr für Leib oder Leben das nichtöffentlich gesprochene Wort einer Person abzu- hören und aufzuzeichnen, wenn konkrete Vorbereitungshandlungen die begründete Annahme rechtfertigen, dass die Person eine der in § 129a Abs. 1 und 2 StGB bezeichneten Straftaten begehen wird, um die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern. Die genannten Voraussetzungen waren bei den Beschuldigten E. und S. gegeben; einer "gefahren- und verdachtsunabhängigen Ausforschung", wie der Beschuldigte S. meint, waren sie nicht unterzogen. Bereits zum Zeitpunkt der Anordnung lagen aufgrund der polizeilichen Beobachtungen konkrete Hinweise darauf vor, dass sich der Beschuldigte E. und der ihm Unterkunft gewährende Beschuldigte S. mit der Vorbereitung eines islamistisch motivierten Anschlags befassten. So hielt sich der Beschuldigte E. am 14. Dezember 2010 in der Wohnung der Familie Ec. auf. In dieser Zeit wurden über deren Internetanschluss Recherchen nach Waffen und kugelsicheren Westen durchgeführt. Am 15. Dezember 2010 kam es unter entsprechenden Umständen zu Suchvorgängen nach Laborzubehör. Weitere Recherchen am 16. und 20. Dezember 2010 - zum letztgenannten Zeitpunkt in Anwesenheit auch des Beschuldigten S. - betrafen Sicherheitsvorkehrungen an öffentlichen Gebäuden sowie die Person von Scheich Atiyatullah. Am 29. Dezember 2010 lud der Beschuldigte E. schließlich im Internetcafé " " in D. das Handbuch der Al Qaida zur Herstellung von Spreng- und Brandvorrichtungen " " herunter. Am 5. Januar 2011 loggte er sich unter dem Nutzernamen " " in das islamistische Internetforum " " ein.
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- Im Einzelnen kam es zur Aufzeichnung folgender Gespräche:
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- Am 7. April 2011 um 22.48 Uhr bzw. um 23.14 Uhr äußerte der Beschuldigte E. gegenüber dem Beschuldigten S. : "… Die Deutschen sind Dachil [Eindringling]." … "Wir sind Helden. … Wir werden Vorbilder für andere."
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- Am 17. April 2011 um 15.13 Uhr betrachteten die BeschuldigtenE. und S. offensichtlich Bildaufnahmen: S. : " Der ist neu, ne?" E. : "… Ist von … Taleban Center … Ist von … Taleban …" S. : "Das ist der Neue, ne?" … E. : "Nein das ist von Taleban. Guck mal zum Beispiel J. sind kleine Gruppe. Und wenn die Krieg führen wollen, wenn Krieg kommt, die werden ein Teil von Taleban, die werden ein Teil von die Mehrheit. Sol- daten von … Taleban. ... Weil das Land ist von Taleban. Wir kämpfen unter Taleban. ... Die werden alle von Taleban übernommen, alle Gruppen, nur Taleban und Al Qaida … Oberkommando gehört Taleban, weil das Tale- ban-Land. Oberkommando gehört Taleban." … E. : "Guck mal, wenn du siehst jemand so … Wie bei Al Qaida. Der Ober-Emir von Al Qaida. … Und überall helfen islamische Länder der. … Ja. Von Taleban und von alle. Der … sogar unsere Chef geschützt hat.Abu , der ist Mullah Omar …"
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- Zwischen den Beschuldigten E. und C. wurde am 16. April 2011 das folgende Gespräch aufgezeichnet: E. : "Der meinte, den Bruder Sam meint, … politische, äh diese militärische … er meinte diese sind gefährlich. … Der meinte O. …" C. : "Ist schon lange her, dass wir darüber reden …" E. : "Aber ist lange her, nicht?" C. : "… Drei Jahre?" E. : "Drei Jahre ja. Weil es ist … passiert. Ich wollt dass nie dieser Bruder …"
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- Am 8. April 2011 sprachen beide über die Erlebnisse des Beschuldigten E. im afghanisch-pakistanischen Grenzgebiet: C. : "Dieser äh Abu Askar" [am 4. Oktober 2010 in Waziristan getötet; Vermerk des Bundeskriminalamts vom 16. Mai 2011 - Zwischenbericht zum Beschuldigten C. - S. 45]. … E. : "… Der Ali ist neben mirals Shahid [Märtyrer], mit, äh, mit dieser Arschlöcher mit …Weil die Dro äh die Drohne kann nicht richtig … Wir können überhaupt nicht arbeiten. … die hier … sind von Al Qaida … Ich habe, Bruder, Afghanen getroffen da … der trainiert … Weißt du wo hat Shaikh äh Attiyatallah? Shaikh Usama hat ihm geschickt nach Mauretanien … Wir brauchen unsere Ulama [Gelehrte] … er hat ihn geschickt nach Mauretanien , weil …"
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- Auf ein enges und vertrauensvolles Verhältnis der beiden ist insbesondere auch daraus zu schließen, dass der Beschuldigte E. den Beschuldigten C. als seinen Sohn bezeichnete. Aus Überwachungsmaßnahmen ergibt sich, dass er dem Beschuldigten S. am 14. April 2011 den Besuch seines "Sohnes" und eines Freundes ankündigte; wenig später erschien der Beschuldigte C. mit einer unbekannten Person (Vermerk des Bundeskriminalamts vom 16. Mai 2011 - Zwischenbericht zum Beschuldigten C. - S. 18).
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- cc) Die Beschuldigten E. und S. waren in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit konkreten Vorbereitungen für einen Sprengstoffanschlag in Deutschland befasst.
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- Am 8. April 2011 um 13.48 Uhr unterhielten sich beide über Bezugsmöglichkeiten und Preise von Aceton und (90-prozentiges) Wasserstoffperoxid. Am 16. April 2011 um 18.35 Uhr äußerte der Beschuldigte E. : "Hab ich Aceton."
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- Am 11. April 2011 um 21.31 Uhr erklärte der Beschuldigte E. : "Und dann müssen wir kaufen äh einen Koffer. … Beim Baumarkt kannst du kaufen diese Plaketten, Eisenplaketten und so. Kannst du die machen weg in Koffer und dann machst du die Sachen zu, damit das äh Druck. Macht Druck auf und macht mehr."
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- Am 26. April 2011 ab 17.49 Uhr wurde folgender Dialog aufgezeichnet: S. : " … musst du diesen Scheiß kochen?" E. : "… Es gibt Retamin. … Kerzenwachs, ja. Mischen mit Wachs und … Diesel. … Das ist Diesel. … Du musst weg, das ist gefährlich. …" S. : "Ich mach Fenster auf." … E. : "… Jetzt gut vermischen. … Guck mal, die erste Pulver. … Die Arschlöcher schreiben nicht hin äh citric. … Sogar bei Deutschen sind die zuhause gekommen … hatte dieses äh … Hexal … ." … S. : "Was musst du jetzt machen?" E. : "Jetzt muss ich das alles äh mixen … mit warmem Wasser und danach … trocknen lassen … sieben … und diese Rest … lass ich ihn kochen bis äh Wasser weggeht … Bleibt eine, eine weiße Pulver. … Dann misch ich das mit äh Zitronensäure und Hydro… dann hast du den Zünder für eine Bombe. … Zünder ist die wichtigste, Bombe ist einfach. … Bombe ist nicht so schwer. Aber Zünder, weil Zünder ist mehr gefährlich als als Bombe. Der Zünder kannst du nicht davon eine Bombe machen … Zu hoch gefährlich. … Diese Zünder, wenn der explodiert gibt’s ein Feuerkopf." …
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- Am 27. April 2011 um 19.01 Uhr unterhielten sich die beiden wie folgt: E. : "… Los, gib mir Wasser …" S. : "… Das muss trocknen." E. : "Ist getrocknet."
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- Weiter hatte der Beschuldigte E.
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- - am 29. Dezember 2010 im Internetcafé " " in das Handbuch der Al Qaida zur Herstellung von Spreng- und Brandvorrichtungen " " von Scheich Al-M. heruntergeladen (Vermerke des Bundeskriminalamts vom 16. Mai 2011 - Zwischenbericht zum Beschuldigten C. - S. 33 und vom 6. Januar 2011; Auswertung im Vermerk des Bundeskriminalamts vom 19. August 2011, S. 14),
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- - am 7. April 2011 im Call-Shop " " in im Internet nach Bezugsmöglichkeiten für Isopropanol, Zitronensäure ("citric"), Aceton, Wachsspänen , Wasserstoffperoxid und Aluminiumpulver recherchiert (Vermerk des Bundeskriminalamts vom 13. April 2011),
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- - am 21. April 2011 im " Internetcafé" in eine InternetRecherche nach elektronischen Bauteilen, Funk-Fernbedienungen, Zeitschaltern , Chlorwasserstoff und Düngemitteln durchgeführt (Vermerk des Bundeskriminalamts vom 23. April 2011)
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- - sowie am 26. April 2011 in Grillanzünder erworben.
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- Wie im Vermerk des Bundeskriminalamts - Auswertung von Ermittlungserkenntnissen zum Komplex Tatmittel - vom 28. April 2011 beschrieben, deutet dies auf Versuche hin, die Initialsprengstoffe Hexamethylentriperoxiddiamin (HMTD) oder Triacetontriperoxid (TATP) herzustellen. Grundstoff von HMTD ist Hexamethylenteramin, dessen Gewinnung aus Grillkohleanzündern in der Schrift " " beschrieben wird; Grundstoff von TATP ist Aceton. Für die Herstellung beider Explosivstoffe benötigt man Wasserstoffperoxid und eine Säure. Wachse und Öle dienen der Phlegmatisierung der hochreaktiven pulverisierten Substanzen. Entsprechende Selbstlaborate sind ähnlich leistungsfähig wie gewerblich hergestelltes TNT.
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- Eine Datei mit umfangreichen Informationen zur Herstellung und Handhabung von Sprengstoffen fand sich auch auf der am 29. April 2011 sicherge- stellten microSD-Karte (Vermerk des Bundeskriminalamts vom 4. Juli 2011 - Vorläufiger Auswertebericht zu den Asservaten 1.3.3.1.5.1-4 - S. 18).
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- dd) Dass sich auch der Beschuldigte C. willentlich in die Organisation eingegliedert und deren Zielen unterworfen hat, wird ebenfalls aus seinen mit dem Mitbeschuldigten E. geführten und aufgezeichneten Gesprächen erkennbar.
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- Am 26. März um 10.32 Uhr besprachen beide die Anmietung einer Wohnung : E. : "Wenn Wohnung auf Name von jeden und wir bezahlen das, zum Beispiel." C. : "Jeder eine." E. : "Nicht jeder eine Wohnung, eine Wohnung zum Beispiel auf dein Namen, oder auf Name von Michael, oder … und dann wohn ich da und dann fangen wir wieder an. …"
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- Um 11.20 Uhr entwickelte sich folgender Dialog: E. : "Willst Du nicht kämpfen?" C. : "Ich hab, ich hab ihm gesagt, wenn du gibst … Granaten." … E. : " … Wir führen Krieg zusammen, und du willst nur …" C. : "Soll ich, Akhi [mein Bruder], dieses heiraten, Nikah [Heirat], nur so dass ich es weiß und die anderen denken Freundin oder sollen meine Eltern wissen dass ich Dings, dass ich äh" E. : "Nein, lass alle denken das ist Freundin". …
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- Um 11.26 Uhr unterhielten sich beide über die Studienpläne des Beschuldigten : C. : "Du hast gefragt, was ich studieren will, bin immer noch bei dieselbe Sache." E. : "Wo ist das?" C. : "Aalen, ne?" E. : "Hä?" C. : "Aalen. Ist das zu weit für euch? Oder ist das OK, wenn ich nach Aalen gehe? Ist bei Stuttgart." … E. : "Egal. Und ist das nicht, bist du nicht für …" C. : "Pharmazie?" E. : "Ja, Pharmazie." C. : "Wenn ich ehrlich bin, nicht wirklich. Ich kann mich bewerben dafür , aber mal gucken ob ich ankomme." E. : "Weißt du warum? … Du kannst all die Sachen besorgen." C. : "Das ist übertrieben. Weißt du warum? … du gehst auf die wann haben die das, wann haben die das. … Alle denken, du kannst die Über- wachungskameras …" E. : "… Und bewerbe dich auch in Bochum. …Damit du nicht nur ein Tür hast."
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- Ferner wurde bei der Durchsuchung der Wohnung des Beschuldigten C. am 29. April 2011 ein Zettel mit handschriftlich aufgelisteten Stichworten gefunden, u.a. "Sicherheitsvorkehgn", "Lockpickg" [Öffnen von Schließzylindern ], "Pässe falsch", "Tarnugsmöglichktn", "Maskn", "Geld beschaffn", "Ausrüstug" , "Technick", "Infiltrationsmöglicktn" (Vermerk des Bundeskriminalamts vom 14. Mai 2011 - Vorläufige Auswertung Asservat 2.2.1.3.3.1.1).
- 42
- Zum Zeitpunkt der Versendung der "Nachricht an Shaikh Atiyatullah" am 14. April 2011 um 20.53 Uhr befand sich der Beschuldigte E. in Begleitung des Beschuldigten C. im " Callshop" in . Der Beschuldigte saß schräg hinter E. an einem Bildschirmarbeitsplatz , beide betrachteten vertieft den Bildschirm (Observationsprotokoll des Bundeskriminalamts vom 14. April 2011). Schon aus Gründen der Absicherung der in hohem Maße konspirativ arbeitenden Organisation ist es wenig wahrscheinlich , dass der Beschuldigte E. dem Beschuldigten C. Kenntnis von den Möglichkeiten der Verbindungsaufnahme mit einem hochrangigen Funktionär verschafft haben könnte, ohne sich davon zu überzeugen, dass der Beschuldigte C. die Ziele von Al Qaida für sich bejaht und sich deren Verband zugehörig fühlt.
- 43
- ee) Schließlich ist der Beschuldigte C. auch dringend verdächtig, konkrete Tätigkeiten zur Förderung der Ziele von Al Qaida entfaltet zu haben, indem er Software zur Sicherung geheim zu haltender Dokumente und zur Erleichterung der vertraulichen Kommunikation mit der Führungsebene von AI Qaida besorgte und die Mitbeschuldigten in deren Gebrauch einwies. Am 26. März 2011 kam es in der Wohnung des Beschuldigten S. zu folgender Unterredung des Beschuldigten C. mit dem Beschuldigten E. : E. : "Ich hab die Bücher gegeben, ein Buch über äh … Hast du ihn dabei?" C. : "Doch. USB-Stick. … Aber es ist verschlüsselt, ne." E. : "Was denn?" C. : "USB-Stick. Die Speicherkarte ist verschlüsselt, von mir. … Das Programm … hast du …" E. : "Welches Programm?" C. : " . … ist beste. Das ist das beste Verschlüsselungsprogramm überhaupt. … Einmal ein kolumbianischer Banker, sie haben seine Festplatte genommen, ein Jahr lang hat FBI versucht …"
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- Am 8. April 2011 äußert der Beschuldigte C. gegenüber dem Beschuldigten E. : " … diese was ich dir gesagt hab … du kannst das so verschlüsseln, dass du jedesmal, wenn du anmachst, kommt jetzt Passwortabfrage, das heißt egal wenn."
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- Am 16. April 2011 ab 12.58 Uhr wurde über einen unter der Anschrift des Beschuldigten C. für dessen Mutter registrierten Festnetzanschluss das Programm " " aus dem Internet heruntergeladen (Vermerk des Bundeskriminalamts vom 16. Mai 2011 - Zwischenbericht zum Beschuldigten C. - S. 9, 35). Im Anschluss daran kommt es in der Wohnung des Beschuldigten S. zu folgendem Gespräch: C. : "Guck, das sieht so aus. Wenn du dein USB-Stick, öffnet sich nur das hier, dieses hier, ja? …Gehst du rauf. und jetzt Passwort eingeben." S. : "Öffnen und installieren … die Karte auch?" … C. : "Ja. … Das installiert sich nicht von. … Siehst du, ich mach dir nen neuen Pfad auf. … Machst du ab, er installiert es dann auf dem USB-Stick. … Du willst das Programm haben, ne?"
- 46
- c) Danach sind die Beschuldigten dringend verdächtig, sich als Mitglied an einer Vereinigung im Ausland außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt zu haben, deren Zwecke darauf gerichtet sind, Mord (§ 211 StGB) oder Totschlag (§ 212 StGB) zu begehen (§ 129b Abs. 1 Satz 1 und 2, § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB). Insbesondere begründen die vorliegenden Erkenntnisse eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass auch die Tathandlungen der Beschuldigten S. und C. nicht lediglich als Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland im Sinne von § 129a Abs. 5 StGB zu bewerten sind.
- 47
- Allerdings bedarf die Frage, ob ein Täter, der in der Bundesrepublik Deutschland lebt, sich als Mitglied an einer terroristischen Vereinigung im Ausland beteiligt, regelmäßig bereits deshalb besonderer Prüfung, weil er sich nicht im unmittelbaren Betätigungsgebiet der (Kern-)Organisation aufhält; dies gilt insbesondere dann, wenn sich der Täter - wie bei den Beschuldigten S. und C. anzunehmen - nie an einem Ort befunden hat, an dem Vereinigungsstrukturen bestehen, und ihn nur der Kontakt zu einem in Deutschland befindlichen Mitglied - hier dem Beschuldigten E. - mit der Organisation verbindet. Allein die Tätigkeit für die Vereinigung, mag sie auch besonders intensiv sein, reicht hierfür nicht aus; denn ein Außenstehender wird nicht allein durch die Förderung der Vereinigung zu deren Mitglied. Vielmehr setzt die Mitgliedschaft ihrer Natur nach eine Beziehung voraus, die der Vereinigung regelmäßig nicht aufgedrängt werden kann, sondern ihre Zustimmung erfordert. Eine Beteiligung als Mitglied scheidet deshalb aus, wenn die Unterstützungshandlungen nicht von einem einvernehmlichen Willen zu einer fortdauernden Teilnahme am Verbandsleben getragen sind (BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69, 112 f.).
- 48
- Indes sieht der Senat im hier zu beurteilenden Falle konkrete und deutliche Beweisanzeichen dafür, dass die Beschuldigten S. und C. die Vereinigung nicht nur von außen, sondern, getragen von einem einvernehmlichen Willen zu einer fortdauernden Teilnahme am Verbandsleben, von innen her gefördert und damit eine Stellung innerhalb der Vereinigung eingenommen haben, die sie als zum Kreis der Mitglieder gehörend kennzeichnet (BGH aaO).
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- Wie im Schreiben des Beschuldigten E. vom 14. April 2011 zum Ausdruck kommt, hat er die Beschuldigten in Ausführung eines ihm von Scheich Atiyatullah ausdrücklich erteilten Auftrags für den gemeinsamen "Kampf" gewonnen. In weiterer Abstimmung mit Scheich Atiyatullah hat er sie einem "Training" unterzogen und sie schließlich an den in Verfolgung der Ziele der Al Qaida entfalteten Aktivitäten teilhaben lassen. Diese unmittelbare Beteiligung der oberen Führungsebene von Al Qaida lässt darauf schließen, dass die vom Beschuldigten E. betriebene Rekrutierung von Personen mit dem Ziel ihrer Beteiligung an Anschlägen und ihre dauerhafte Einbindung in die Organisation nicht nur dessen eigenem Willen, sondern auch dem im Kreis der Kern-Al Qaida entwickelten Verbandswillen entsprach.
- 50
- Andererseits haben sich die Beschuldigten S. und C. dem ihnen vom Beschuldigten E. vermittelten Willen der Organisation unterworfen. Der Beschuldigte S. hat sich in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit dem Beschuldigten E. an Maßnahmen zur Vorbereitung eines Sprengstoffanschlags beteiligt und dadurch deutlich gemacht, dass er die von Al Qaida verfolgten Ziele auch als seine eigenen betrachtet. Der Beschuldigte C. hat den Beschuldigten E. als Autorität anerkannt und die Bereitschaft gezeigt, selbst seine persönliche Lebensplanung an die von diesem geäußerten Vorstellungen anzupassen, soweit dadurch Handlungsspielräume eröffnet werden, die den Verbandszweck fördern können.
- 51
- d) Da der Vorwurf, sich als Mitglied an einer terroristischen Vereinigung im Ausland beteiligt zu haben, die Fortdauer der Untersuchungshaft trägt, lässt der Senat offen, ob der Beschuldigte E. , wie im Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs angenommen, tateinheitlich hierzu auch der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (§ 89a Abs. 1, 2 Nr. 1 StGB) dringend verdächtig ist.
- 52
- e) Das Bundesministerium der Justiz hat am 18. September 2002 die Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung von Mitgliedern und Unterstützern der Al Qaida erteilt und am 6. März 2009 auf alle bereits begangenen und zukünftigen Taten im Zusammenhang mit dieser Vereinigung ausgeweitet (§ 129b Abs. 1 Satz 3 StGB).
- 53
- 2. Es besteht bei allen Beschuldigten der Haftgrund der Schwerkriminalität (§ 112 Abs. 3 StPO). Nach den Umständen kann nicht ausgeschlossen werden , dass ohne den Vollzug der Untersuchungshaft die alsbaldige Ahndung und Aufklärung der Tat gefährdet wäre (vgl. hierzu Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 112 Rn. 37 mwN). Die Beschuldigten haben wegen des ihnen vorgeworfenen Tatgeschehens mit nicht unerheblichem Freiheitsentzug zu rechnen. Ihre bestehenden sozialen Bindungen an die Bundesrepublik Deutschland erscheinen nicht tragfähig genug, um den hiervon ausgehenden Fluchtanreizen verlässlich entgegenwirken zu können.
- 54
- Den Beschuldigten C. betreffend nimmt der Senat insoweit Bezug auf seinen dessen Haftbeschwerde verwerfenden Beschluss vom 13. September 2011. An den dort dargelegten Gründen hat sich zwischenzeitlich nichts geändert.
- 55
- Der Beschuldigte E. verfügt weder über einen gültigen Aufenthaltstitel für die Bundesrepublik Deutschland noch unterhält er hier einen eigenen Wohnsitz. Bis zu seiner Festnahme kam er in der Wohnung des Beschuldigten S. unter. Einer seinen Lebensunterhalt sichernden beruflichen Tätigkeit ging er nicht nach; familiäre Beziehungen zu Personen in der Bundesrepublik Deutschland, auf die er sich im Falle einer Haftentlassung stützen könnte, sind nicht ersichtlich.
- 56
- Der Beschuldigte S. unterhält zwar einen festen Wohnsitz in , ging bis zu seiner Festnahme einer Erwerbstätigkeit nach und hat Kontakt zu seinen hier lebenden Eltern und Geschwistern. Indes besteht Anlass zu Zweifeln, ob ihn diese Umstände davon abhalten werden, etwaige Fluchtgedanken auch in die Tat umzusetzen. So hat sich der Beschuldigte S. nach der Beobachtung von Zeugen unter dem Einfluss des Beschuldigten E. mehr und mehr von seinem bisherigen persönlichen Umfeld, auch von seinen Brüdern, abgekapselt (Vermerk des Bundeskriminalamts vom 6.Oktober 2011 - Erkenntnisse zur persönlichen Entwicklung des Beschuldigten S. - S. 10 f.). Weiter ergeben sich Hinweise darauf, dass er über Mittel und Wege verfügt, sich falsche, die eigene Identität verschleiernde Ausweispapiere zu besorgen (Vermerke des Bundeskriminalamts vom 6. Oktober 2011 - Tatbeiträge des Beschuldigten S. - S. 25 ff. und vom 7. Oktober 2011 - Auswertung der Asservate 1.3.2.2.1.1.1. und 2 -).
- 57
- Vor dem Hintergrund, dass die Beschuldigten gerade der Einbindung in ein weitreichendes konspiratives Netzwerk einer ausländischen terroristischen Vereinigung dringend verdächtig sind, das ihnen ein Untertauchen wesentlich erleichtern könnte, kann der Zweck der Untersuchungshaft auch nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen als deren Vollzug erreicht werden (§ 116 Abs. 1 StPO).
- 58
- 3. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) liegen vor. Die besondere Schwierigkeit und der Umfang des Verfahrens haben ein Urteil bislang noch nicht zugelassen.
- 59
- Nach der Festnahme der Beschuldigten waren noch etwa 70 Zeugen zu vernehmen und zahlreiche auf Computern und anderen Speichermedien sichergestellte elektronische Dateien auszuwerten. Das hieraus, aus den vorangegangenen Gesprächsüberwachungen und aus den sonstigen Ermittlungsmaßnahmen entstandene Aktenwerk beläuft sich mittlerweile auf insgesamt ca. 120 Ordner. Die Ermittlungen sind nunmehr im Wesentlichen abgeschlossen; das Bundeskriminalamt fertigt derzeit die Schlussberichte. Der Senat geht davon aus, dass nach deren Vorlage alsbald Anklage erhoben werden kann.
- 60
- Das Verfahren ist danach mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung geführt worden.
- 61
- 4. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht auch noch nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Strafe.
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(1) Solange kein Urteil ergangen ist, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt, darf der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Haftbefehl nach Ablauf der sechs Monate aufzuheben, wenn nicht der Vollzug des Haftbefehls nach § 116 ausgesetzt wird oder das Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft anordnet.
(3) Werden die Akten dem Oberlandesgericht vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist vorgelegt, so ruht der Fristenlauf bis zu dessen Entscheidung. Hat die Hauptverhandlung begonnen, bevor die Frist abgelaufen ist, so ruht der Fristenlauf auch bis zur Verkündung des Urteils. Wird die Hauptverhandlung ausgesetzt und werden die Akten unverzüglich nach der Aussetzung dem Oberlandesgericht vorgelegt, so ruht der Fristenlauf ebenfalls bis zu dessen Entscheidung.
(4) In den Sachen, in denen eine Strafkammer nach § 74a des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, entscheidet das nach § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Oberlandesgericht. In den Sachen, in denen ein Oberlandesgericht nach den §§ 120 oder 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, tritt an dessen Stelle der Bundesgerichtshof.
(1) In den Fällen des § 121 legt das zuständige Gericht die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vor, wenn es die Fortdauer der Untersuchungshaft für erforderlich hält oder die Staatsanwaltschaft es beantragt.
(2) Vor der Entscheidung sind der Beschuldigte und der Verteidiger zu hören. Das Oberlandesgericht kann über die Fortdauer der Untersuchungshaft nach mündlicher Verhandlung entscheiden; geschieht dies, so gilt § 118a entsprechend.
(3) Ordnet das Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft an, so gilt § 114 Abs. 2 Nr. 4 entsprechend. Für die weitere Haftprüfung (§ 117 Abs. 1) ist das Oberlandesgericht zuständig, bis ein Urteil ergeht, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt. Es kann die Haftprüfung dem Gericht, das nach den allgemeinen Vorschriften dafür zuständig ist, für die Zeit von jeweils höchstens drei Monaten übertragen. In den Fällen des § 118 Abs. 1 entscheidet das Oberlandesgericht über einen Antrag auf mündliche Verhandlung nach seinem Ermessen.
(4) Die Prüfung der Voraussetzungen nach § 121 Abs. 1 ist auch im weiteren Verfahren dem Oberlandesgericht vorbehalten. Die Prüfung muß jeweils spätestens nach drei Monaten wiederholt werden.
(5) Das Oberlandesgericht kann den Vollzug des Haftbefehls nach § 116 aussetzen.
(6) Sind in derselben Sache mehrere Beschuldigte in Untersuchungshaft, so kann das Oberlandesgericht über die Fortdauer der Untersuchungshaft auch solcher Beschuldigter entscheiden, für die es nach § 121 und den vorstehenden Vorschriften noch nicht zuständig wäre.
(7) Ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidung zuständig, so tritt dieser an die Stelle des Oberlandesgerichts.
(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Mörder ist, wer
aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.
(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Mörder ist, wer
aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.
(1) Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass durch eine Maßnahme nach den §§ 100a bis 100c allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt werden, ist die Maßnahme unzulässig.
(2) Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung, die durch eine Maßnahme nach den §§ 100a bis 100c erlangt wurden, dürfen nicht verwertet werden. Aufzeichnungen über solche Erkenntnisse sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache ihrer Erlangung und Löschung ist zu dokumentieren.
(3) Bei Maßnahmen nach § 100b ist, soweit möglich, technisch sicherzustellen, dass Daten, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen, nicht erhoben werden. Erkenntnisse, die durch Maßnahmen nach § 100b erlangt wurden und den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen, sind unverzüglich zu löschen oder von der Staatsanwaltschaft dem anordnenden Gericht zur Entscheidung über die Verwertbarkeit und Löschung der Daten vorzulegen. Die Entscheidung des Gerichts über die Verwertbarkeit ist für das weitere Verfahren bindend.
(4) Maßnahmen nach § 100c dürfen nur angeordnet werden, soweit auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass durch die Überwachung Äußerungen, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, nicht erfasst werden. Das Abhören und Aufzeichnen ist unverzüglich zu unterbrechen, wenn sich während der Überwachung Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Äußerungen, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, erfasst werden. Ist eine Maßnahme unterbrochen worden, so darf sie unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen fortgeführt werden. Im Zweifel hat die Staatsanwaltschaft über die Unterbrechung oder Fortführung der Maßnahme unverzüglich eine Entscheidung des Gerichts herbeizuführen; § 100e Absatz 5 gilt entsprechend. Auch soweit für bereits erlangte Erkenntnisse ein Verwertungsverbot nach Absatz 2 in Betracht kommt, hat die Staatsanwaltschaft unverzüglich eine Entscheidung des Gerichts herbeizuführen. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.
(5) In den Fällen des § 53 sind Maßnahmen nach den §§ 100b und 100c unzulässig; ergibt sich während oder nach Durchführung der Maßnahme, dass ein Fall des § 53 vorliegt, gilt Absatz 2 entsprechend. In den Fällen der §§ 52 und 53a dürfen aus Maßnahmen nach den §§ 100b und 100c gewonnene Erkenntnisse nur verwertet werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Bedeutung des zugrunde liegenden Vertrauensverhältnisses nicht außer Verhältnis zum Interesse an der Erforschung des Sachverhalts oder der Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten steht. § 160a Absatz 4 gilt entsprechend.
(1) Auch ohne Wissen der Betroffenen darf das in einer Wohnung nichtöffentlich gesprochene Wort mit technischen Mitteln abgehört und aufgezeichnet werden, wenn
- 1.
bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine in § 100b Absatz 2 bezeichnete besonders schwere Straftat begangen oder in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat, - 2.
die Tat auch im Einzelfall besonders schwer wiegt, - 3.
auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass durch die Überwachung Äußerungen des Beschuldigten erfasst werden, die für die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Mitbeschuldigten von Bedeutung sind, und - 4.
die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Mitbeschuldigten auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre.
(2) Die Maßnahme darf sich nur gegen den Beschuldigten richten und nur in Wohnungen des Beschuldigten durchgeführt werden. In Wohnungen anderer Personen ist die Maßnahme nur zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass
- 1.
der in der Anordnung nach § 100e Absatz 3 bezeichnete Beschuldigte sich dort aufhält und - 2.
die Maßnahme in Wohnungen des Beschuldigten allein nicht zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Mitbeschuldigten führen wird.
(1) Wer eine Vereinigung (§ 129 Absatz 2) gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,
- 1.
Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder - 2.
Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b - 3.
(weggefallen)
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,
- 1.
einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 bezeichneten Art, zuzufügen, - 2.
Straftaten nach den §§ 303b, 305, 305a oder gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 313, 314 oder 315 Abs. 1, 3 oder 4, des § 316b Abs. 1 oder 3 oder des § 316c Abs. 1 bis 3 oder des § 317 Abs. 1, - 3.
Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen des § 330a Abs. 1 bis 3, - 4.
Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 oder 2, § 20a Abs. 1 bis 3, § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 Nr. 2, § 20 Abs. 1 oder 2 oder § 20a Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder nach § 22a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen oder - 5.
Straftaten nach § 51 Abs. 1 bis 3 des Waffengesetzes
(3) Sind die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung darauf gerichtet, eine der in Absatz 1 und 2 bezeichneten Straftaten anzudrohen, ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
(4) Gehört der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern, so ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
(5) Wer eine in Absatz 1, 2 oder Absatz 3 bezeichnete Vereinigung unterstützt, wird in den Fällen der Absätze 1 und 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wer für eine in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichnete Vereinigung um Mitglieder oder Unterstützer wirbt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(6) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, in den Fällen der Absätze 1, 2, 3 und 5 die Strafe nach seinem Ermessen (§ 49 Abs. 2) mildern.
(7) § 129 Absatz 7 gilt entsprechend.
(8) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2).
(9) In den Fällen der Absätze 1, 2, 4 und 5 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Mörder ist, wer
aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.
(1) Die §§ 129 und 129a gelten auch für Vereinigungen im Ausland. Bezieht sich die Tat auf eine Vereinigung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so gilt dies nur, wenn sie durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen wird oder wenn der Täter oder das Opfer Deutscher ist oder sich im Inland befindet. In den Fällen des Satzes 2 wird die Tat nur mit Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz verfolgt. Die Ermächtigung kann für den Einzelfall oder allgemein auch für die Verfolgung künftiger Taten erteilt werden, die sich auf eine bestimmte Vereinigung beziehen. Bei der Entscheidung über die Ermächtigung zieht das Ministerium in Betracht, ob die Bestrebungen der Vereinigung gegen die Grundwerte einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind und bei Abwägung aller Umstände als verwerflich erscheinen.
(2) In den Fällen der §§ 129 und 129a, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 1, ist § 74a anzuwenden.
(1) Wer eine Vereinigung (§ 129 Absatz 2) gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,
- 1.
Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder - 2.
Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b - 3.
(weggefallen)
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,
- 1.
einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 bezeichneten Art, zuzufügen, - 2.
Straftaten nach den §§ 303b, 305, 305a oder gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 313, 314 oder 315 Abs. 1, 3 oder 4, des § 316b Abs. 1 oder 3 oder des § 316c Abs. 1 bis 3 oder des § 317 Abs. 1, - 3.
Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen des § 330a Abs. 1 bis 3, - 4.
Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 oder 2, § 20a Abs. 1 bis 3, § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 Nr. 2, § 20 Abs. 1 oder 2 oder § 20a Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder nach § 22a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen oder - 5.
Straftaten nach § 51 Abs. 1 bis 3 des Waffengesetzes
(3) Sind die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung darauf gerichtet, eine der in Absatz 1 und 2 bezeichneten Straftaten anzudrohen, ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
(4) Gehört der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern, so ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
(5) Wer eine in Absatz 1, 2 oder Absatz 3 bezeichnete Vereinigung unterstützt, wird in den Fällen der Absätze 1 und 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wer für eine in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichnete Vereinigung um Mitglieder oder Unterstützer wirbt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(6) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, in den Fällen der Absätze 1, 2, 3 und 5 die Strafe nach seinem Ermessen (§ 49 Abs. 2) mildern.
(7) § 129 Absatz 7 gilt entsprechend.
(8) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2).
(9) In den Fällen der Absätze 1, 2, 4 und 5 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(1) Wer eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Eine schwere staatsgefährdende Gewalttat ist eine Straftat gegen das Leben in den Fällen des § 211 oder des § 212 oder gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b, die nach den Umständen bestimmt und geeignet ist, den Bestand oder die Sicherheit eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beeinträchtigen oder Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben.
(2) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn der Täter eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, indem er
- 1.
eine andere Person unterweist oder sich unterweisen lässt in der Herstellung von oder im Umgang mit Schusswaffen, Sprengstoffen, Spreng- oder Brandvorrichtungen, Kernbrenn- oder sonstigen radioaktiven Stoffen, Stoffen, die Gift enthalten oder hervorbringen können, anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, zur Ausführung der Tat erforderlichen besonderen Vorrichtungen oder in sonstigen Fertigkeiten, die der Begehung einer der in Absatz 1 genannten Straftaten dienen, - 2.
Waffen, Stoffe oder Vorrichtungen der in Nummer 1 bezeichneten Art herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen überlässt oder - 3.
Gegenstände oder Stoffe sich verschafft oder verwahrt, die für die Herstellung von Waffen, Stoffen oder Vorrichtungen der in Nummer 1 bezeichneten Art wesentlich sind.
(2a) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn der Täter eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, indem er es unternimmt, zum Zweck der Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat oder der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Handlungen aus der Bundesrepublik Deutschland auszureisen, um sich in einen Staat zu begeben, in dem Unterweisungen von Personen im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 erfolgen.
(3) Absatz 1 gilt auch, wenn die Vorbereitung im Ausland begangen wird. Wird die Vorbereitung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union begangen, gilt dies nur, wenn sie durch einen Deutschen oder einen Ausländer mit Lebensgrundlage im Inland begangen wird oder die vorbereitete schwere staatsgefährdende Gewalttat im Inland oder durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.
(4) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Wird die Vorbereitung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begangen, bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, wenn die Vorbereitung weder durch einen Deutschen erfolgt noch die vorbereitete schwere staatsgefährdende Gewalttat im Inland noch durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.
(5) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Täter freiwillig die weitere Vorbereitung der schweren staatsgefährdenden Gewalttat aufgibt und eine von ihm verursachte und erkannte Gefahr, dass andere diese Tat weiter vorbereiten oder sie ausführen, abwendet oder wesentlich mindert oder wenn er freiwillig die Vollendung dieser Tat verhindert. Wird ohne Zutun des Täters die bezeichnete Gefahr abgewendet oder wesentlich gemindert oder die Vollendung der schweren staatsgefährdenden Gewalttat verhindert, genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.
(1) Die §§ 129 und 129a gelten auch für Vereinigungen im Ausland. Bezieht sich die Tat auf eine Vereinigung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so gilt dies nur, wenn sie durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen wird oder wenn der Täter oder das Opfer Deutscher ist oder sich im Inland befindet. In den Fällen des Satzes 2 wird die Tat nur mit Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz verfolgt. Die Ermächtigung kann für den Einzelfall oder allgemein auch für die Verfolgung künftiger Taten erteilt werden, die sich auf eine bestimmte Vereinigung beziehen. Bei der Entscheidung über die Ermächtigung zieht das Ministerium in Betracht, ob die Bestrebungen der Vereinigung gegen die Grundwerte einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind und bei Abwägung aller Umstände als verwerflich erscheinen.
(2) In den Fällen der §§ 129 und 129a, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 1, ist § 74a anzuwenden.
(1) Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht.
(2) Ein Haftgrund besteht, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen
- 1.
festgestellt wird, daß der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält, - 2.
bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, daß der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde (Fluchtgefahr), oder - 3.
das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, er werde - a)
Beweismittel vernichten, verändern, beiseite schaffen, unterdrücken oder fälschen oder - b)
auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise einwirken oder - c)
andere zu solchem Verhalten veranlassen,
und wenn deshalb die Gefahr droht, daß die Ermittlung der Wahrheit erschwert werde (Verdunkelungsgefahr).
(3) Gegen den Beschuldigten, der einer Straftat nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder § 13 Absatz 1 des Völkerstrafgesetzbuches oder § 129a Abs. 1 oder Abs. 2, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, oder nach den §§ 176c, 176d, 211, 212, 226, 306b oder 306c des Strafgesetzbuches oder, soweit durch die Tat Leib oder Leben eines anderen gefährdet worden ist, nach § 308 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches dringend verdächtig ist, darf die Untersuchungshaft auch angeordnet werden, wenn ein Haftgrund nach Absatz 2 nicht besteht.
(1) Der Richter setzt den Vollzug eines Haftbefehls, der lediglich wegen Fluchtgefahr gerechtfertigt ist, aus, wenn weniger einschneidende Maßnahmen die Erwartung hinreichend begründen, daß der Zweck der Untersuchungshaft auch durch sie erreicht werden kann. In Betracht kommen namentlich
- 1.
die Anweisung, sich zu bestimmten Zeiten bei dem Richter, der Strafverfolgungsbehörde oder einer von ihnen bestimmten Dienststelle zu melden, - 2.
die Anweisung, den Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen bestimmten Bereich nicht ohne Erlaubnis des Richters oder der Strafverfolgungsbehörde zu verlassen, - 3.
die Anweisung, die Wohnung nur unter Aufsicht einer bestimmten Person zu verlassen, - 4.
die Leistung einer angemessenen Sicherheit durch den Beschuldigten oder einen anderen.
(2) Der Richter kann auch den Vollzug eines Haftbefehls, der wegen Verdunkelungsgefahr gerechtfertigt ist, aussetzen, wenn weniger einschneidende Maßnahmen die Erwartung hinreichend begründen, daß sie die Verdunkelungsgefahr erheblich vermindern werden. In Betracht kommt namentlich die Anweisung, mit Mitbeschuldigten, Zeugen oder Sachverständigen keine Verbindung aufzunehmen.
(3) Der Richter kann den Vollzug eines Haftbefehls, der nach § 112a erlassen worden ist, aussetzen, wenn die Erwartung hinreichend begründet ist, daß der Beschuldigte bestimmte Anweisungen befolgen und daß dadurch der Zweck der Haft erreicht wird.
(4) Der Richter ordnet in den Fällen der Absätze 1 bis 3 den Vollzug des Haftbefehls an, wenn
- 1.
der Beschuldigte den ihm auferlegten Pflichten oder Beschränkungen gröblich zuwiderhandelt, - 2.
der Beschuldigte Anstalten zur Flucht trifft, auf ordnungsgemäße Ladung ohne genügende Entschuldigung ausbleibt oder sich auf andere Weise zeigt, daß das in ihn gesetzte Vertrauen nicht gerechtfertigt war, oder - 3.
neu hervorgetretene Umstände die Verhaftung erforderlich machen.
(1) Solange kein Urteil ergangen ist, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt, darf der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Haftbefehl nach Ablauf der sechs Monate aufzuheben, wenn nicht der Vollzug des Haftbefehls nach § 116 ausgesetzt wird oder das Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft anordnet.
(3) Werden die Akten dem Oberlandesgericht vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist vorgelegt, so ruht der Fristenlauf bis zu dessen Entscheidung. Hat die Hauptverhandlung begonnen, bevor die Frist abgelaufen ist, so ruht der Fristenlauf auch bis zur Verkündung des Urteils. Wird die Hauptverhandlung ausgesetzt und werden die Akten unverzüglich nach der Aussetzung dem Oberlandesgericht vorgelegt, so ruht der Fristenlauf ebenfalls bis zu dessen Entscheidung.
(4) In den Sachen, in denen eine Strafkammer nach § 74a des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, entscheidet das nach § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Oberlandesgericht. In den Sachen, in denen ein Oberlandesgericht nach den §§ 120 oder 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, tritt an dessen Stelle der Bundesgerichtshof.