Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Jan. 2006 - 5 StR 536/05
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
2. Die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet mit der Maßgabe verworfen, dass der Ausspruch über den Verfall entfällt.
3. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „gewerbsmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in neunundvierzig Fällen, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln sowie wegen gewerbsmäßiger unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige in vier Fällen“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt , sichergestellte Betäubungsmittel eingezogen und den Verfall von 5.115 € angeordnet. Das im Übrigen im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Rechtsmittel führt lediglich zur Beschränkung der Rechtsfolgen auf den Strafausspruch und die angeordnete Einziehung (§ 442 Abs. 1 i.V.m. § 430 StPO). Solches ist gerechtfertigt, weil das Landgericht seine als negative Ermessensentscheidung nach § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB aufzufassenden Erwägungen vornehmlich auf rechtlich nicht tragfähige Umstände – höherer Erlös aus unbekannt gebliebenen Rauschgiftgeschäften und Verwendung von Gewinnen aus Rauschgiftverkäufen zur Deckung des Eigenbedarfs (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 53. Aufl. § 73c Rdn. 5) – stützt und die persönliche und wirtschaftliche Situation des Angeklagten eine andere Entscheidung ausgeschlossen erscheinen lässt.
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Bleibt der Einziehungsbeteiligte in der Hauptverhandlung trotz ordnungsgemäßer Terminsnachricht aus, kann ohne ihn verhandelt werden; § 235 ist nicht anzuwenden. Gleiches gilt, wenn sich der Einziehungsbeteiligte aus der Hauptverhandlung entfernt oder bei der Fortsetzung einer unterbrochenen Hauptverhandlung ausbleibt.
(2) Auf Beweisanträge des Einziehungsbeteiligten zur Frage der Schuld des Angeklagten ist § 244 Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 bis 6 nicht anzuwenden.
(3) Ordnet das Gericht die Einziehung eines Gegenstandes nach § 74b Absatz 1 des Strafgesetzbuches an, ohne dass eine Entschädigung nach § 74b Absatz 2 des Strafgesetzbuches zu gewähren ist, spricht es zugleich aus, dass dem Einziehungsbeteiligten eine Entschädigung nicht zusteht. Dies gilt nicht, wenn das Gericht eine Entschädigung des Einziehungsbeteiligten nach § 74b Absatz 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches für geboten hält; in diesem Fall entscheidet es zugleich über die Höhe der Entschädigung. Das Gericht weist den Einziehungsbeteiligten zuvor auf die Möglichkeit einer solchen Entscheidung hin und gibt ihm Gelegenheit, sich zu äußern.
(4) War der Einziehungsbeteiligte bei der Verkündung des Urteils nicht zugegen und auch nicht vertreten, so beginnt die Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels mit der Zustellung der Urteilsformel an ihn. Bei der Zustellung des Urteils kann das Gericht anordnen, dass Teile des Urteils, welche die Einziehung nicht betreffen, ausgeschieden werden.
Ist die Einziehung eines Gegenstandes wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grund nicht möglich oder wird von der Einziehung eines Ersatzgegenstandes nach § 73 Absatz 3 oder nach § 73b Absatz 3 abgesehen, so ordnet das Gericht die Einziehung eines Geldbetrages an, der dem Wert des Erlangten entspricht. Eine solche Anordnung trifft das Gericht auch neben der Einziehung eines Gegenstandes, soweit dessen Wert hinter dem Wert des zunächst Erlangten zurückbleibt.