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Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

5 StR 468/07

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 24. Oktober 2007
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2007 beschlossen
:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Berlin vom 23. Juli 2007 gemäß § 349 Abs. 4
StPO mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
G r ü n d e
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs
eines Kindes zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.
2 1. Nach den Feststellungen der Jugendkammer hat der Angeklagte
die zur Tatzeit fünf Jahre alte Tochter seines Bruders sexuell missbraucht,
indem er zunächst seinen Unterkörper und sodann den seiner Nichte entblößte
, das Mädchen mit dem Bauch auf das Bett drückte, sich von hinten
auf sie legte, sein Geschlechtsteil gegen ihr Gesäß drückte und erfolglos
versuchte, mit seinem Penis einzudringen. Schließlich ließ er von dem Mädchen
ab und ging duschen.
3 2. Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung keine Angaben gemacht
, bei einer früheren Vernehmung hat er die Tat bestritten. Die Jugendkammer
hat ihre Überzeugung vom Tathergang und der Täterschaft des Angeklagten
im Wesentlichen auf die Angaben der Mutter und der Großmutter
der Geschädigten gestützt. Deren Bekundungen dazu, was das Mädchen
über den sexuellen Übergriff berichtet habe, seien glaubhaft und belegten
eine detaillierte, erlebnisorientierte und logisch nachvollziehbare Darstellung
des Tatgeschehens, die eine Falschbelastung ausgeschlossen erscheinen
lasse. Die Geschädigte hat die Strafkammer nicht vernehmen können, da der
sorgeberechtigte Vater, der Bruder des Angeklagten, einer Aussage seiner
Tochter im Hinblick auf deren Zeugnisverweigerungsrecht nicht zugestimmt
hat.
4 3. Die Beweiswürdigung hält revisionsrechtlicher Überprüfung (BGHR
StPO § 261 Vermutung 11) nicht stand.
5 Die Beweissituation war dadurch gekennzeichnet, dass die Geschädigte
als einziges unmittelbares Beweismittel nicht zur Verfügung stand. Die
Strafkammer hat ihre Überzeugung daher nur auf die Bekundungen von
Zeugen vom Hörensagen (vgl. BVerfG NJW 2001, 2245, 2246; BGHSt 17,
382, 383) stützen können, durch die ihr frühere Angaben des Mädchens
vermittelt worden sind. Angesichts dieser Beweislage, in denen sich das Gericht
keinen eigenen Eindruck von der Zeugin und der Glaubhaftigkeit ihrer
Angaben machen konnte, zudem der Verteidigung eine Befragung dieser
einzigen unmittelbaren Zeugin nicht möglich war, hätte der Tatrichter eine
besonders sorgfältige und kritische Beweiswürdigung vornehmen müssen
(vgl. BGH StV 1999, 7). Diesen besonderen Anforderungen wird die Begründung
der Beweiswürdigung nicht gerecht.
6 a) Die Jugendkammer hat bei der Bewertung der über Zeugen vom
Hörensagen vermittelten, den Angeklagten belastenden Angaben des Mädchens
nicht nachvollziehbar belegt, dass sie sich ihrer eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten
bewusst war. So stützt sie sich maßgeblich darauf, die
Geschädigte habe ihrer Mutter und ihrer Großmutter gegenüber das „Tatgeschehen
detailliert in allen Einzelheiten wiedergegeben“ (UA S. 10) bzw. „anhand
von zwei Puppen den Tathergang in anschaulicher und erlebnisorien-
tierter Weise geschildert“ (UA S. 14). Der genauen Erzählweise, der Einbettung
und den Begleitumständen der Schilderung des Mädchens kamen danach
– zumal vor dem Hintergrund, dass diese ihren Eltern kurz nach der
ersten Schilderung gesagt hat, dass „alles nicht stimme und tatsächlich
nichts gewesen sei“ – maßgebliche Bedeutung zu. Die Strafkammer gibt
aber die Berichte des Mädchens nur unvollständig und stark zusammengefasst
wieder; schon deswegen ist die Wertung, diese seien detailliert und erlebnisorientiert
, nicht tragfähig belegt.
7 Angesichts der schwierigen Beweissituation wäre auch die Aussageentstehung
– erste Schilderung der Tat gegenüber der Mutter – besonders
kritisch auf mögliche Ursachen für eine unzutreffende Belastung zu überprüfen
gewesen. Dabei wäre auch die Möglichkeit in den Blick zu nehmen gewesen
, dass ein tatsächlich erlebtes Geschehen aufgebauscht wird, um bei
der Mutter, die ihr anfänglich nicht geglaubt hat, doch noch Gehör zu finden.
8 Zudem lässt die gedrängte Zusammenfassung des Berichts gegenüber
der Großmutter nicht klar erkennen, ob diese etwa schon von der Mutter
des Mädchens über den Vorwurf unterrichtet worden ist und deswegen ihre
Enkelin durch suggestive Fragen oder Aktionen mit den Puppen beeinflusst
haben könnte. In diesem Fall würde der wiederholten Schilderung aber nicht
der ihr von der Jugendkammer zugemessene Beweiswert zukommen.
9 b) Soweit das Landgericht die Glaubhaftigkeit der Belastung durch die
Geschädigte auch darauf stützt, dass diese sexualbezogene Angaben gemacht
habe, die ihr ohne Erlebnisbezug ihrer Angaben wegen fehlender sexueller
Erfahrungen und Kenntnisse nicht möglich gewesen wären, sind diese
Erwägungen lückenhaft. Denn dabei hat es nicht erörtert, dass die Geschädigte
Kenntnisse vom Aussehen des Geschlechtsteils erwachsener
Männer auch aus anderer Quelle gewonnen haben kann. So wäre denkbar,
dass sie den Angeklagten in einer anderen Situation tatsächlich nackt gesehen
hat. Zudem lässt sich den Feststellungen entnehmen, dass in dem Zim-
mer des Mädchens ein Fernsehgerät stand und sie sich von ihren Eltern unbemerkt
Sendungen ansehen kann, so dass sie auch auf diesem Weg entsprechende
Kenntnisse erworben haben könnte. Dafür, dass die Geschädigte
nicht ohne jegliche sexuelle Bedeutungskenntnis ist, spricht auch, dass sie
die erstmalige Schilderung der Tat mit der Bemerkung begonnen hat, der
Angeklagte habe „Sex mit ihr gemacht“ (UA S. 10).
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