Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

5 StR 69/12

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 13. März 2012
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. März 2012

beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 29. September 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Der die Aufnahme einer Arbeit betreffende „Beweisantrag“ ist, selbst wenn die darauf bezogene Rüge zulässig wäre (vgl. dagegen BGH, Beschluss vom 28. Mai 2009 – 5 StR 191/09, BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 46), vom Landgericht in der Sache zutreffend als bedeutungslos zurückgewiesen worden.
Basdorf Brause Schaal Schneider König

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Bundesgerichtshof Beschluss, 13. März 2012 - 5 StR 69/12 zitiert 3 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafprozeßordnung - StPO | § 244 Beweisaufnahme; Untersuchungsgrundsatz; Ablehnung von Beweisanträgen


(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme. (2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

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Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Mai 2009 - 5 StR 191/09

bei uns veröffentlicht am 28.05.2009

5 StR 191/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 28. Mai 2009 in der Strafsache gegen wegen veruntreuender Unterschlagung u. a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Mai 2009 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urte

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

5 StR 191/09

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 28. Mai 2009
in der Strafsache
gegen
wegen veruntreuender Unterschlagung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Mai 2009

beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 1. Dezember 2008 nach § 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch über die unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Harburg vom 26. Februar 2007 gebildete Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
G r ü n d e
1
Das Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen eines im Dezember 2006 begangenen Vergehens der veruntreuenden Unterschlagung in Tateinheit mit Betrug und mit Vortäuschen einer Straftat eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verhängt und unter Einbeziehung der beiden Einzelfreiheitsstrafen von jeweils sechs Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Harburg vom 26. Februar 2007 – dessen Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten aufgelöst wurde – eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten gebildet. Wegen sieben weiterer nach der amtsgerichtlichen Verurteilung begangener Vergehen hat das Landgericht den Angeklagten zu einer zweiten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt lediglich mit der Sachrüge zur Aufhebung der ersten Gesamtfreiheitsstrafe; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
1. Soweit der Beschwerdeführer die unterbliebene Bescheidung eines Beweisantrags beanstandet, ist dem Revisionsvortrag nicht zu entnehmen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), dass er einen formgerechten Beweisantrag gestellt hat. Der in der Hauptverhandlung gestellte, in der Revisionsbegründung mitgeteilte Antrag bezeichnet – neben einer Beweisbehauptung – den Zeugen, dessen Anhörung begehrt wird, lediglich mit Vor- und Nachnamen. Dies ist für die Individualisierung des Zeugen als Beweismittel grundsätzlich nicht ausreichend; es bedarf vielmehr der Angabe der genauen ladungsfähigen Anschrift des Zeugen (vgl. BGHSt 40, 3, 7). Inwieweit und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen auch andere Arten der Individualisierung des Zeugen zur formgerechten Beweismittelbezeichnung ausreichen können (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 11, 34), bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung (vgl. dazu BGHSt 40, 3, 5 ff.; Basdorf in Festschrift für Widmaier 2008 S. 51, 60 f.); es fehlt hier an jedem weiteren Individualisierungsansatz. Alle Individualisierungsfakten zur Beweismittelbezeichnung sind grundsätzlich in dem in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrag zu bezeichnen. Dies mag im Einzelfall entbehrlich sein, wenn sie dem Tatgericht eindeutig bekannt sind, beispielsweise wenn der benannte Zeuge mit ladungsfähiger Anschrift in der Anklageschrift bezeichnet ist, wenn das Gericht ihn in dem Verfahren zuvor bereits geladen hat oder wenn es sich um eine Person handelt, die sich, wie prozessbekannt ist, unter derselben Adresse eines Prozessbeteiligten oder eines bereits vernommenen bzw. geladenen Zeugen aufhält. Dazu, dass es sich so verhalten hat, muss dann aber gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO bei einer Rüge der Verletzung des Beweisantragsrechts zum Beleg, dass überhaupt ein formgerechter Beweisantrag gestellt worden ist, gegenüber dem Revisionsgericht vollständig vorgetragen werden (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 40). Auch daran fehlt es hier völlig.
3
Dass der Generalbundesanwalt in seinem Antrag die Verfahrensrüge aus einem anderen, wegen einer Namensverwechselung nicht zutreffenden Grund (erfolgte Vernehmung des benannten Zeugen in der Hauptver- handlung) für nicht durchgreifend erachtet hat, hindert den Senat nicht an der sofortigen negativen Entscheidung über die Rüge in Anwendung des § 349 Abs. 2 StPO. Der Beschwerdeführer konnte den versäumten Revisionsvortrag nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist nicht nachholen.
4
Ob die auf Verletzung des § 244 Abs. 6 StPO gestützte Rüge wegen der Nichtbescheidung des Antrags auch von vornherein daran scheitern müsste, dass die Verteidigung in der Hauptverhandlung der Feststellung des Strafkammervorsitzenden, sämtliche Beweisanträge seien „beschieden bzw. anderweitig erledigt worden“, nicht entgegengetreten ist (vgl. Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft vom 6. April 2009), bedarf bei der gegebenen Sachlage keiner abschließenden Entscheidung; dies liegt aber vor dem Hintergrund der Stellung einer Vielzahl von Beweisanträgen durch die Verteidigung nicht fern (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 42).
5
2. Die erste Gesamtfreiheitsstrafe hat, wie der Generalbundesanwalt zutreffend aufgezeigt hat, keinen Bestand, weil sie entgegen § 55 Abs. 1 Satz 1, § 54 Abs. 2 Satz 1 StGB die Summe der Einzelstrafen erreicht. Mit Rücksicht auf eine anzunehmende fortdauernde Wirkkraft der vom Amtsgericht rechtskräftig verhängten früheren Gesamtstrafe darf das neue Tatgericht die Summe aus dieser jetzt aufzulösenden Gesamtfreiheitsstrafe und der hier einzubeziehenden Einzelfreiheitsstrafe (zwei Jahre und drei Monate) nicht überschreiten (vgl. BGHSt 15, 164, 166; BGH NStZ 2005, 210; Fischer, StGB 56. Aufl. § 55 Rdn. 18; Rissing-van Saan in LK 12. Aufl. § 55 Rdn. 31).
Basdorf Schaal Schneider Dölp König

(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.

(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn

1.
eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist,
2.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist,
3.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist,
4.
das Beweismittel völlig ungeeignet ist,
5.
das Beweismittel unerreichbar ist oder
6.
eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.

(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.

(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre. Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln.

(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen. Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.