Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Jan. 2002 - 5 StR 491/01

published on 08.01.2002 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Jan. 2002 - 5 StR 491/01
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
5 StR 491/01

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 8. Januar 2002
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Januar 2002 einstimmig

beschlossen:
Der Beschluß des Senats vom 27. November 2001 wird aufrechterhalten.
G r ü n d e Der Senat hat durch Beschluß vom 27. November 2001 über die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 29. März 2001 entschieden, obwohl der Antrag des Generalbundesanwalts nach § 349 Abs. 2 StPO vom 18. Oktober 2001 nur Pflichtverteidigerin Rechtsanwältin W und der bereits entpflichteten Verteidigerin Rechtsanwältin D zugestellt worden ist, nicht aber dem in Bürogemeinschaft mit dieser praktizierenden zweiten Pflichtverteidiger Rechtsanwalt R . Es ist ihm nicht zu widerlegen, daß er keine Gelegenheit hatte , eine Gegenerklärung nach § 349 Abs. 3 StPO einzureichen. Die hierdurch nicht auszuschließende Versagung des rechtlichen Gehörs rechtfertigt es, in entsprechender Anwendung des § 33a StPO die Anhörung des Beschwerdeführers auf seinen Antrag vom 7. Dezember 2001 nachzuholen (vgl. BGHR StPO § 33a Satz 1 Anhörung 4).
Dies ist durch Zustellung des Antrags des Generalbundesanwalts am 17. Dezember 2001 geschehen. Die Erwiderung des Verteidigers vom 28. Dezember 2001 gibt dem Senat jedoch keinen Anlaû, seine Entscheidung zu ändern.
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Hat das Gericht in einem Beschluss den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt und steht ihm gegen den Beschluss keine Beschwerde und kein anderer Rechtsbehelf zu, versetzt es, sofern der Beteiligte

Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

Hat das Gericht in einem Beschluss den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt und steht ihm gegen den Beschluss keine Beschwerde und kein anderer Rechtsbehelf zu, versetzt es, sofern der Beteiligte dadurch noch beschwert ist, von Amts wegen oder auf Antrag insoweit das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. § 47 gilt entsprechend.